Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei n*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Werner N*****, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Rechnungslegung (Streitwert im Revisionsverfahren 37.789,86 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2003, GZ 5 R 109/03s-25, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Februar 2003, GZ 37 Cg 36/02a, 37 Cg 37/02y-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das in Ansehung der Bestätigung der Abweisung des zu 37 Cg 36/02a erhobenen Klagebegehrens, der Abweisung des Unterlassungshauptbegehrens sowie der ersatzlosen Behebung des Punktes B 4a, b und c des Ersturteils, jeweils im Verfahren 37 Cg 37/02m als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird in Ansehung des Eventualunterlassungs- und des Rechnungslegungsbegehrens wie folgt teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben:
1. a) Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, im Unternehmen der klagenden Partei geschaffene, in ihrer Datenbank gespeicherte Fragespiele wie zB die dem Urteil angeschlossene Beilage ./L, für die sie als Hersteller gilt, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
b) Die beklagte Partei hat der klagenden Partei über die ohne Zustimmung der klagenden Partei im Sinn des Punktes 1 a) verwendeten Texte Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen allgemein beeideten Sachverständigen prüfen zu lassen.
2. Das Klagebegehren, es zu unterlassen, Texte wie die dem Urteil angeschlossenen Beilagen ./D, ./F, ./G und ./I und Lichtbilder wie die angeschlossenen Beilagen ./D bis ./J ohne Zustimmung der klagenden Partei zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder auf welche Art auch immer zu verwerten, wird ebenso wie das darauf Bezug habende Rechnungslegungsbegehren abgewiesen.
3. Das über eine Vervielfältigung und Verbreitung hinausgehende Begehren, (ganz generell) eine Verwertung von Texten, Bildbearbeitungen und Lichtbildern "auf welche Art auch immer" zu untersagen, wird abgewiesen.
4. Im Umfang des über die Punkte 1, 2 und 3 hinausgehenden Begehrens auf Unterlassung und Rechnungslegung (und zwar betreffend Bildbearbeitungen laut Beilagen ./D bis ./J und Texte wie Beilagen ./E, ./H und ./J) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten, wobei die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten bleibt.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Internetplattform "www.news.at" und "www.news-networld.at". Sie hat unter ihrer Domain eine (nach Bezeichnung der Klägerin) "Community" eingerichtet, die es Besuchern ihrer Website ermöglicht, miteinander zu kommunizieren. Diese Kunden werden von der Klägerin regelmäßig mit verschiedenen Informationen betreut und durch "Stories und Abbildungen" unterhalten. Der Beklagte war mit Vertrag vom 15. 3. 2001 von der Klägerin beauftragt worden, in den Bereichen "Community Service", "Content Operator" und "Userbetreuung" für sie tätig zu werden und Werkaufträge zu besorgen. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag enthält eine Klausel, wonach sich der Beklagte verpflichtet, jede die Klägerin konkurrenzierende Tätigkeit insbesondere im Medienbereich durch Rat, Tat oder andere Beteiligung in vermögensmäßiger und/oder ideeller Hinsicht bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu unterlassen und während des Vertragszeitraums weder selbständig noch unselbständig für Publikationen, die ihrer Art nach jenen der Klägerin gleich oder ähnlich sind, tätig zu werden. Der Beklagte hatte während seiner Tätigkeit für die Klägerin einen eigenen Internetauftritt unter "www.vienna-talk.at" eingerichtet und im Rahmen seiner Eigenschaft als Administrator des "Chatrooms" der Klägerin einige Male auf seine eigene Internetplattform verwiesen. Er übernahm auch ein von Mitarbeitern der Klägerin für sie entworfenes Fragespiel und brachte es auf seiner Internetplattform in teilweise identischer, teilweise bearbeiteter Form. Er übernahm auch einige Fotos und Texte aus dem Internetauftritt der Klägerin und gab sie auf seiner eigenen Internetplattform wieder.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zu 37 Cg 37/02y des Handelsgerichtes Wien erhobene Eventualbegehren, es ab sofort zu unterlassen, Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder wie in den Beilagen ./D bis ./J und ./L ersichtlich und andere gleichartige Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder, die im Unternehmen der Klägerin geschaffen wurden und für die sie demnach als Hersteller gilt und/oder an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen oder zu verbreiten und/oder auf welche Art immer zu verwerten. Weiterer Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren auf Rechnungslegung über die ohne Zustimmung der Klägerin verwendeten Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder und Überprüfung von deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen. Die im verbundenen und führenden Akt 37 Cg 36/02a erhobenen, auf § 1 UWG gestützten Begehren auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Feststellung sind rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zu 37 Cg 37/02y des Handelsgerichtes Wien erhobene Eventualbegehren, es ab sofort zu unterlassen, Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder wie in den Beilagen ./D bis ./J und ./L ersichtlich und andere gleichartige Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder, die im Unternehmen der Klägerin geschaffen wurden und für die sie demnach als Hersteller gilt und/oder an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen oder zu verbreiten und/oder auf welche Art immer zu verwerten. Weiterer Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren auf Rechnungslegung über die ohne Zustimmung der Klägerin verwendeten Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder und Überprüfung von deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen. Die im verbundenen und führenden Akt 37 Cg 36/02a erhobenen, auf Paragraph eins, UWG gestützten Begehren auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Feststellung sind rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Klägerin stützt ihre im Verfahren 37 Cg 37/02y des Erstgerichts erhobenen Ansprüche auf die Verletzung der ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Verwertungsrechte. Sie habe für die auf ihrer Internetplattform wiedergegebenen Lichtbilder - so die Klägerin wörtlich - "die notwendigen Rechte von den Herstellern (Fotografen) zum Zweck der Verwertung eingeholt". Ihre Mitarbeiter hätten eine Vielzahl dieser Lichtbilder, so etwa die im Internetauftritt der Beklagten wie Beilage ./D bis ./I wiedergegebenen Bilder, (mit Zustimmung der Fotografen) bearbeitet und ihre Verwertungsrechte zur Gänze der Klägerin übertragen. Der Beklagte habe diese Bilder ebenso wie urheberrechtlich geschützte redaktionelle Texte der Klägerin (wie Beilage ./J), die der Klägerin ausschließlich oder gemeinsam mit der N***** GmbH & Co KG zur Verwertung überlassen worden seien, auf seine Internetplattform übernommen. Er habe überdies ein Fragespiel, das freie Mitarbeiter der Klägerin erfunden und ausformuliert hätten, auf seiner Internetplattform in teilweise identischer, teilweise bearbeiteter Form verwertet. Die Schöpfer dieses Fragespiels hätten sämtliche Verwertungsrechte der Klägerin übertragen. Die von der Klägerin mit großem Aufwand erstellte Quizdatenbank genieße Schutz sowohl nach § 2 UrhG als auch nach § 76 UrhG. Die Klägerin habe an den vom Beklagten rechtswidrig verwerteten Bildern und Texten die ausschließlichen Verwertungsrechte oder (so die Klägerin wörtlich) "zumindest die für ihre Zwecke erforderlichen zeitlich und räumlich beschränkten" Verwertungsrechte inne.Die Klägerin stützt ihre im Verfahren 37 Cg 37/02y des Erstgerichts erhobenen Ansprüche auf die Verletzung der ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Verwertungsrechte. Sie habe für die auf ihrer Internetplattform wiedergegebenen Lichtbilder - so die Klägerin wörtlich - "die notwendigen Rechte von den Herstellern (Fotografen) zum Zweck der Verwertung eingeholt". Ihre Mitarbeiter hätten eine Vielzahl dieser Lichtbilder, so etwa die im Internetauftritt der Beklagten wie Beilage ./D bis ./I wiedergegebenen Bilder, (mit Zustimmung der Fotografen) bearbeitet und ihre Verwertungsrechte zur Gänze der Klägerin übertragen. Der Beklagte habe diese Bilder ebenso wie urheberrechtlich geschützte redaktionelle Texte der Klägerin (wie Beilage ./J), die der Klägerin ausschließlich oder gemeinsam mit der N***** GmbH & Co KG zur Verwertung überlassen worden seien, auf seine Internetplattform übernommen. Er habe überdies ein Fragespiel, das freie Mitarbeiter der Klägerin erfunden und ausformuliert hätten, auf seiner Internetplattform in teilweise identischer, teilweise bearbeiteter Form verwertet. Die Schöpfer dieses Fragespiels hätten sämtliche Verwertungsrechte der Klägerin übertragen. Die von der Klägerin mit großem Aufwand erstellte Quizdatenbank genieße Schutz sowohl nach Paragraph 2, UrhG als auch nach Paragraph 76, UrhG. Die Klägerin habe an den vom Beklagten rechtswidrig verwerteten Bildern und Texten die ausschließlichen Verwertungsrechte oder (so die Klägerin wörtlich) "zumindest die für ihre Zwecke erforderlichen zeitlich und räumlich beschränkten" Verwertungsrechte inne.
Der Beklagte wendete ein, es sei zwar richtig, dass er einige Fotos und Texte (so die Beilagen ./D bis ./L) wie auch das Frage- und Antwortspiel (Beilage ./J) vom Internetauftritt der Klägerin für seine Plattform übernommen habe. Dabei handle es sich aber um keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen im Sinn des Urheberrechtsgesetzes. Im Übrigen komme nur eine natürliche Person als Urheber in Betracht und sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst, weil es alle denkbaren Verwertungsarten umfasse. Wiederholungsgefahr bestehe nicht mehr, weil der der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin beendet habe.
Das Erstgericht wies das im führenden Akt 37 Cg 36/02a des Erstgerichts erhobene, auf die Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots und sittenwidrige Ausbeutung fremder Leistung gestützte Klagebegehren zur Gänze ab. Dem im Verfahren 37 Cg 37/02y erhobenen - oben wiedergegebenen - Eventualbegehren gab das Erstgericht (nach Zulassung der betreffenden Klageänderung und Abweisung des Unterlassungshauptbegehrens) ebenso statt wie dem Begehren auf Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts, Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Gewinns sowie auf Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UWG und auf Urteilsveröffentlichung in eingeschränkter Form. Es stellte noch fest, Mitarbeiter der Klägerin hätten das auf der Internetplattform des Beklagten wiedergegebene Fragespiel für die Klägerin geschaffen. Es bestehe aus einer Vielzahl an Fragen und je vier Antwortvorschlägen, die auf einer Datenbank der Klägerin gespeichert seien. Die Zusammenstellung dieser Datenbank habe einen großen Aufwand erfordert, weshalb die Klägerin daran interessiert gewesen sei, dass diese Fragen nicht in Umlauf kommen. Der Beklagte habe Fotos und Texte, wie auf den Lichtbildkollagen Beilagen ./D bis ./I dargestellt, aus dem Internetauftritt der Klägerin auf seine Plattform übernommen. Die dabei verwendeten Fotos stammten von der APA, der AP (einer Bildagentur) oder dem Mutterverlag der Klägerin oder seien im Unternehmen der Klägerin selbst erzeugt worden. Die Texte stammten entweder von der APA, dem Mutterverlag der Klägerin oder seien von Dienstnehmern der Klägerin selbst formuliert worden. Die Klägerin habe "mit all diesen Personen Verträge abgeschlossen, in denen sie die Nutzung dieser Produkte an die Klägerin abtreten". Bezüglich der von APA, AP und dem Mutterverlag der Klägerin stammenden Fotos habe die Klägerin das Recht, diese Bilder selbst zu verwenden, sie dürfe sie aber nicht an Dritte weitergeben. Die Klägerin habe mit ihren Mitarbeitern vertragliche Vereinbarungen geschlossen, wonach ihr das gesamte Verwertungsrecht zustehe. Derartige Vereinbarungen bestünden