Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Franz K*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. März 2004, GZ 25 R 40/04s-1260, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 19. Februar 2004, GZ 6 P 91/01a-1246, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters und bestimmte seine Entschädigung für seine Tätigkeit für das Jahr 2003.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage in der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage in der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist insgesamt unzulässig.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters bezieht, ist er jedenfalls unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder Sachwalters bzw dessen Belohnung (RIS-Justiz RS0007696, RS0007695, RS0008673).Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters bezieht, ist er jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder Sachwalters bzw dessen Belohnung (RIS-Justiz RS0007696, RS0007695, RS0008673).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung wendet, ist er mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Schadenersatzansprüche, die dem Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, der Genehmigung der Schlussrechnung nicht entgegenstehen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 277/03x, RIS-Justiz RS0117036). Mangels erheblicher Rechtsfrage ist daher der Revisionsrekurs auch in diesem Umfang zurückzuweisen.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung wendet, ist er mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Schadenersatzansprüche, die dem Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, der Genehmigung der Schlussrechnung nicht entgegenstehen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 277/03x, RIS-Justiz RS0117036). Mangels erheblicher Rechtsfrage ist daher der Revisionsrekurs auch in diesem Umfang zurückzuweisen.
Anmerkung
E73549 7Ob93.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00093.04H.0526.000Dokumentnummer
JJT_20040526_OGH0002_0070OB00093_04H0000_000