Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ylber A***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des "teils vollendeten, teils versuchten" schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall (ergänze: und 15) StGB und weiterer Straftaten über die als "Berufung wegen Schuld" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih Al***** und seine Berufung wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als (Jugend-)Schöffengericht vom 21. Jänner 2004, GZ 161 Hv 162/03d-66, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ylber A***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des "teils vollendeten, teils versuchten" schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall (ergänze: und 15) StGB und weiterer Straftaten über die als "Berufung wegen Schuld" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fatih Al***** und seine Berufung wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als (Jugend-)Schöffengericht vom 21. Jänner 2004, GZ 161 Hv 162/03d-66, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Fatih Al***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Fatih Al***** wurde
zu A) 1) der Verbrechen des "teils vollendeten, teils versuchten" schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu A) 2) des Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu B) des Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGBzu A) 1) der Verbrechen des "teils vollendeten, teils versuchten" schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB zu A) 2) des Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu B) des Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB
"zu C) 1) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 erster Fall StGB"zu C) 1) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, 2 und 3 erster Fall StGB
zu C) 3) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGBzu C) 3) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 erster Fall StGB
zu C) 5) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB" sowiezu C) 5) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB" sowie
zu F) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Eine Wiedergabe des spruchgemäßen Sachverhalts ist für die Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall entbehrlich. Gegen dieses Urteil wurde "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldet (ON 56) und Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt (ON 78).zu F) das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Eine Wiedergabe des spruchgemäßen Sachverhalts ist für die Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall entbehrlich. Gegen dieses Urteil wurde "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldet (ON 56) und Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt (ON 78).
Rechtliche Beurteilung
Da die Nichtigkeitsbeschwerde, als welche die "Berufung wegen Nichtigkeit" anzusehen ist, unausgeführt blieb, und auch nicht bei ihrer Anmeldung einen der im § 281 Abs 1 Z 1-11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, da sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a StPO hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Aus deren Anlass ist allerdings zu bemerken, dass das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es dem Angeklagten Fatih Al***** (wie auch dem Angeklagten Ylber A*****) mehrfach das (teils qualifizierte) Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB zur Last legt, obwohl bei diesen Taten der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gilt (Bertel, WK² § 136 Rz 41, § 126 Rz 29). Denn beim Schuldspruch wegen wert- oder schadensqualifizierter Delikte, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, sind zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB gleichartige Taten gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandenen Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen, welche aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbstständigen Abwandlungen des Grunddeliktes besteht, ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge (JBl 2000, 262 mit Anm von Schmoller; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 209 und WK² Vorbem §§ 28-31 Rz 1, § 29 Rz 5).Da die Nichtigkeitsbeschwerde, als welche die "Berufung wegen Nichtigkeit" anzusehen ist, unausgeführt blieb, und auch nicht bei ihrer Anmeldung einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins -, 11, StPO angegebenen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat, insbesondere keinen Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt hat, war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, da sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach Paragraph 285 a, StPO hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Aus deren Anlass ist allerdings zu bemerken, dass das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft ist, als es dem Angeklagten Fatih Al***** (wie auch dem Angeklagten Ylber A*****) mehrfach das (teils qualifizierte) Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB zur Last legt, obwohl bei diesen Taten der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB gilt (Bertel, WK² Paragraph 136, Rz 41, Paragraph 126, Rz 29). Denn beim Schuldspruch wegen wert- oder schadensqualifizierter Delikte, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, sind zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB gleichartige Taten gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandenen Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen, welche aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbstständigen Abwandlungen des Grunddeliktes besteht, ebenso, wie wenn statt Tatmehrheit Tateinheit vorläge (JBl 2000, 262 mit Anmerkung von Schmoller; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 209 und WK² Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 1, Paragraph 29, Rz 5).
Da sich fallbezogen der unterlaufene Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (diesbezüglich bleiben die berücksichtigten Erschwerungsgründe dieselben), war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 290 StPO nicht erforderlich.Da sich fallbezogen der unterlaufene Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Angeklagten auswirkt (diesbezüglich bleiben die berücksichtigten Erschwerungsgründe dieselben), war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 290, StPO nicht erforderlich.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in kolligialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel in kolligialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO).
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf § 285i StPO, die Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gründet sich auf Paragraph 285 i, StPO, die Kostenentscheidung auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E73373 13Os45.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00045.04.0519.000Dokumentnummer
JJT_20040519_OGH0002_0130OS00045_0400000_000