TE OGH 2004/5/25 11Os30/04

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmeier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Jänner 2004, GZ 24 Hv 224/03k-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmeier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Jänner 2004, GZ 24 Hv 224/03k-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde Markus Klaus R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2001/130) schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 5. September 2003 in Innsbruck Catharina M***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er die auf dem Beifahrersitz seines Pkws sitzende Catharina M***** vorerst am Hinterkopf beziehungsweise an den Haaren erfasste, ihren Kopf zu seinem (später entblößten) Genitalbereich zog und sie auf diese Weise zum Oralverkehr zwang, die Genannte anschließend weiter auf dem Beifahrersitz festhielt, ihr die Hose teilweise auszog und noch im Fahrzeug seinen Penis zunächst in ihre Scheide und sodann mehrfach in ihren After einführte sowie schließlich auch noch außerhalb des Fahrzeuges an ihr den Analverkehr vollzog, während er sie mit dem Oberkörper auf die Motorhaube niederdrückte, und die bereits völlig eingeschüchterte Catharina M***** nochmals zum Oralverkehr zwang (s auch US 7).Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde Markus Klaus R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130) schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 5. September 2003 in Innsbruck Catharina M***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er die auf dem Beifahrersitz seines Pkws sitzende Catharina M***** vorerst am Hinterkopf beziehungsweise an den Haaren erfasste, ihren Kopf zu seinem (später entblößten) Genitalbereich zog und sie auf diese Weise zum Oralverkehr zwang, die Genannte anschließend weiter auf dem Beifahrersitz festhielt, ihr die Hose teilweise auszog und noch im Fahrzeug seinen Penis zunächst in ihre Scheide und sodann mehrfach in ihren After einführte sowie schließlich auch noch außerhalb des Fahrzeuges an ihr den Analverkehr vollzog, während er sie mit dem Oberkörper auf die Motorhaube niederdrückte, und die bereits völlig eingeschüchterte Catharina M***** nochmals zum Oralverkehr zwang (s auch US 7).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Z 4) kritisierte Ablehnung des Antrages auf Einholung eines medizinischen bzw psychiatrischen Gutachtens erfolgte der Beschwerdeansicht zuwider zu Recht. Durch den begehrten Beweis sollte nachgewiesen werden, dass Catharina M***** zum Tatzeitpunkt durch übermäßigen Genuss von Alkohol in Verbindung mit Medikamenten, insbesondere Substitol, und Suchtmittel in ihrer Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, insbesondere in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und der Fähigkeit der Willensäußerung dermaßen eingeschränkt war, dass sie in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise nicht in der Lage war, ihren Willen, keinen Geschlechtsverkehr durchzuführen bzw diesen beenden zu wollen, klar und deutlich auszudrücken (S 149/II). Verfahrensergebnisse, aus welchen sich Anhaltspunkte für die behauptete Beeinträchtigung ableiten ließen, wurden allerdings nicht aufgezeigt und liegen tatsächlich auch nicht vor: denn weder die Einlassung des Angeklagten (der einen entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit der Frau, die ihm "nicht komisch, sondern ganz normal", wenngleich "stark alkoholisiert" vorgekommen sei und "normal mitgemacht habe", behauptet: S 231/I, 75, 81, 87/II) noch die Angaben der Zeugin M***** (die sich zwar als "müde", aber ziemlich "nüchtern" bezeichnete: S 131, 133, 249/I, 105, 109/II) lassen die in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel als Grundlage für die Beiziehung eines Sachverständigen entstehen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 346, 347). Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4,, 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Die vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) kritisierte Ablehnung des Antrages auf Einholung eines medizinischen bzw psychiatrischen Gutachtens erfolgte der Beschwerdeansicht zuwider zu Recht. Durch den begehrten Beweis sollte nachgewiesen werden, dass Catharina M***** zum Tatzeitpunkt durch übermäßigen Genuss von Alkohol in Verbindung mit Medikamenten, insbesondere Substitol, und Suchtmittel in ihrer Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, insbesondere in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit und der Fähigkeit der Willensäußerung dermaßen eingeschränkt war, dass sie in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise nicht in der Lage war, ihren Willen, keinen Geschlechtsverkehr durchzuführen bzw diesen beenden zu wollen, klar und deutlich auszudrücken (S 149/II). Verfahrensergebnisse, aus welchen sich Anhaltspunkte für die behauptete Beeinträchtigung ableiten ließen, wurden allerdings nicht aufgezeigt und liegen tatsächlich auch nicht vor: denn weder die Einlassung des Angeklagten (der einen entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit der Frau, die ihm "nicht komisch, sondern ganz normal", wenngleich "stark alkoholisiert" vorgekommen sei und "normal mitgemacht habe", behauptet: S 231/I, 75, 81, 87/II) noch die Angaben der Zeugin M***** (die sich zwar als "müde", aber ziemlich "nüchtern" bezeichnete: S 131, 133, 249/I, 105, 109/II) lassen die in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel als Grundlage für die Beiziehung eines Sachverständigen entstehen (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 346, 347). Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) aus einigen Passagen der Aussage der Belastungszeugin, nämlich den Angaben, sie habe "nie versucht, die Türe aufzureißen und wegzulaufen", "der Angeklagte habe sie aus dem Auto (zur Verrichtung der Notdurft) aussteigen lassen" und sie sei "ohne Gewaltanwendung wieder eingestiegen", ferner, sie habe zu ihm gesagt, "Du sagst immer zwei Minuten, jetzt sind es schon zwei Stunden, jetzt kannst du mich schon heimbringen", den Schluss zu ziehen sucht, die Zeugin sei ihm freiwillig zu Willen gewesen, übergeht er, dass Catharina M***** erklärte, aus Angst vor ihm freundlich gewesen zu sein und ein Davonlaufen für aussichtslos gehalten zu haben. Einer expliziten Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der solcherart aus dem Kontext der vom Schöffengericht in ihrer Gesamtheit hinreichend gewürdigten (US 9 bis 11) Depositionen der Zeugin gelösten Äußerungen bedurfte es daher, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend, nicht. Unerheblich für die festgestellte Gewaltanwendung ist es auch, dass M***** angegeben hatte, vom Angeklagten weder geschlagen noch bedroht worden zu sein. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher weder eine Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall noch eine Widersprüchlichkeit iSd Z 5 dritter Fall aufzuzeigen noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Soweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus einigen Passagen der Aussage der Belastungszeugin, nämlich den Angaben, sie habe "nie versucht, die Türe aufzureißen und wegzulaufen", "der Angeklagte habe sie aus dem Auto (zur Verrichtung der Notdurft) aussteigen lassen" und sie sei "ohne Gewaltanwendung wieder eingestiegen", ferner, sie habe zu ihm gesagt, "Du sagst immer zwei Minuten, jetzt sind es schon zwei Stunden, jetzt kannst du mich schon heimbringen", den Schluss zu ziehen sucht, die Zeugin sei ihm freiwillig zu Willen gewesen, übergeht er, dass Catharina M***** erklärte, aus Angst vor ihm freundlich gewesen zu sein und ein Davonlaufen für aussichtslos gehalten zu haben. Einer expliziten Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der solcherart aus dem Kontext der vom Schöffengericht in ihrer Gesamtheit hinreichend gewürdigten (US 9 bis 11) Depositionen der Zeugin gelösten Äußerungen bedurfte es daher, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, nicht. Unerheblich für die festgestellte Gewaltanwendung ist es auch, dass M***** angegeben hatte, vom Angeklagten weder geschlagen noch bedroht worden zu sein. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher weder eine Unvollständigkeit iSd Ziffer 5, zweiter Fall noch eine Widersprüchlichkeit iSd Ziffer 5, dritter Fall aufzuzeigen noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73924 11Os30.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00030.04.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0110OS00030_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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