hinsichtlich des Lichtbildes von "Queen Mum" (Beilage ./D), das von der APA stamme und dessen Bearbeitung und graphische Darstellung von einem Mitarbeiter der Klägerin gemacht worden sei. Beim Bericht "Schmiergeldhandel bei der Polizei" (wiedergegeben in Beilage ./E) stamme das Lichtbild des Polizeiautos von der APA oder der AP, und sei bei der Klägerin bearbeitet worden. Gleiches gelte für die den Berichten "Queen Mum ist tot" (Beilage ./F) und "Mail von Osama" (Beilage ./G) beigefügten Fotos. Das Lichtbild "Kampf um Kampf-Jets" (Beilage ./H) stamme aus dem NEWS-Verlag. Das Foto des Beitrags "Bekennerschreiben" (Beilage ./I) stamme höchstwahrscheinlich von der APA und sei bei der Klägerin bearbeitet worden. Nachdem die Klägerin herausgefunden habe, dass der Beklagte einen eigenen "Chatroom" betreibe, auf den er vom "Chatroom" der Klägerin aus verweise, habe sie das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.Das Erstgericht wies das im führenden Akt 37 Cg 36/02a des Erstgerichts erhobene, auf die Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots und sittenwidrige Ausbeutung fremder Leistung gestützte Klagebegehren zur Gänze ab. Dem im Verfahren 37 Cg 37/02y erhobenen - oben wiedergegebenen - Eventualbegehren gab das Erstgericht (nach Zulassung der betreffenden Klageänderung und Abweisung des Unterlassungshauptbegehrens) ebenso statt wie dem Begehren auf Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts, Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Gewinns sowie auf Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UWG und auf Urteilsveröffentlichung in eingeschränkter Form. Es stellte noch fest, Mitarbeiter der Klägerin hätten das auf der Internetplattform des Beklagten wiedergegebene Fragespiel für die Klägerin geschaffen. Es bestehe aus einer Vielzahl an Fragen und je vier Antwortvorschlägen, die auf einer Datenbank der Klägerin gespeichert seien. Die Zusammenstellung dieser Datenbank habe einen großen Aufwand erfordert, weshalb die Klägerin daran interessiert gewesen sei, dass diese Fragen nicht in Umlauf kommen. Der Beklagte habe Fotos und Texte, wie auf den Lichtbildkollagen Beilagen ./D bis ./I dargestellt, aus dem Internetauftritt der Klägerin auf seine Plattform übernommen. Die dabei verwendeten Fotos stammten von der APA, der AP (einer Bildagentur) oder dem Mutterverlag der Klägerin oder seien im Unternehmen der Klägerin selbst erzeugt worden. Die Texte stammten entweder von der APA, dem Mutterverlag der Klägerin oder seien von Dienstnehmern der Klägerin selbst formuliert worden. Die Klägerin habe "mit all diesen Personen Verträge abgeschlossen, in denen sie die Nutzung dieser Produkte an die Klägerin abtreten". Bezüglich der von APA, AP und dem Mutterverlag der Klägerin stammenden Fotos habe die Klägerin das Recht, diese Bilder selbst zu verwenden, sie dürfe sie aber nicht an Dritte weitergeben. Die Klägerin habe mit ihren Mitarbeitern vertragliche Vereinbarungen geschlossen, wonach ihr das gesamte Verwertungsrecht zustehe. Derartige Vereinbarungen bestünden hinsichtlich des Lichtbildes von "Queen Mum" (Beilage ./D), das von der APA stamme und dessen Bearbeitung und graphische Darstellung von einem Mitarbeiter der Klägerin gemacht worden sei. Beim Bericht "Schmiergeldhandel bei der Polizei" (wiedergegeben in Beilage ./E) stamme das Lichtbild des Polizeiautos von der APA oder der AP, und sei bei der Klägerin bearbeitet worden. Gleiches gelte für die den Berichten "Queen Mum ist tot" (Beilage ./F) und "Mail von Osama" (Beilage ./G) beigefügten Fotos. Das Lichtbild "Kampf um Kampf-Jets" (Beilage ./H) stamme aus dem NEWS-Verlag. Das Foto des Beitrags "Bekennerschreiben" (Beilage ./I) stamme höchstwahrscheinlich von der APA und sei bei der Klägerin bearbeitet worden. Nachdem die Klägerin herausgefunden habe, dass der Beklagte einen eigenen "Chatroom" betreibe, auf den er vom "Chatroom" der Klägerin aus verweise, habe sie das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Unterlassungsanspruch sei nach § 81 UrhG berechtigt. Das Hauptbegehren, gerichtet auf Unterlassung und Verwertung der von der Klägerin geschaffenen Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder bestehe nicht zu Recht, weil die Klägerin als juristische Person nicht Urheber sein könne. Hingegen sei das Eventualbegehren berechtigt. Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil nicht feststehe, ob der Beklagte nicht nach wie vor auf die Internetseite der Klägerin zugreifen könne. Die Berechtigung des Rechnungslegungsanspruchs ergebe sich aus § 87a, das noch unbezifferte Leistungsbegehren sei in §§ 86 und 87 UrhG begründet; das für den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG vorauszusetzende Verschulden des Beklagten am Urheberrechtsverstoß sei nicht zweifelhaft. Zur Aufklärung der Besucher ihres "Chatrooms" habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung auf ihrer Internetseite. Hingegen gehe die Urteilsveröffentlichung in zwei Zeitschriften zu weit.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Unterlassungsanspruch sei nach Paragraph 81, UrhG berechtigt. Das Hauptbegehren, gerichtet auf Unterlassung und Verwertung der von der Klägerin geschaffenen Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder bestehe nicht zu Recht, weil die Klägerin als juristische Person nicht Urheber sein könne. Hingegen sei das Eventualbegehren berechtigt. Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil nicht feststehe, ob der Beklagte nicht nach wie vor auf die Internetseite der Klägerin zugreifen könne. Die Berechtigung des Rechnungslegungsanspruchs ergebe sich aus Paragraph 87 a,, das noch unbezifferte Leistungsbegehren sei in Paragraphen 86 und 87 UrhG begründet; das für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG vorauszusetzende Verschulden des Beklagten am Urheberrechtsverstoß sei nicht zweifelhaft. Zur Aufklärung der Besucher ihres "Chatrooms" habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung auf ihrer Internetseite. Hingegen gehe die Urteilsveröffentlichung in zwei Zeitschriften zu weit.
