TE OGH 2004/5/26 9Ob4/04k

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers und Antragsgegners Dr. Martin R*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin Cathrin R*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Martin R***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Oktober 2003, AZ 4 R 294/03g, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers und Antragsgegners Dr. Martin R*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin Cathrin R*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Martin R***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Oktober 2003, AZ 4 R 294/03g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. 12. 2000 aus dem alleinigen Verschulden des Dr. Martin R***** (- im Folgenden "Antragsteller" genannt -) geschieden. Der Ehe mit Cathrin R***** (- im Folgenden "Antragsgegnerin" genannt -) entstammen drei Kinder, nämlich die am 6. 8. 1985 geborene F*****, die am 11. 8. 1989 geborene J***** sowie der am 11. 8. 1989 geborene M*****.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer der nach einer Erbschaft in die Ehe eingebrachten Liegenschaften EZZ *****, je KG *****. Auf der Liegenschaft EZ ***** war schon bei Einbringung in die Ehe ein dreigeschossiges Wohnhaus errichtet. Während zunächst nur die beiden Obergeschosse als - ausschließliche - Ehewohnung dienten, wurde nach Freiwerden des Erdgeschosses auch dieses in den Wohnungsverband mit einbezogen. Die dafür erforderlichen Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten wurden durch einen endfälligen Kredit finanziert. Die laufenden Rückzahlungen (Prämien für zwei Kapitalversicherungen und laufende Kreditzinsen) werden ausschließlich vom Antragsteller getragen, der früher als Versicherungsangestellter beschäftigt war und nunmehr selbstständiger Versicherungsmakler ist. Die Antragsgegnerin ist im Haushalt tätig, in welchem auch die Kinder betreut werden. Derzeit bewohnt die Antragsgegnerin mit den Kindern die beiden Obergeschosse des Hauses, der Antragsteller die im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten. Die Antragsgegnerin war nach der Scheidung kurzfristig teilzeitbeschäftigt und bezieht Arbeitslosenunterstützung von EUR 16 täglich.

Der Antragsteller bezieht (- Anm: Feststellung bekämpft -) ein monatliches Einkommen von EUR 1.100 und zahlt an Gesamtunterhalt für die Kinder EUR 596 monatlich. Er strebt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - eine Aufteilung des ehelichen Wohnung und der Ersparnisse in der Form an, dass ihm die Ehewohnung allein zugewiesen, die Antragsgegnerin zur Räumung der Ehewohnung verhalten sowie ein zugunsten der Antragsgegnerin intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gelöscht werde; weiters, dass ihm die Hälfte des Guthabens aus zwei Bausparverträgen zuerkannt werde. Sofern, was allerdings bestritten wurde, die Antragstellerin auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen sei, wurde, um dieses Hindernis zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung von ATS 700.000 angeboten.Der Antragsteller bezieht (- Anmerkung, Feststellung bekämpft -) ein monatliches Einkommen von EUR 1.100 und zahlt an Gesamtunterhalt für die Kinder EUR 596 monatlich. Er strebt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - eine Aufteilung des ehelichen Wohnung und der Ersparnisse in der Form an, dass ihm die Ehewohnung allein zugewiesen, die Antragsgegnerin zur Räumung der Ehewohnung verhalten sowie ein zugunsten der Antragsgegnerin intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gelöscht werde; weiters, dass ihm die Hälfte des Guthabens aus zwei Bausparverträgen zuerkannt werde. Sofern, was allerdings bestritten wurde, die Antragstellerin auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen sei, wurde, um dieses Hindernis zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung von ATS 700.000 angeboten.

Die Antragsgegnerin beantragte ihrerseits die Zuteilung der beiden Obergeschosse in Form zu begründenden Wohnungseigentums oder Miteigentums bzw im Rahmen eines einverleibungsfähigen Wohn- oder Fruchtgenussrechtes. Die Zuteilung müsse ohne Ausgleichszahlung oder Benützungsentgelt erfolgen, weil sie einkommens- und vermögenslos sei, allenfalls sei sie bereit, anteilige Betriebskosten zu tragen. Sofern darauf erkannt werde, dass sie die Ehewohnung verlassen müsse, müsse der Antragsteller zwecks Anschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit eine Ausgleichszahlung von zumindest ATS 3 Mio leisten.

Das Erstgericht gab dem Räumungs- und Löschungsbegehren des Antragstellers Folge und trug diesem eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 49.309,78 auf. Die Höhe dieses Betrages ergebe sich aus der angebotenen Zahlung abzüglich der Hälfte eines Bausparguthabens. Ein weiterer Bausparbetrag unterliege, weil für eine Tochter gewidmet, nicht der Aufteilung. Die im Haus des Antragstellers gelegene Ehewohnung unterfalle indes nicht der Aufteilung, weil diese für die Antragstellerin nicht existenznotwendig iSd § 82 Abs 2 EheG sei. Mit der zuerkannten Ausgleichszahlung sei sie nämlich in der Lage, für eine eigene Wohnmöglichkeit zu sorgen.Das Erstgericht gab dem Räumungs- und Löschungsbegehren des Antragstellers Folge und trug diesem eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 49.309,78 auf. Die Höhe dieses Betrages ergebe sich aus der angebotenen Zahlung abzüglich der Hälfte eines Bausparguthabens. Ein weiterer Bausparbetrag unterliege, weil für eine Tochter gewidmet, nicht der Aufteilung. Die im Haus des Antragstellers gelegene Ehewohnung unterfalle indes nicht der Aufteilung, weil diese für die Antragstellerin nicht existenznotwendig iSd Paragraph 82, Absatz 2, EheG sei. Mit der zuerkannten Ausgleichszahlung sei sie nämlich in der Lage, für eine eigene Wohnmöglichkeit zu sorgen.

