TE OGH 2004/5/26 3Ob78/04y

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tugba D*****, geboren am 25. Jänner 1988, und der mj. Rabia D*****, geboren am 7. Oktober 1996, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2004, GZ 45 R 28/04g-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Dezember 2003, GZ 3 P 231/03y-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen. Diesem wird eine neuerliche Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators für die beiden Minderjährigen aufgetragen.

Text

Begründung:

Der eheliche Vater der beiden Minderjährigen strebt an, die erwachsene, in der Türkei lebende geschiedene Schwester seiner Ehegattin als Wahlvater zu adoptieren.

Das Erstgericht bestellte ohne vorherige Einholung einer Einverständniserklärung die Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) als Jugendwohlfahrtsträger zum Kollisionskurator (§ 271 ABGB) für die beiden Minderjährigen zur Vertretung in diesem Adoptionsverfahren. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei "mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG" nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Jugendwohlfahrtsträger könne ohne seine Zustimmung nach § 213 ABGB bestellt werden, wenn eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen sei und sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht fänden. Dass eine andere geeignete Person vorhanden sei, mache der Jugendwohlfahrtsträger nicht geltend. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers ist zulässig und berechtigt.Das Erstgericht bestellte ohne vorherige Einholung einer Einverständniserklärung die Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) als Jugendwohlfahrtsträger zum Kollisionskurator (Paragraph 271, ABGB) für die beiden Minderjährigen zur Vertretung in diesem Adoptionsverfahren. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei "mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG" nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Jugendwohlfahrtsträger könne ohne seine Zustimmung nach Paragraph 213, ABGB bestellt werden, wenn eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen sei und sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht fänden. Dass eine andere geeignete Person vorhanden sei, mache der Jugendwohlfahrtsträger nicht geltend. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach gefestigter Rsp des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 100/03x mwN = RZ 2003, 257 mwH; 8 Ob 144/03i; 7 Ob 7/04m; RIS-Justiz RS0117868) ist die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator nicht zulässig, weil die Kollisionskuratel nach § 271 ABGB keine "andere Angelegenheit" iSd § 212 Abs 3 ABGB und die analoge Anwendung des § 213 ABGB abzulehnen sei, seien doch die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel seit dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 klar voneinander abgegrenzt (RIS-Justiz RS0117870). Gegenstand ist hier nicht die Betrauung einer "anderen Person" zum Vormund oder Sachwalter (§ 213 ABGB), sondern ein reiner Kollisionsfall.Nach gefestigter Rsp des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 100/03x mwN = RZ 2003, 257 mwH; 8 Ob 144/03i; 7 Ob 7/04m; RIS-Justiz RS0117868) ist die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator nicht zulässig, weil die Kollisionskuratel nach Paragraph 271, ABGB keine "andere Angelegenheit" iSd Paragraph 212, Absatz 3, ABGB und die analoge Anwendung des Paragraph 213, ABGB abzulehnen sei, seien doch die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel seit dem KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 klar voneinander abgegrenzt (RIS-Justiz RS0117870). Gegenstand ist hier nicht die Betrauung einer "anderen Person" zum Vormund oder Sachwalter (Paragraph 213, ABGB), sondern ein reiner Kollisionsfall.

Das Amt des Kollisionskurators gemäß § 271 ABGB kann nur einer physischen Person übertragen werden (RIS-Justiz RS0049102). Dem Revisionsrekurs ist demnach wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben.Das Amt des Kollisionskurators gemäß Paragraph 271, ABGB kann nur einer physischen Person übertragen werden (RIS-Justiz RS0049102). Dem Revisionsrekurs ist demnach wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben.

Anmerkung

E73476 3Ob78.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00078.04Y.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0030OB00078_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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