TE OGH 2004/5/26 7Ob99/04s

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria A*****, vertreten durch Dr. Heinz Löber, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. Martin S*****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 46.175,23 (sA) und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2004, GZ 12 R 167/03x-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 235 mwN; vgl RIS-Justiz RS0039518 uva). Auch die Aussichtslosigkeit des geänderten oder auch des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039441; vgl auch RS0039428; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1240 mwN). Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (2 Ob 92/00v; 7 Ob 248/01y; 4 Ob 97/03y uva), wobei von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden muss (6 Ob 2064/96i; 7 Ob 248/01y ua).Nach stRsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 235, mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0039518 uva). Auch die Aussichtslosigkeit des geänderten oder auch des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039441; vergleiche auch RS0039428; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1240 mwN). Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (2 Ob 92/00v; 7 Ob 248/01y; 4 Ob 97/03y uva), wobei von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden muss (6 Ob 2064/96i; 7 Ob 248/01y ua).

Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit könnte in der gegenständlichen Zulassung der Klagsänderung durch das Rekursgericht nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO erblickt werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste (7 Ob 248/01y uva). Dies trifft aber keineswegs zu; davon, dass die Beurteilung durch die zweite Instanz außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes läge, kann keine Rede sein. Kann doch durch die Untersuchung, ob sich das Klagebegehren außer auf ein mündlichen Kodizill auch auf Bereicherung oder eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Vater des Beklagten und der Klägerin (eine Vereinbarung zwischen dem Vater des Beklagten und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin wurde bereits in der Klage behauptet, sodass insoweit gar keine Klagsänderung vorliegt) stützen lässt, der konkrete Streit zwischen den Parteien endgültig entschieden und bereinigt werden. Die vom Beklagten weiterhin vertretene Ansicht, durch die gegenständliche Klagsänderung werde die Zuständigkeit des Prozessgerichtes überschritten (§ 235 Abs 3, zweiter HS), ist rechtsirrig, da keine Rede davon sein kann, dass die behauptete Unterhaltsvereinbarung von Lebensgefährten, wie der Beklagte meint, zu einem - gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN zwingend vor die Bezirksgerichte gehörenden - "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" führte. Die angefochtene Entscheidung steht auch insoferne im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, als sie die Klagsänderung für zulässig erklärt, obwohl das ursprüngliche Begehren spruchreif wäre und über das geänderte Begehren Beweise aufzunehmen sind. Wie bereits erwähnt, hat der der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass eine am Anfang eines Rechtsstreits beantragte Klageänderung auch dann zuzulassen ist, wenn das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte (SZ 43/35; SZ 47/49; JBl 1975, 549; 4 Ob 97/03y uva). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit könnte in der gegenständlichen Zulassung der Klagsänderung durch das Rekursgericht nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erblickt werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste (7 Ob 248/01y uva). Dies trifft aber keineswegs zu; davon, dass die Beurteilung durch die zweite Instanz außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes läge, kann keine Rede sein. Kann doch durch die Untersuchung, ob sich das Klagebegehren außer auf ein mündlichen Kodizill auch auf Bereicherung oder eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Vater des Beklagten und der Klägerin (eine Vereinbarung zwischen dem Vater des Beklagten und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin wurde bereits in der Klage behauptet, sodass insoweit gar keine Klagsänderung vorliegt) stützen lässt, der konkrete Streit zwischen den Parteien endgültig entschieden und bereinigt werden. Die vom Beklagten weiterhin vertretene Ansicht, durch die gegenständliche Klagsänderung werde die Zuständigkeit des Prozessgerichtes überschritten (Paragraph 235, Absatz 3,, zweiter HS), ist rechtsirrig, da keine Rede davon sein kann, dass die behauptete Unterhaltsvereinbarung von Lebensgefährten, wie der Beklagte meint, zu einem - gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN zwingend vor die Bezirksgerichte gehörenden - "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" führte. Die angefochtene Entscheidung steht auch insoferne im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, als sie die Klagsänderung für zulässig erklärt, obwohl das ursprüngliche Begehren spruchreif wäre und über das geänderte Begehren Beweise aufzunehmen sind. Wie bereits erwähnt, hat der der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass eine am Anfang eines Rechtsstreits beantragte Klageänderung auch dann zuzulassen ist, wenn das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte (SZ 43/35; SZ 47/49; JBl 1975, 549; 4 Ob 97/03y uva). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73676 7Ob99.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00099.04S.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0070OB00099_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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