Das Rekursgericht hob diese Entscheidung, soweit es um die Zuteilung der Wohnung bzw eine Ausgleichszahlung geht, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erachtete ergänzende Feststellungen sowohl zum Einkommen des Antragstellers als auch zum Wert der Ehewohnung für erforderlich. Außerdem sei nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin eine Gehirnblutung erlitten habe, was für die Zuteilung oder Nichtzuteilung der Wohnung erheblich sei. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es an Rechtsprechung dazu fehle, ob letztgenannte Auffassung durch § 10 AußStrG gedeckt sei.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung, soweit es um die Zuteilung der Wohnung bzw eine Ausgleichszahlung geht, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erachtete ergänzende Feststellungen sowohl zum Einkommen des Antragstellers als auch zum Wert der Ehewohnung für erforderlich. Außerdem sei nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin eine Gehirnblutung erlitten habe, was für die Zuteilung oder Nichtzuteilung der Wohnung erheblich sei. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es an Rechtsprechung dazu fehle, ob letztgenannte Auffassung durch Paragraph 10, AußStrG gedeckt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, das die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.

Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

§ 10 AußStrG wird in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zwar so verstanden, dass sich - von hier nicht vorliegenden Interessen des Kindeswohls abgesehen - die Neuerungserlaubnis nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung eingetreten sind, während nachfolgende Ereignisse (nova producta) wohl dem Neuerungsverbot unterliegen (RIS-Justiz RS0006891, zuletzt 6 Ob 94/03x; RIS-Justiz RS0006810, zuletzt 6 Ob 221/03y). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil die Aufhebung auch aus anderen, mit der Rechtsprechung übereinstimmenden Gründen erfolgte und somit der Antragsgegnerin überdies die Möglichkeit gegeben ist, diesen, in die Billigkeitserwägung einzubeziehenden Umstand gesundheitlicher Beeinträchtigung - ohne Einschränkung durch ein Neuerungsverbot - geltend zu machen.Paragraph 10, AußStrG wird in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zwar so verstanden, dass sich - von hier nicht vorliegenden Interessen des Kindeswohls abgesehen - die Neuerungserlaubnis nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung eingetreten sind, während nachfolgende Ereignisse (nova producta) wohl dem Neuerungsverbot unterliegen (RIS-Justiz RS0006891, zuletzt 6 Ob 94/03x; RIS-Justiz RS0006810, zuletzt 6 Ob 221/03y). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil die Aufhebung auch aus anderen, mit der Rechtsprechung übereinstimmenden Gründen erfolgte und somit der Antragsgegnerin überdies die Möglichkeit gegeben ist, diesen, in die Billigkeitserwägung einzubeziehenden Umstand gesundheitlicher Beeinträchtigung - ohne Einschränkung durch ein Neuerungsverbot - geltend zu machen.

Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der die eingebrachte Ehewohnung nur dann gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (RIS-Justiz RS0058357). Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teiles in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen (RIS-Justiz RS0058370). Es entspricht auch der Judikatur, dass im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der Ehewohnung - unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG - zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben ist, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0058311) und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist (RIS-Justiz RS0058311, zuletzt 10 Ob 42/03d). Diese Reduzierung könnte freilich wieder dazu führen, dass insbesondere dann, wenn keine anderen ins Gewicht fallenden Vermögenswerte aufzuteilen sind, nur die Naturalzuteilung - in welcher Form auch immer - übrig bleibt. Soweit daher das Rekursgericht - im wesentlichen von diesen Erwägungen ausgehend - die Feststellungen über das Einkommen des Antragstellers, den Wert der Wohnung aber auch die Kosten einer längerfristigen Ersatzbeschaffung (Deckung durch die angebotene Ausgleichszahlung?) für erforderlich hält, vermag der Revisionsrekurswerber dagegen keine Argumente ins Treffen zu führen, mit denen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt würde.Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der die eingebrachte Ehewohnung nur dann gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (RIS-Justiz RS0058357). Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teiles in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen (RIS-Justiz RS0058370). Es entspricht auch der Judikatur, dass im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der Ehewohnung - unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG - zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben ist, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0058311) und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist (RIS-Justiz RS0058311, zuletzt 10 Ob 42/03d). Diese Reduzierung könnte freilich wieder dazu führen, dass insbesondere dann, wenn keine anderen ins Gewicht fallenden Vermögenswerte aufzuteilen sind, nur die Naturalzuteilung - in welcher Form auch immer - übrig bleibt. Soweit daher das Rekursgericht - im wesentlichen von diesen Erwägungen ausgehend - die Feststellungen über das Einkommen des Antragstellers, den Wert der Wohnung aber auch die Kosten einer längerfristigen Ersatzbeschaffung (Deckung durch die angebotene Ausgleichszahlung?) für erforderlich hält, vermag der Revisionsrekurswerber dagegen keine Argumente ins Treffen zu führen, mit denen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt würde.

Die Revisionsrekursbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 234 AußStrG), weil die Antragsgegnerin darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.Die Revisionsrekursbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Paragraph 234, AußStrG), weil die Antragsgegnerin darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

Textnummer

E73762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00004.04K.0526.000

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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