TE OGH 2004/5/19 13Ns5/04

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Leo von der T***** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung (AZ 24 Hv 1033/01b des Landesgerichtes Innsbruck) über die vom Verurteilten geltend gemachte Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten und des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich seines Präsidenten in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Leo von der T***** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung (AZ 24 Hv 1033/01b des Landesgerichtes Innsbruck) über die vom Verurteilten geltend gemachte Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten und des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich seines Präsidenten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich seines Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.Zur Entscheidung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Antragsteller Dr. Leo von der T***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 2003, GZ 24 Hv 1033/01b-71, des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teils unbedingten Geldstrafe, teils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 2002, GZ 15 Nsd 70/02-7, wurde die Rechtsmittelzuständigkeit in diesem Verfahren an das Oberlandesgericht Linz delegiert. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Jänner 2004, AZ 10 Bs 138/03, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und reduzierte die Höhe des Tagessatzes. In der Folge bestimmte das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8. März 2004, GZ 24 Hv 1033/01b-83, die Pauschalkosten dieses Verfahrens. Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz und lehnte gleichzeitig sämtliche Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten und des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten als befangen ab.Der Antragsteller Dr. Leo von der T***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 2003, GZ 24 Hv 1033/01b-71, des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB und der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer teils unbedingten Geldstrafe, teils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 2002, GZ 15 Nsd 70/02-7, wurde die Rechtsmittelzuständigkeit in diesem Verfahren an das Oberlandesgericht Linz delegiert. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Jänner 2004, AZ 10 Bs 138/03, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und reduzierte die Höhe des Tagessatzes. In der Folge bestimmte das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8. März 2004, GZ 24 Hv 1033/01b-83, die Pauschalkosten dieses Verfahrens. Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz und lehnte gleichzeitig sämtliche Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten und des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten als befangen ab.

In die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fiel nach § 74 Abs 2 StPO letzter Satzteil nur die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten).In die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fiel nach Paragraph 74, Absatz 2, StPO letzter Satzteil nur die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Dass im Berufungsverfahren keine Beweiswiederholung durchgeführt wurde und ein im Strafverfahren bislang nicht tätig gewordener Richter dieses Gerichtshofes II. Instanz im zugleich beim Oberlandesgericht Linz gegen den nunmehrigen Verurteilten geführten Disziplinarverfahren die von ihm begehrte Einsicht in den Disziplinarverfahrensakt verweigert hatte (wobei der Antragsteller unsubstanziiert behauptet, alle Richter dieses Gerichtshofes zweiter Instanz hätten diese Vorgangsweise für richtig befunden), lässt bei der Erledigung der Kostenbeschwerde noch keine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten besorgen, zumal die nunmehrige Entscheidung einen völlig anderen Verfahrensgegenstand betrifft. Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde (vgl 13 Ns 20/03).Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Dass im Berufungsverfahren keine Beweiswiederholung durchgeführt wurde und ein im Strafverfahren bislang nicht tätig gewordener Richter dieses Gerichtshofes römisch II. Instanz im zugleich beim Oberlandesgericht Linz gegen den nunmehrigen Verurteilten geführten Disziplinarverfahren die von ihm begehrte Einsicht in den Disziplinarverfahrensakt verweigert hatte (wobei der Antragsteller unsubstanziiert behauptet, alle Richter dieses Gerichtshofes zweiter Instanz hätten diese Vorgangsweise für richtig befunden), lässt bei der Erledigung der Kostenbeschwerde noch keine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten besorgen, zumal die nunmehrige Entscheidung einen völlig anderen Verfahrensgegenstand betrifft. Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde vergleiche 13 Ns 20/03).

Aus dem Anzeigevorbringen ergibt sich aber auch kein Anhaltspunkt für eine sonst Zweifel hervorrufende Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Über die weiteren (ohne Bezug auf das konkrete Beschwerdeverfahren vorgebrachten) Ablehnungen betreffend die Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten wird iSd § 74 Abs 2 StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.Aus dem Anzeigevorbringen ergibt sich aber auch kein Anhaltspunkt für eine sonst Zweifel hervorrufende Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Über die weiteren (ohne Bezug auf das konkrete Beschwerdeverfahren vorgebrachten) Ablehnungen betreffend die Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten wird iSd Paragraph 74, Absatz 2, StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.

Auf die im Ablehnungsantrag des Verurteilten nicht weiter substanziiert behauptete Befangenheit sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofes einschließlich seines Präsidenten war nicht weiter einzugehen, weil diesbezüglich kein konkreter Antrag gestellt wurde.

Anmerkung

E73461 13Ns5.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130NS00005.04.0519.000

Dokumentnummer

JJT_20040519_OGH0002_0130NS00005_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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