Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Baden über den Revisionsrekurs der Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft Hermine S*****, vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Jänner 2004, AZ 17 R 15/04h, mit dem ua der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. Dezember 2003, TZ 8779/03, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht
1. den Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen, dem Erstgericht den Auftrag zu erteilen, über ihren Rekurs vom 29. 8. 2003 gegen den die Verbücherung des Anmeldungsbogens betreffenden Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 6. 2003 als Einspruch (iSd § 14 LiegTeilG) zu entscheiden, und1. den Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen, dem Erstgericht den Auftrag zu erteilen, über ihren Rekurs vom 29. 8. 2003 gegen den die Verbücherung des Anmeldungsbogens betreffenden Beschluss des Erstgerichtes vom 20. 6. 2003 als Einspruch (iSd Paragraph 14, LiegTeilG) zu entscheiden, und
2. die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist für den in Punkt 1 erwähnten Rekurs bestätigt.
Das Rekursgericht sprach dabei aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dann, wenn für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten (wie hier nach § 32 LiegTeilG), der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zur Verfügung steht.Das Rekursgericht sprach dabei aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dann, wenn für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten (wie hier nach Paragraph 32, LiegTeilG), der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zur Verfügung steht.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs stellt die Rechtsmittelwerberin den Antrag, Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und dem Erstgericht eine Sachentscheidung über den als Rekurs bezeichneten Einspruch vom 29. 8. 2003 aufzutragen; hilfsweise soll Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses mit dem Ziel einer Stattgebung Wiedereinsetzungsbegehrens entweder sofort abgeändert oder aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig.
1. Zweckmäßiger Weise ist zunächst auf das Wiedereinsetzungsbegehren der Rechtsmittelwerberin einzugehen.
Ihre diesbezüglichen Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass sie meint, die Geltung der Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens für die Anfechtung der Verbücherung eines Anmeldungsbogens bedinge auch die Anwendung des § 17 AußStrG, also die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelwerberin spricht damit die schon vom Rekursgericht als erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG angesehene Rechtsfrage an, übersieht dabei jedoch, dass die Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung verstrichener Fristen auch zum absoluten Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO führen würde. Die angestrebte Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht ab:Ihre diesbezüglichen Argumente lassen sich so zusammenfassen, dass sie meint, die Geltung der Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens für die Anfechtung der Verbücherung eines Anmeldungsbogens bedinge auch die Anwendung des Paragraph 17, AußStrG, also die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelwerberin spricht damit die schon vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG angesehene Rechtsfrage an, übersieht dabei jedoch, dass die Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung verstrichener Fristen auch zum absoluten Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO führen würde. Die angestrebte Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht ab:
Die in § 17 AußStrG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften der ZPO, die nach ständiger Judikatur auch alle Bestimmungen über die Anfechtung der Bewilligung oder Ablehnung einer Wiedereinsetzung einschließen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0007113; idS auch 7 Ob 599/94 = EFSlg 76.522). Der Ausnahmefall, dass eine Klage (ein materielles Rechtsschutzbegehren) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, liegt nicht vor (vgl jüngst 8 ObA 222/02h = RdW 2003/566).Die in Paragraph 17, AußStrG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften der ZPO, die nach ständiger Judikatur auch alle Bestimmungen über die Anfechtung der Bewilligung oder Ablehnung einer Wiedereinsetzung einschließen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0007113; idS auch 7 Ob 599/94 = EFSlg 76.522). Der Ausnahmefall, dass eine Klage (ein materielles Rechtsschutzbegehren) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, liegt nicht vor vergleiche jüngst 8 ObA 222/02h = RdW 2003/566).
2. Was den zweiten geltend gemachten Rechtsmittelgrund betrifft, argumentiert die Rechtsmittelwerberin damit, sich bloß in der Bezeichnung ihres Rechtsmittels gegen den die Verbücherung des Anmeldungsbogens bewilligenden Beschluss vergriffen zu haben, weshalb ihr "Rekurs" iSd Entscheidungen 5 Ob 57/98p (NZ 1998/432) und 5 Ob 260/98s (NZ 2000/477) als Einspruch zu behandeln sei. Auch damit wird keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:2. Was den zweiten geltend gemachten Rechtsmittelgrund betrifft, argumentiert die Rechtsmittelwerberin damit, sich bloß in der Bezeichnung ihres Rechtsmittels gegen den die Verbücherung des Anmeldungsbogens bewilligenden Beschluss vergriffen zu haben, weshalb ihr "Rekurs" iSd Entscheidungen 5 Ob 57/98p (NZ 1998/432) und 5 Ob 260/98s (NZ 2000/477) als Einspruch zu behandeln sei. Auch damit wird keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Der ausdrücklich als Rekurs bezeichnete und auch an das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht gerichtete Rechtsbehelf vom 29. 8. 2003 wurde mit Beschluss des genannten Gerichts vom 17. 9. 2003 als verspätet zurückgewiesen. Solange dieser Beschluss dem Rechtsbestand angehört, ist eine Umdeutung und Behandlung des Rechtsbehelfs als Einspruch ausgeschlossen. Ob der im Wiedereinsetzungsantrag vom 20. 10. 2003 enthaltene Antrag der Rechtsmittelwerberin, den im Beschluss vom 17. 9. 2003 enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und die Anrufung des Obersten Gerichtshofes doch zuzulassen, zur Erreichung des angestrebten Rechtsschutzziels beitragen kann, hat zunächst einmal nicht der Oberste Gerichtshof, sondern gemäß § 14a AußStrG das Rekursgericht zu entscheiden. Die Frage einer fehlerhaften rechtlichen Qualifikation des zurückgewiesenen Rechtsmittels stellt sich derzeit gar nicht.Der ausdrücklich als Rekurs bezeichnete und auch an das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht gerichtete Rechtsbehelf vom 29. 8. 2003 wurde mit Beschluss des genannten Gerichts vom 17. 9. 2003 als verspätet zurückgewiesen. Solange dieser Beschluss dem Rechtsbestand angehört, ist eine Umdeutung und Behandlung des Rechtsbehelfs als Einspruch ausgeschlossen. Ob der im Wiedereinsetzungsantrag vom 20. 10. 2003 enthaltene Antrag der Rechtsmittelwerberin, den im Beschluss vom 17. 9. 2003 enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und die Anrufung des Obersten Gerichtshofes doch zuzulassen, zur Erreichung des angestrebten Rechtsschutzziels beitragen kann, hat zunächst einmal nicht der Oberste Gerichtshof, sondern gemäß Paragraph 14 a, AußStrG das Rekursgericht zu entscheiden. Die Frage einer fehlerhaften rechtlichen Qualifikation des zurückgewiesenen Rechtsmittels stellt sich derzeit gar nicht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Textnummer
E73817European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00094.04S.0525.000Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012