TE OGH 2004/5/25 5Ob8/04v

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Martin R*****, und 2. G***** Versicherung AG, ***** beide vertreten durch Dr. Walter Poschinger ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 16.064,23 samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 5.354,75 samt Anhang) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2003, GZ 2 R 138/03m-31, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 20. Juni 2003, 12 Cg 64/02s-27, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Partei die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Im vorliegenden Fall ist die Frage des allfälligen Mitverschuldens eines Bauherrn zu prüfen, wenn er Änderungen bei seiner Heizungsanlage durch einen dazu befugten Gewerbsmann durchführen lässt, ohne die in § 19 Z 5 Stmk BauG idF LGBl 59/1995 vorgesehene Baubewilligung einzuholen und ohne einen Bauführer im Sinne des § 34 Stmk BauG idF LGBl 59/1995 beizuziehen.Im vorliegenden Fall ist die Frage des allfälligen Mitverschuldens eines Bauherrn zu prüfen, wenn er Änderungen bei seiner Heizungsanlage durch einen dazu befugten Gewerbsmann durchführen lässt, ohne die in Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1995, vorgesehene Baubewilligung einzuholen und ohne einen Bauführer im Sinne des Paragraph 34, Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 1995, beizuziehen.

Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich (§ 34 Abs 3 Stmk BauG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werkes (hier gemäß § 19 Z 5 Stmk BauG), der es unterlässt, die Baubewilligung einzuholen und einen von der Bauordnung vorgeschriebenen Bauführer zu bestellen, eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB verletzt (RIS-Justiz RS0027589). Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen aber einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Verpflichtung, einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten (7 Ob 9/95, 1 Ob 27/95). Der Erstkläger hat zwar nicht die behördliche Bewilligung erwirkt und den Bauführer namhaft gemacht, sich jedoch der Beklagten als Fachunternehmen bedient. Auch wenn ihm die Verletzung eines Schutzgesetzes mangels baubehördlicher Genehmigung vorzuwerfen ist, so ist aber Voraussetzung für eine Ersatzpflicht der Rechtswidrigkeitszusammenhang, d.h. es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm verhindern wollte (Reischauer in Rummel II2 § 1311 ABGB, Rz 10). Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Auch bei weiter Auslegung ergibt sich jedoch kein Schutzzweck dahingehend, dass damit die mängelfreie Vertragserfüllung zu sichern ist (9 Ob 92/99s). Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Bauaufsicht, die ebenfalls nur den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, nicht jedoch einzelne bauausführende Unternehmer aus ihrer persönlichen, sie als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung entlassen oder deren Verantwortung mindern soll (7 Ob 196/03d mwN, RIS-Justiz RS0107245, RS0108535). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs dem Erstkläger daraus also kein Mitverschulden anzulasten ist, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur.Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich (Paragraph 34, Absatz 3, Stmk BauG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Besteller eines einer Baubewilligung unterliegenden Werkes (hier gemäß Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk BauG), der es unterlässt, die Baubewilligung einzuholen und einen von der Bauordnung vorgeschriebenen Bauführer zu bestellen, eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verletzt (RIS-Justiz RS0027589). Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen aber einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Verpflichtung, einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten (7 Ob 9/95, 1 Ob 27/95). Der Erstkläger hat zwar nicht die behördliche Bewilligung erwirkt und den Bauführer namhaft gemacht, sich jedoch der Beklagten als Fachunternehmen bedient. Auch wenn ihm die Verletzung eines Schutzgesetzes mangels baubehördlicher Genehmigung vorzuwerfen ist, so ist aber Voraussetzung für eine Ersatzpflicht der Rechtswidrigkeitszusammenhang, d.h. es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm verhindern wollte (Reischauer in Rummel II2 Paragraph 1311, ABGB, Rz 10). Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Auch bei weiter Auslegung ergibt sich jedoch kein Schutzzweck dahingehend, dass damit die mängelfreie Vertragserfüllung zu sichern ist (9 Ob 92/99s). Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Bauaufsicht, die ebenfalls nur den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, nicht jedoch einzelne bauausführende Unternehmer aus ihrer persönlichen, sie als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung entlassen oder deren Verantwortung mindern soll (7 Ob 196/03d mwN, RIS-Justiz RS0107245, RS0108535). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs dem Erstkläger daraus also kein Mitverschulden anzulasten ist, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur.

Soweit der Revisionswerber ein Mitverschulden des Erstklägers im Hinblick auf § 91 Stmk BauG erkennen will, weil er im Zuge der Umbauarbeiten in den flüssigkeits- und öldichten Boden Schlitze gestemmt hat, ist darauf zu verweisen, dass die Anwendung des § 1304 ABGB schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, weil die Gewichtung von Verschulden des Schädigers bzw Mitverschulden des Geschädigten stets eine Frage des Einzelfalls ist, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 253/02s). Die Rechtsansicht, dass das Verschulden des Erstklägers, der mit einer fachgemäßen Werkleistung der Beklagten rechnen durfte, gegen jenes gravierende Verschulden der Beklagten (Ölleitungen wurden nur abgeschnitten, aber nicht verschlossen, wodurch Öl austrat) im vorliegenden Fall zu vernachlässigen sei, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Soweit der Revisionswerber ein Mitverschulden des Erstklägers im Hinblick auf Paragraph 91, Stmk BauG erkennen will, weil er im Zuge der Umbauarbeiten in den flüssigkeits- und öldichten Boden Schlitze gestemmt hat, ist darauf zu verweisen, dass die Anwendung des Paragraph 1304, ABGB schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage darstellt, weil die Gewichtung von Verschulden des Schädigers bzw Mitverschulden des Geschädigten stets eine Frage des Einzelfalls ist, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 253/02s). Die Rechtsansicht, dass das Verschulden des Erstklägers, der mit einer fachgemäßen Werkleistung der Beklagten rechnen durfte, gegen jenes gravierende Verschulden der Beklagten (Ölleitungen wurden nur abgeschnitten, aber nicht verschlossen, wodurch Öl austrat) im vorliegenden Fall zu vernachlässigen sei, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Die Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Kläger wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

Textnummer

E73606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00008.04V.0525.000

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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