TE OGH 2004/5/26 7Ob114/04x

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der ***** Annemarie V*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Dezember 2003, GZ 10 R 121/03a-50, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 4. November 2003, GZ 10 P 13/02b-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Rekursgerichtes, das die vom Erstgericht beschlossene Erweiterung der Sachwalterschaft auch auf die Verwaltung der von der Betroffenen bezogenen monatlichen Pension bestätigt und ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wurde der Betroffenen am 17. 2. 2004 zugestellt. Ihr handschriftliches, mit 6. 3. 2002 datiertes, an den Präsidenten des Rekursgerichtes (und Vorsitzenden des Rekurssenates) gerichtetes Schreiben, mit dem sie sich gegen die "Ausdehnung" der Sachwalterschaft wendet und das daher als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, gab die Betroffene am 8. 3. 2004 zur Post. Das Schreiben langte am 9. 3. 2004 beim Rekursgericht ein und wurde von diesem an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 11. 3. 2004 und damit erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Verfahren Außerstreitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; 7 Ob 561/89 uva). Wird ein Rechtsmittel - wie hier - beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach § 89 GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren Außerstreitsachen (RIS-Justiz RS0006096 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 21/02t und 7 Ob 202/03m).Auch im Verfahren Außerstreitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; 7 Ob 561/89 uva). Wird ein Rechtsmittel - wie hier - beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach Paragraph 89, GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren Außerstreitsachen (RIS-Justiz RS0006096 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 21/02t und 7 Ob 202/03m).

Das gegenständliche Rechtsmittel ist daher verspätet (und wäre im Übrigen auch dann verspätet gewesen, wenn der Tag der Postaufgabe durch die Betroffene als maßgeblich angesehen werden könnte). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (ÖA 1988, 48 = SZ 60/103;Das gegenständliche Rechtsmittel ist daher verspätet (und wäre im Übrigen auch dann verspätet gewesen, wenn der Tag der Postaufgabe durch die Betroffene als maßgeblich angesehen werden könnte). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Bedacht genommen werden (ÖA 1988, 48 = SZ 60/103;

RZ 1990/50; 10 Ob 2419/96z; 6 Ob 193/01b; 1 Ob 63/01y; 7 Ob 202/03m;

3 Ob 251/03p; RIS-Justiz RS0007137).

Im Übrigen wäre der verspätete Revisionsrekurs ohnehin auch nicht sachlich berechtigt und schon deshalb nach ganz herrschender Auffassung die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen (9 Ob 242/02g mwN; 7 Ob 202/03m uva; RIS-Justiz RS0007115).Im Übrigen wäre der verspätete Revisionsrekurs ohnehin auch nicht sachlich berechtigt und schon deshalb nach ganz herrschender Auffassung die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen (9 Ob 242/02g mwN; 7 Ob 202/03m uva; RIS-Justiz RS0007115).

Anmerkung

E73310 7Ob114.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00114.04X.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0070OB00114_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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