Das Berufungsgericht gab dem gegen die Zulassung der Klageänderung gerichteten Rekurs des Beklagten ebensowenig Folge wie der gegen die Abweisung des Klagebegehrens zu 37 Cg 36/02a gerichteten Berufung der Klägerin. Der Berufung der Beklagten gab es teilweise Folge und bestätigte (mit Teilurteil) die Abweisung des Unterlassungshauptbegehrens und den Zuspruch des Eventualbegehrens. Den Ausspruch über die Verpflichtung zur Rechnungslegung bestätigte das Berufungsgericht mit der Maßgabe, dass die Beklagte über die ohne Zustimmung der Klägerin im Sinn des Eventualbegehrens verwendeten Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder, die im Unternehmen der Klägerin geschaffen wurden, für die sie demnach als Herstellerin gilt und/oder an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, Rechnung zu legen und die Richtigkeit der gelegten Rechnungen durch einen allgemein beeideten zertifizierten Sachverständigen prüfen zu lassen hat. Die darüber hinausgehende (vom Erstgericht zugesprochene) Verpflichtung auf Zahlung eines angemessenen Entgelts und Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Gewinns sowie auf Zahlung von Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG wurde ersatzlos behoben und das Urteilsveröffentlichungsbegehren zur Gänze abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden verbundenen Verfahren jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - nach Antrag des Beklagten gemäß § 508a Abs 1 ZPO - die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die für die Fassung des Unterlassungsgebotes maßgebliche Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe falle, bisher nicht beantwortet habe. Unter Hinweis auf die (übernommenen) Feststellungen des Erstgerichts bejahte auch das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf in ihrem Unternehmen geschaffene Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder. Die Klägerin habe die den Lichtbildherstellern zustehenden Verwertungsrechte von ihren Mitarbeitern übertragen erhalten. Auch das Rechnungslegungsbegehren sei im Sinn der vom Berufungsgericht vorgenommenen Klarstellung berechtigt, nicht aber die begehrte Urteilsveröffentlichung auf der Website der Klägerin. Eine Veröffentlichung auf der Website der Beklagten könne hingegen mangels eines entsprechenden Begehrens nicht erfolgen.Das Berufungsgericht gab dem gegen die Zulassung der Klageänderung gerichteten Rekurs des Beklagten ebensowenig Folge wie der gegen die Abweisung des Klagebegehrens zu 37 Cg 36/02a gerichteten Berufung der Klägerin. Der Berufung der Beklagten gab es teilweise Folge und bestätigte (mit Teilurteil) die Abweisung des Unterlassungshauptbegehrens und den Zuspruch des Eventualbegehrens. Den Ausspruch über die Verpflichtung zur Rechnungslegung bestätigte das Berufungsgericht mit der Maßgabe, dass die Beklagte über die ohne Zustimmung der Klägerin im Sinn des Eventualbegehrens verwendeten Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder, die im Unternehmen der Klägerin geschaffen wurden, für die sie demnach als Herstellerin gilt und/oder an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, Rechnung zu legen und die Richtigkeit der gelegten Rechnungen durch einen allgemein beeideten zertifizierten Sachverständigen prüfen zu lassen hat. Die darüber hinausgehende (vom Erstgericht zugesprochene) Verpflichtung auf Zahlung eines angemessenen Entgelts und Herausgabe des durch den Eingriff erzielten Gewinns sowie auf Zahlung von Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG wurde ersatzlos behoben und das Urteilsveröffentlichungsbegehren zur Gänze abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden verbundenen Verfahren jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - nach Antrag des Beklagten gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO - die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die für die Fassung des Unterlassungsgebotes maßgebliche Frage, ob die digitale Werkvermittlung unter das Verwertungsrecht der Vervielfältigung und Verbreitung oder unter jenes der öffentlichen Wiedergabe falle, bisher nicht beantwortet habe. Unter Hinweis auf die (übernommenen) Feststellungen des Erstgerichts bejahte auch das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf in ihrem Unternehmen geschaffene Texte, Bildbearbeitungen und Lichtbilder. Die Klägerin habe die den Lichtbildherstellern zustehenden Verwertungsrechte von ihren Mitarbeitern übertragen erhalten. Auch das Rechnungslegungsbegehren sei im Sinn der vom Berufungsgericht vorgenommenen Klarstellung berechtigt, nicht aber die begehrte Urteilsveröffentlichung auf der Website der Klägerin. Eine Veröffentlichung auf der Website der Beklagten könne hingegen mangels eines entsprechenden Begehrens nicht erfolgen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Unter Hinweis auf die allein dem Urheber eines Werks zustehenden Verwertungsrechte, die mangelnde Urhebereigenschaft der Klägerin als juristischer Person und das Fehlen von Feststellungen über die Einräumung ausschließlicher Werknutzungsrechte bezweifelt die Revision die Aktivlegitimation der Klägerin.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übernahm der Beklagte die im Internetauftritt der Klägerin verwendeten Texte und Lichtbilder sowie den Inhalt eines Fragespiels und gab sie als Inhalt der eigenen Internetplattform wieder. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nutzung von Werken und Lichtbildern im Internet grundsätzlich dem Urheber vorbehalten (MR 2001, 304 - Medienprofessor; MR 2001, 311 - C-Villas; MR 2002, 30 - Wr Landtagswahlkampf; MR 2003, 35 - METEO-data). Juristische Personen können nicht selbst Inhaber eines originären Urheberrechts sein (SZ 65/19; RIS-Justiz RS0076658). Die Behauptung der Klägerin, sie habe Texte wie etwa das Fragespiel und die redaktionellen Beiträge geschaffen, ist daher als Behauptung zu verstehen, ihre Arbeitnehmer hätten diese Texte geschaffen und die Klägerin habe daran Werknutzungsrechte erworben (MR 1999, 171 - Mittelschulatlas).
Nach § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen (ÖBl 1985, 24 - Mart-Stam Stuhl I; RIS-Justiz RS0077656).Nach Paragraph 24, Absatz eins, UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen (ÖBl 1985, 24 - Mart-Stam Stuhl I; RIS-Justiz RS0077656).
Die Klägerin nimmt unter anderem urheberrechtlichen Schutz für die auf ihrer Internetplattform wiedergegebenen redaktionellen Texte (Beilagen ./D bis Beilage ./I und ./J) und ein Fragespiel in Anspruch. Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge wie Kommentare, Analysen, Reportagen oder Kritiken können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ausreichend originell (unterscheidbar) sind. Demgegenüber genießen Presseberichte, die einfache Mitteilungen bilden, wie Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, keinen Urheberrechtsschutz (§ 44 Abs 3 UrhG; MR 2001, 385 - Internet-Nachrichtenagentur II). Sie sind (nur) nach § 79 UrhG (siehe Kucsko, Geistiges Eigentum 1116 und 1336) sowie durch die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts (insbesondere § 1 UWG) geschützt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt (Fallenböck/Nitzl, Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Pressespiegel, MR 2003, 102, die dieses Erfordernis für Inhalte bejahen, die angesichts der darin enthaltenen Kommentare und Analysen für eine Veröffentlichung in einem Pressespiegel in Frage kommen). Die bloße Möglichkeit, den Inhalt der Meldung mit teils anderen Worten wiederzugeben (ein Kriterium, das Walter, MR 2003, 169, für die Beurteilung als Sprachwerk heranzieht), macht für sich allein einen Beitrag über aktuelle Tagesereignisse noch nicht zum Sprachwerk. Wollte man zur Abgrenzung zwischen Sprachwerk und Pressebericht im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG nur darauf abstellen, ob derselbe Inhalt auch mit (teilweise) anderen Worten vermittelt werden kann, so wäre § 44 Abs 3 UrhG seines Anwendungsbereichs beraubt.Die Klägerin nimmt unter anderem urheberrechtlichen Schutz für die auf ihrer Internetplattform wiedergegebenen redaktionellen Texte (Beilagen ./D bis Beilage ./I und ./J) und ein Fragespiel in Anspruch. Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge wie Kommentare, Analysen, Reportagen oder Kritiken können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ausreichend originell (unterscheidbar) sind. Demgegenüber genießen Presseberichte, die einfache Mitteilungen bilden, wie Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, keinen Urheberrechtsschutz (Paragraph 44, Absatz 3, UrhG; MR 2001, 385 - Internet-Nachrichtenagentur römisch II). Sie sind (nur) nach Paragraph 79, UrhG (siehe Kucsko, Geistiges Eigentum 1116 und 1336) sowie durch die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts (insbesondere Paragraph eins, UWG) geschützt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des Paragraph 44, Absatz 3, UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt (Fallenböck/Nitzl, Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Pressespiegel, MR 2003, 102, die dieses Erfordernis für Inhalte bejahen, die angesichts der darin enthaltenen Kommentare und Analysen für eine Veröffentlichung in einem Pressespiegel in Frage kommen). Die bloße Möglichkeit, den Inhalt der Meldung mit teils anderen Worten wiederzugeben (ein Kriterium, das Walter, MR 2003, 169, für die Beurteilung als Sprachwerk heranzieht), macht für sich allein einen Beitrag über aktuelle Tagesereignisse noch nicht zum Sprachwerk. Wollte man zur Abgrenzung zwischen Sprachwerk und Pressebericht im Sinn des Paragraph 44, Absatz 3, UrhG nur darauf abstellen, ob derselbe Inhalt auch mit (teilweise) anderen Worten vermittelt werden kann, so wäre Paragraph 44, Absatz 3, UrhG seines Anwendungsbereichs beraubt.
