TE OGH 2004/5/26 9Ob51/04x (9Ob52/04v)

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Richard K*****, Beamter, *****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Angestellte, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 42/96h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, infolge der "Revisionsrekurse" der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. November 2001 und vom 21. Oktober 2003, GZ 5 C 5/01b-4 und 5 C 5/01b-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die als "Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. November 2001 und vom 21. Oktober 2003, GZ 5 C 5/01b-4 und 5 C 5/01b-10, funktionell unzuständig.

Die Rekurse werden an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verwiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob gegen die im Spruch genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien Rechtsmittel, die er als "Revisionsrekurse" bezeichnete. Beide Rechtsmittel sind nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien trug dem Kläger die Verbesserung der Rechtsmittel durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt auf, wobei es darauf verwies, dass die Rechtsmittel als Rekurse an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu werten seien. Der Kläger gab daraufhin am 6. 4. 2004 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Protokoll, dass er - ungeachtet der Belehrung, dass für einen Rekurs das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sei - Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben wolle. Das Erstgericht legte daraufhin die Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dieser ist jedoch funktionell zur Entscheidung über die Rechtsmittel nicht zuständig.

Gemäß § 3 JN geht der Rechtszug gegen die vom Bezirksgericht in erster Instanz gefällten Entscheidungen in zweiter Instanz an die Landesgerichte und erst in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über die ihm vorgelegten Rechtsmittel gegen die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu entscheiden. Dass der Rechtsmittelwerber eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erreichen will und darauf besteht, dass seine Eingabe als Revisionsrekurs zu behandeln ist, ändert daran nichts, weil er mit solchen Erklärungen eine im Gesetz nicht vorgesehene funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nicht begründen kann.Gemäß Paragraph 3, JN geht der Rechtszug gegen die vom Bezirksgericht in erster Instanz gefällten Entscheidungen in zweiter Instanz an die Landesgerichte und erst in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über die ihm vorgelegten Rechtsmittel gegen die genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu entscheiden. Dass der Rechtsmittelwerber eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erreichen will und darauf besteht, dass seine Eingabe als Revisionsrekurs zu behandeln ist, ändert daran nichts, weil er mit solchen Erklärungen eine im Gesetz nicht vorgesehene funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nicht begründen kann.

Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO (1 Ob 344/97p; 6 Ob 592/79) ist daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen; die Rekurs sind an das für deren Erledigung funktionell zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verweisen.Im Sinne der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO (1 Ob 344/97p; 6 Ob 592/79) ist daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen; die Rekurs sind an das für deren Erledigung funktionell zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verweisen.

Anmerkung

E73765 9Ob51.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00051.04X.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0090OB00051_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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