Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, Installateur, *****, vertreten durch Mag. Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, gegen die beklagte Partei Alfred P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen EUR 7.375,09 brutto sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 7.226,78 brutto sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 2004, GZ 10 Ra 11/04t-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der als "Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei wurde dem Obersten Gerichtshof zutreffend direkt als "außerordentliche Revision" vorgelegt, weil die Bestimmung des § 508 ZPO nicht für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0110049, insbes. [T8, T9]).Der als "Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und ordentliche Revision" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei wurde dem Obersten Gerichtshof zutreffend direkt als "außerordentliche Revision" vorgelegt, weil die Bestimmung des Paragraph 508, ZPO nicht für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0110049, insbes. [T8, T9]).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils hinsichtlich der eingeklagten Entgeltforderungen des Klägers entspricht der hiezu ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040994), welcher die beklagte Partei keine erheblichen Argumente entgegenzusetzen vermag.
Fordert ein Arbeitnehmer, der zunächst Zahlungsrückstände (hier: für die der Einforderung vorausgegangenen Monate Mai bis Juli) - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028939). Warum das Schreiben des Klägers vom 6. 8. 2002 dieser Anforderung nicht entsprechen soll, geht aus dem Revisionsvorbringen der beklagten Partei, welches die diesbezüglichen Feststellungen nur teilweise wiedergibt, nicht schlüssig hervor.
Der Schluss des Berufungsgerichtes, dass das Fristsetzungsschreiben des Klägers dem Geschäftsführer der beklagten Partei schon wenige Tage nach der - eingeschriebenen - Postaufgabe zugegangen ist, ist das Ergebnis einer nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpfbaren Wertung (RIS-Justiz RS0043189, RS0043247), welche im Übrigen mit der Feststellung, dass sich der Geschäftsführer regelmäßig an der bezeichneten Adresse aufhielt, übereinstimmt. Dass die vom Zugang des Schreibens bis zum Endtermin (16. 8. 2002) gesetzte Frist zu kurz für Dispositionen der beklagten Partei gewesen sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet und ist im Hinblick auf die Judikatur (RIS-Justiz RS0028939, insbes [T2, T3]) auch nicht evident.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.
Textnummer
E73778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00059.04Y.0526.000Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012