Wendet man diese Grundsätze auf die vom Beklagten weiter verwendeten Texte an, so erfüllen die Beilagen ./D ("Queen Mum, heute Begräbnis"), Beilage ./F ("Queen Mum ist tot"), Beilage ./G ("Mail von Osama") und Beilage ./I ("Bekennerschreiben") die an eine individuelle geistige Leistung zu stellenden Anforderungen nicht. Sie enthalten (bloß) die Fakten zu einzelnen Tagesereignissen und deren Ablauf, ohne dass sie eine eigene Stellungnahme des Verfassers, wie dies bei Kommentaren, Analysen, Reportagen oder Kritiken im Allgemeinen der Fall ist, erkennen lassen. Diese Berichte beschränken sich auf eine Aneinanderreihung der Fakten der jeweiligen Ereignisse und lassen auch keinen besonderen Blickwinkel erkennen, unter dem der Verfasser die Nachricht gestaltet hatte. Die redaktionellen Texte (Beilagen ./D, ./F, ./G und ./I sind daher mangels Originalität nicht urheberrechtlich geschützte Presseberichte, sondern genießen (nur) den Schutz nach § 79 UrhG. Diesen Schutz hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen. Ihr diesbezügliches Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren wird daher abgewiesen.Wendet man diese Grundsätze auf die vom Beklagten weiter verwendeten Texte an, so erfüllen die Beilagen ./D ("Queen Mum, heute Begräbnis"), Beilage ./F ("Queen Mum ist tot"), Beilage ./G ("Mail von Osama") und Beilage ./I ("Bekennerschreiben") die an eine individuelle geistige Leistung zu stellenden Anforderungen nicht. Sie enthalten (bloß) die Fakten zu einzelnen Tagesereignissen und deren Ablauf, ohne dass sie eine eigene Stellungnahme des Verfassers, wie dies bei Kommentaren, Analysen, Reportagen oder Kritiken im Allgemeinen der Fall ist, erkennen lassen. Diese Berichte beschränken sich auf eine Aneinanderreihung der Fakten der jeweiligen Ereignisse und lassen auch keinen besonderen Blickwinkel erkennen, unter dem der Verfasser die Nachricht gestaltet hatte. Die redaktionellen Texte (Beilagen ./D, ./F, ./G und ./I sind daher mangels Originalität nicht urheberrechtlich geschützte Presseberichte, sondern genießen (nur) den Schutz nach Paragraph 79, UrhG. Diesen Schutz hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen. Ihr diesbezügliches Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren wird daher abgewiesen.
Demgegenüber lassen die Beiträge Beilage ./ E ("Schmiergeldskandal bei Polizei"), ./H ("Kampf um Kampfjets") und ./J ("Kinderporno: Ermittlungen laufen auf Hochtouren") eine individuelle geistige Leistung des Verfassers erkennen. Er empört sich in Beilage ./E über die innerhalb eines Jahres aufgedeckten Korruptionsfälle innerhalb der Polizei, gibt die gegen die Beamten gerichteten Hauptvorwürfe wieder und schildert die vom Innenminister dagegen unternommenen Bemühungen. Im Beitrag Beilage ./H ("Kampf um Kampfjets") gibt der Verfasser die eigene Einschätzung der in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über den Ankauf von Abfangjägern zu erkennen. Beilage ./J ("Kinderporno: Ermittlungen laufen auf Hochtouren") enthält einen Bericht über Ermittlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie. Die Darstellung der Ermittlungen und deren Ergebnisse, verbunden mit Aussagen eines Psychologen zum Täterprofil und Einschätzungen des Leiters einer Meldestelle des Innenministeriums, enthält eine individuelle Aufbereitung des Themas, der (ebenso wie den Beiträgen Beilagen ./E und ./H) der Werkcharakter nicht abgesprochen werden kann.
Die Klägerin kann den urheberrechtlichen Schutz für die Berichte laut den Beilagen ./E, ./H und ./J jedoch nur dann mit Klage geltend machen, wenn ihr das ausschließliche Werknutzungsrecht daran übertragen wurde. Die Revision macht zutreffend geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Klägerin in Bezug auf diese Texte ausschließliche Werknutzungsrechte eingeräumt worden wären.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts stammten die Texte von der APA oder vom Mutterverlag der Klägerin oder waren von der Klägerin selbst erzeugt worden. Das Erstgericht stellte ferner fest, die Klägerin habe mit APA und Mutterverlag Verträge abgeschlossen, in denen ihr die "Nutzung" abgetreten worden sei. Hinsichtlich der von Arbeitnehmern der Klägerin verfassten Texte sei ihr das "gesamte Verwertungsrecht" übertragen worden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich daher keineswegs ein uneingeschränktes Werknutzungsrecht der Klägerin an jedem einzelnen dieser Beiträge im Sinn des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG als Voraussetzung ihrer Aktivlegitimation.Nach den Feststellungen des Erstgerichts stammten die Texte von der APA oder vom Mutterverlag der Klägerin oder waren von der Klägerin selbst erzeugt worden. Das Erstgericht stellte ferner fest, die Klägerin habe mit APA und Mutterverlag Verträge abgeschlossen, in denen ihr die "Nutzung" abgetreten worden sei. Hinsichtlich der von Arbeitnehmern der Klägerin verfassten Texte sei ihr das "gesamte Verwertungsrecht" übertragen worden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich daher keineswegs ein uneingeschränktes Werknutzungsrecht der Klägerin an jedem einzelnen dieser Beiträge im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UrhG als Voraussetzung ihrer Aktivlegitimation.
Die Klägerin hat sich aber auf ausschließliche Werknutzungsrechte an jedem dieser Texte berufen. Das Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben und bedarf einer Ergänzung durch das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren.
