TE Vwgh Beschluss 2007/6/1 AW 2007/06/0039

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Veröffentlicht am 01.06.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §26;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde P "P KEG", vertreten durch H S B Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2007, GZ. FA13B-12.10-P-171/07-19, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2007/06/0072 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde P. vom 26. Mai 2006, mit dem die Berufung des Mitbeteiligten gegen die der Beschwerdeführerin erstinstanzlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gemeindezentrums auf mehreren Grundstücken in der KG O., als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat Gemeinde P. verwiesen.

Mit dem nach Erhebung der Beschwerde eingebrachten Schreiben vom 23. April 2007 an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antrag wird damit begründet, dass für die Beschwerdeführerin mit dem sofortigen Vollzug gravierende Nachteile verbunden wären, insbesondere im Hinblick auf einen drohenden Beseitigungsauftrag für das verfahrensgegenständliche, im Wesentlichen schon fertig gestellte Gemeindezentrum. Hiezu komme, dass auf Grund der Verzögerung der endgültigen Fertigstellung und damit der Möglichkeit der endgültigen Abrechnung der Errichtungskosten Preisbindungen gefährdet würden, welche wiederum zu Mehrkosten führen könnten.

Die belangte Behörde hat zu dem vorliegenden Antrag ausgeführt, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Der Mitbeteiligte meint zum Antrag insbesondere, dass es die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, das bereits fertig gestellte Bauvorhaben zu benützen. Es spreche daher das öffentliche Interesse dafür, dem Antrag nicht stattzugeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; siehe in diesem Sinne die hg. Beschluss vom 3. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung des Erstmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen - wie sich dies auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde ergibt - der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei einer Interessenabwägung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen des Mitbeteiligten als Nachbarn, der für die Abweisung des Antrages nur öffentliche Interessen ins Treffen führt, muss festgestellt werden, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist (siehe die genannten drohenden Nachteile). Angemerkt wird aber, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bewirkt, dass von einer noch rechtskräftigen Baubewilligung ausgegangen werden könnte, sodass eine weitere Bauführung zulässig wäre.

Dem Antrag war daher Folge zu geben.

Wien, am 1. Juni 2007

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060039.A00

Im RIS seit

03.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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