Für das von ihren Arbeitnehmern entwickelte Fragespiel U(siehe Auszug Beilage ./L) nimmt die Klägerin den für Sprachwerke geltenden urheberrechtlichen Schutz ebenso wie den Schutz der vom Beklagten wiedergegebenen Daten als Teil ihrer mit großem finanziellen Aufwand geschaffenen Datenbank in Anspruch. Datenbanken sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen oder Fakten), die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Sie sind als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung bedeuten (MR 2001, 311 - C-Villas; Kucsko aaO 1125, 1126). Nach sinngemäßer Anwendung (§ 40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden.Für das von ihren Arbeitnehmern entwickelte Fragespiel U(siehe Auszug Beilage ./L) nimmt die Klägerin den für Sprachwerke geltenden urheberrechtlichen Schutz ebenso wie den Schutz der vom Beklagten wiedergegebenen Daten als Teil ihrer mit großem finanziellen Aufwand geschaffenen Datenbank in Anspruch. Datenbanken sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen oder Fakten), die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Sie sind als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung bedeuten (MR 2001, 311 - C-Villas; Kucsko aaO 1125, 1126). Nach sinngemäßer Anwendung (Paragraph 40 f, Absatz 3, UrhG) des Paragraph 40 b, UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden.
Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 76d UrhG. Datenbankhersteller ist nach § 76d Abs 1 UrhG derjenige, der die Investition für die Errichtung der Datenbank getragen hat, im vorliegenden Fall somit die Klägerin. Soweit daher der Beklagte Fragen und Antworten (Daten) aus dem im Unternehmen der Klägerin hergestellten Quizspiel auf seiner Internetseite wiedergibt, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin an der Nutzung dieser aus Texten bestehenden Daten. Das Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren ist in diesem Umfang berechtigt, sodass insoweit ein Zuspruch mit Teilurteil erfolgen kann.Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach Paragraph 76 d, UrhG. Datenbankhersteller ist nach Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG derjenige, der die Investition für die Errichtung der Datenbank getragen hat, im vorliegenden Fall somit die Klägerin. Soweit daher der Beklagte Fragen und Antworten (Daten) aus dem im Unternehmen der Klägerin hergestellten Quizspiel auf seiner Internetseite wiedergibt, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin an der Nutzung dieser aus Texten bestehenden Daten. Das Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren ist in diesem Umfang berechtigt, sodass insoweit ein Zuspruch mit Teilurteil erfolgen kann.
Die Revision stellt auch das von den Vorinstanzen in Bezug auf Lichtbilder und Lichtbearbeitungen bejahte Leistungsschutzrecht der Klägerin in Frage. Sie macht geltend, als Voraussetzung dieses Leistungsschutzrechts müssten die Lichtbilder im Unternehmen der Klägerin hergestellt, das heißt aufgenommen worden sein. Dies stehe nicht fest.
Zur Begründung ihres auf Unterlassung der Verwertung von Lichtbildern und Bildbearbeitungen gerichteten Begehrens führte die Klägerin aus, die Wiedergabe der in den Beilagen ./D bis ./I enthaltenen Fotografien auf der Internetseite des Beklagten verstoße gegen die ihr an diesen Lichtbildern und Bildbearbeitungen übertragenen Schutzrechte. Dass diese Lichtbilder Lichtbildwerke im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG wären, hat die Klägerin nicht geltend gemacht (zur Unterscheidung nach neuerer Rechtsprechung siehe ÖBl 2003, 39 - Eurobike). Ihr Vorbringen zur Übertragung der Lichtbildrechte legt vielmehr eine Berufung auf das Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG nahe. Nach dieser Bestimmung steht das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers demjenigen zu, der das Lichtbild aufnimmt. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieses Rechts ist möglich. Die Klägerin hat nun ausgeführt, die Lichtbilder stammten von den Herstellern APA oder NEWS oder seien von (Arbeitnehmern) der Klägerin selbst erzeugt worden. Die Hersteller hätten ihr "exklusive Rechte" übertragen, die sowohl die Verwertung als auch ein Bearbeitungsrecht umfassten. Ihre Mitarbeiter hätten diese Bilder auch bearbeitet und ihre (an der Bearbeitung entstandenen) Verwertungsrechte der Klägerin abgetreten.Zur Begründung ihres auf Unterlassung der Verwertung von Lichtbildern und Bildbearbeitungen gerichteten Begehrens führte die Klägerin aus, die Wiedergabe der in den Beilagen ./D bis ./I enthaltenen Fotografien auf der Internetseite des Beklagten verstoße gegen die ihr an diesen Lichtbildern und Bildbearbeitungen übertragenen Schutzrechte. Dass diese Lichtbilder Lichtbildwerke im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, UrhG wären, hat die Klägerin nicht geltend gemacht (zur Unterscheidung nach neuerer Rechtsprechung siehe ÖBl 2003, 39 - Eurobike). Ihr Vorbringen zur Übertragung der Lichtbildrechte legt vielmehr eine Berufung auf das Leistungsschutzrecht des Paragraph 74, UrhG nahe. Nach dieser Bestimmung steht das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers demjenigen zu, der das Lichtbild aufnimmt. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieses Rechts ist möglich. Die Klägerin hat nun ausgeführt, die Lichtbilder stammten von den Herstellern APA oder NEWS oder seien von (Arbeitnehmern) der Klägerin selbst erzeugt worden. Die Hersteller hätten ihr "exklusive Rechte" übertragen, die sowohl die Verwertung als auch ein Bearbeitungsrecht umfassten. Ihre Mitarbeiter hätten diese Bilder auch bearbeitet und ihre (an der Bearbeitung entstandenen) Verwertungsrechte der Klägerin abgetreten.
Dass die vom Beklagten wiedergegebenen Lichtbilder von Arbeitnehmern der Klägerin hergestellt wurden, trifft nach den Feststellungen nicht zu. Vielmehr steht fest, dass alle Lichtbilder von der APA, der AP oder dem Mutterunternehmen der Klägerin stammen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt daher voraus, dass diese Lichtbildhersteller ihr ein Werknutzungsrecht im Sinn des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG, welche Bestimmung nach § 74 Abs 7 UrhG auch auf Leistungsschutzrechte anzuwenden ist (ÖBl 1997, 199 - Aids-Kampagne), eingeräumt hätte. Dies ist nach den Verfahrensergebnissen jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin aufgrund der mit den Lichtbildherstellern (APA, AP und Mutterverlag) abgeschlossenen Verträge (nur) zur Nutzung der Bilder berechtigt. Sie durfte Lichtbilder verwenden, sie aber nicht an Dritte weitergeben. Von einem Werknutzungsrecht im Sinn des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG an den von Dritten hergestellten Lichtbildern kann daher keine Rede sein, zumal das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist und im Zweifel nicht die Einräumung einer Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also ein Werknutzungsrecht, sondern bloß eine Werknutzungsbewilligung anzunehmen ist (ÖBl 1997, 199 - Aids-Kampagne). Im Übrigen hat die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen selbst dadurch eingeschränkt, dass sie ausführte, sie besitze "zumindest die für ihre Zwecke zeitlich und räumlich beschränkten Verwertungrechte" an diesen Lichtbildern.Dass die vom Beklagten wiedergegebenen Lichtbilder von Arbeitnehmern der Klägerin hergestellt wurden, trifft nach den Feststellungen nicht zu. Vielmehr steht fest, dass alle Lichtbilder von der APA, der AP oder dem Mutterunternehmen der Klägerin stammen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt daher voraus, dass diese Lichtbildhersteller ihr ein Werknutzungsrecht im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UrhG, welche Bestimmung nach Paragraph 74, Absatz 7, UrhG auch auf Leistungsschutzrechte anzuwenden ist (ÖBl 1997, 199 - Aids-Kampagne), eingeräumt hätte. Dies ist nach den Verfahrensergebnissen jedoch nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin aufgrund der mit den Lichtbildherstellern (APA, AP und Mutterverlag) abgeschlossenen Verträge (nur) zur Nutzung der Bilder berechtigt. Sie durfte Lichtbilder verwenden, sie aber nicht an Dritte weitergeben. Von einem Werknutzungsrecht im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UrhG an den von Dritten hergestellten Lichtbildern kann daher keine Rede sein, zumal das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist und im Zweifel nicht die Einräumung einer Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also ein Werknutzungsrecht, sondern bloß eine Werknutzungsbewilligung anzunehmen ist (ÖBl 1997, 199 - Aids-Kampagne). Im Übrigen hat die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen selbst dadurch eingeschränkt, dass sie ausführte, sie besitze "zumindest die für ihre Zwecke zeitlich und räumlich beschränkten Verwertungrechte" an diesen Lichtbildern.
Der Klägerin fehlt daher die Aktivlegitimation in Bezug auf das auf Unterlassung der Verwertung der Lichtbilder (und Rechnungslegung) gerichtete Begehren. Das Klagebegehren ist insoweit abzuweisen.
Die Klägerin leitet Ausschließlichkeitsrechte aber auch aus der Bearbeitung von Lichtbildern ab. § 5 UrhG schützt Bearbeitungen eines Werks, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, (unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechts) wie Originalwerke. Nach § 74 Abs 7 UrhG gilt § 5 UrhG für Lichtbilder entsprechend. Ihre Bearbeitung kann daher ein eigenständiges Leistungsschutzrecht (an der Bearbeitung) entstehen lassen, das den Hersteller der Bearbeitung berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen.Die Klägerin leitet Ausschließlichkeitsrechte aber auch aus der Bearbeitung von Lichtbildern ab. Paragraph 5, UrhG schützt Bearbeitungen eines Werks, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, (unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechts) wie Originalwerke. Nach Paragraph 74, Absatz 7, UrhG gilt Paragraph 5, UrhG für Lichtbilder entsprechend. Ihre Bearbeitung kann daher ein eigenständiges Leistungsschutzrecht (an der Bearbeitung) entstehen lassen, das den Hersteller der Bearbeitung berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen.
Als Bearbeitung eines Werks im Sinn des § 5 UrhG wird eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters verstanden. Sie setzt eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Die unveränderte oder im Wesentlichen unveränderte Wiedergabe ist nicht Bearbeitung, sondern Vervielfältigung (Loewenheim in Schricker UrhG² § 3 Rz 5). Auch eine Änderung der Größenverhältnisse wird nicht als Bearbeitung verstanden (Loewenheim in Schricker aaO Rz 17; Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 § 3 Rz 14; Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz § 3 Rz 39).Als Bearbeitung eines Werks im Sinn des Paragraph 5, UrhG wird eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters verstanden. Sie setzt eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Die unveränderte oder im Wesentlichen unveränderte Wiedergabe ist nicht Bearbeitung, sondern Vervielfältigung (Loewenheim in Schricker UrhG² Paragraph 3, Rz 5). Auch eine Änderung der Größenverhältnisse wird nicht als Bearbeitung verstanden (Loewenheim in Schricker aaO Rz 17; Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 Paragraph 3, Rz 14; Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz Paragraph 3, Rz 39).
Allerdings bedingt der geringere Schutzumfang des Lichtbildes gegenüber einem Lichtbildwerk auch Erleichterungen in Bezug auf die sonst für Bearbeitungen von Werken geforderte eigentümliche geistige Schöpfung. An die Bearbeitung von Lichtbildern als Voraussetzung für das Entstehen des Leistungsschutzrechts des Bearbeiters sind daher weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken (Schricker aaO § 72 Rz 11; Dreier/Schulze aaO § 3 Rz 41, § 72 Rz 9; zum geringeren Schutzumfang siehe Möhring/Nicolini UrhG² § 72 Rz 7). Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes, siehe Dreier/Schulze aaO § 3 Rz 41) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Eine bloße Vervielfältigung wäre - neben Kopien (Fromm/Nordemann aaO Rz 13) - bei unveränderter oder im Wesentlichen unveränderter Wiedergabe oder bei einer bloßen Änderung der Größenverhältnisse anzunehmen (Schricker aaO Rz 5 und 17; Fromm/Nordemann aaO Rz 14; Dreier/Schulze aaO Rz 39).Allerdings bedingt der geringere Schutzumfang des Lichtbildes gegenüber einem Lichtbildwerk auch Erleichterungen in Bezug auf die sonst für Bearbeitungen von Werken geforderte eigentümliche geistige Schöpfung. An die Bearbeitung von Lichtbildern als Voraussetzung für das Entstehen des Leistungsschutzrechts des Bearbeiters sind daher weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken (Schricker aaO Paragraph 72, Rz 11; Dreier/Schulze aaO Paragraph 3, Rz 41, Paragraph 72, Rz 9; zum geringeren Schutzumfang siehe Möhring/Nicolini UrhG² Paragraph 72, Rz 7). Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes, siehe Dreier/Schulze aaO Paragraph 3, Rz 41) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Eine bloße Vervielfältigung wäre - neben Kopien (Fromm/Nordemann aaO Rz 13) - bei unveränderter oder im Wesentlichen unveränderter Wiedergabe oder bei einer bloßen Änderung der Größenverhältnisse anzunehmen (Schricker aaO Rz 5 und 17; Fromm/Nordemann aaO Rz 14; Dreier/Schulze aaO Rz 39).
Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall wohl festgestellt, dass Arbeitnehmer der Klägerin eine Bearbeitung der von der APA, der AP oder dem Mutterverlag der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbilder vorgenommen hatten; es steht jedoch nicht fest, worin diese "Bearbeitung" lag, weshalb derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob dadurch ein eigenständiges Leistungsschutzrecht der Klägerin entstehen konnte. Das Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben, sodass sich eine Ergänzung der Tatsachengrundlagen durch das Erstgericht als erforderlich erweist.
Die Revision beanstandet zu Recht die Formulierung des Unterlassungsgebots als zu weit gefasst. Der Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG hat sich stets am konkreten Verstoß zu orientieren (ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag; Kucsko aaO 1268). Der dem Beklagten zur Last gelegte Verstoß besteht in der Wiedergabe von Texten und Lichtbildern, an denen die Klägerin Werknutzungs- und Leistungsschutzrechte behauptet, im Internet. Umstände, die das von der Klägerin angestrebte weite Unterlassungsgebot rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht daher auch hier kein Anlass, dem Beklagten die Verwertung auf jede nur erdenkliche Art zu verbieten (vgl MR 1991, 238 - Passfoto).Die Revision beanstandet zu Recht die Formulierung des Unterlassungsgebots als zu weit gefasst. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG hat sich stets am konkreten Verstoß zu orientieren (ÖBl 1997, 256 - Head-Kaufvertrag; Kucsko aaO 1268). Der dem Beklagten zur Last gelegte Verstoß besteht in der Wiedergabe von Texten und Lichtbildern, an denen die Klägerin Werknutzungs- und Leistungsschutzrechte behauptet, im Internet. Umstände, die das von der Klägerin angestrebte weite Unterlassungsgebot rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht daher auch hier kein Anlass, dem Beklagten die Verwertung auf jede nur erdenkliche Art zu verbieten vergleiche MR 1991, 238 - Passfoto).
Zur Formulierung des Unterlassungsbegehrens macht der Beklagte geltend, Gegenstand sei die digitale Werkvermittlung über eine Website im Internet, die unter das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe falle; das auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung gerichtete Verbot sei nicht berechtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Wiedergabe von Lichtbildern, Bildbearbeitungen und Texten der Klägerin auf der Website des Beklagten eine Vervielfältigung voraussetzte. Ohne ihre Vervielfältigung wäre es dem Beklagten nicht möglich gewesen, Lichtbilder, Bearbeitungen und Texte auf seiner Internetplattform wiederzugeben. Dass die Aufnahme von Sprachwerken und Lichtbildern in einem Internetauftritt eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung und Verbreitung bedeutet, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (MR 2001, 304 - Medienprofessor). Gleiches gilt für die Übernahme eines Datenbankwerkes und von Lichtbildern in einem Online-Auftritt (MR 2001, 311 - C. Villas). Das begehrte Unterlassungsgebot steht daher mit dem konkreten, dem Beklagten vorgeworfenen Verstoß in Einklang. Ob das Verhalten des Beklagten überdies auch einen Verstoß gegen das Verwertungsrecht (des Urhebers) auf öffentliche Wiedergabe verwirklicht, lässt die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsbegehrens unberührt.
Der gegen das Rechnungslegungsbegehren erhobene Einwand der Revision, es stehe nicht fest, dass der Beklagte noch weitere der Klägerin nicht bekannte Werke verwertet hätte, er sei daher nicht zur Auskunft verpflichtet, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin ihr Vorbringen und Begehren keineswegs auf Verstöße gegen die ihr an den Bildern und Texten laut Beilagen ./D bis ./J zustehenden Rechte beschränkt hat. Sie hat diese Beilagen vielmehr beispielhaft (sie verwendete das Wort "vergleichsweise") angeführt. Im Übrigen umfasst der Rechnungslegungsanspruch auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung und kann auch zur Vorbereitung der nach §§ 86 bis 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden.Der gegen das Rechnungslegungsbegehren erhobene Einwand der Revision, es stehe nicht fest, dass der Beklagte noch weitere der Klägerin nicht bekannte Werke verwertet hätte, er sei daher nicht zur Auskunft verpflichtet, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin ihr Vorbringen und Begehren keineswegs auf Verstöße gegen die ihr an den Bildern und Texten laut Beilagen ./D bis ./J zustehenden Rechte beschränkt hat. Sie hat diese Beilagen vielmehr beispielhaft (sie verwendete das Wort "vergleichsweise") angeführt. Im Übrigen umfasst der Rechnungslegungsanspruch auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung und kann auch zur Vorbereitung der nach Paragraphen 86 bis 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden.
Ob der Beklagte aus seiner Verletzung Gewinn gezogen hat, ist für die Berechtigung seines Rechnungslegungsbegehrens ohne Bedeutung (MR 1989, 169 - Piktogramme). Das Rechnungslegungsbegehren dient nicht nur der Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe des Gewinns, es soll vielmehr den Verletzten ganz generell in die Lage versetzen, alle ihm nach den Bestimmungen des UrhG zustehenden Ansprüche (angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung und Schadenersatz) leichter beziffern und damit wirksamer durchsetzen zu können.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Wiederholungsgefahr mit Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht weggefallen, weil nicht gesichert ist, dass der Beklagte nicht auch zukünftig Texte oder Bilder aus der Homepage der Klägerin für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
Sollte daher das zu den oben dargelegten Tatfragen noch zu ergänzende Verfahren ergeben, dass der Klägerin ausschließliche Werknutzungsrechte an den Texten laut Beilagen ./E, ./H und ./J eingeräumt wurden und Arbeitnehmer der Klägerin die im Verfahren beanstandeten Lichtbilder (laut Beilagen ./D bis ./I) in einer Weise bearbeitet hatten, dass die Bearbeitung selbst ein Leistungsschutzrecht auslöste, wäre das Unterlassungsbegehren in Ansehung der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Bildbearbeitungen und Texte ebenso wie das darauf Bezug habende Rechnungslegungsbegehren berechtigt. Ein zu erlassendes Verbot wäre entsprechend anzupassen.
Der Revision des Beklagten wird daher teilweise Folge gegeben und ein Teilurteil erlassen. Das Urteil des Berufungsgerichts wird (soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) im Umfang des Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens in Bezug auf Texte wie Beilage ./L, das sind die Daten des Quizspiels, teilweise bestätigt. Hingegen werden Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren in Ansehung der Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder laut Beilagen ./D bis ./J und ./L und der Texte laut Beilagen ./D, ./F, ./G und ./I in teilweiser Abänderung des berufungsgerichten Urteils abgewiesen. Abgewiesen wird auch das auf ein Verbot der Verbreitung "auf welche Art auch immer" gerichtete Begehren. In Bezug auf die Texte Beilagen ./E, ./H und ./J und die behauptete Bearbeitung der Lichtbilder Beilagen ./D bis ./J und ./L werden die Entscheidungen der Vorinstanzen (teilweise) aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im dargestellten Sinn aufgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.
Textnummer
E73651European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00058.04I.0525.000Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012