TE OGH 2004/5/26 3Ob72/04s

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jozo B*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Albert O*****, und 2. B***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 28.621,06 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2004, GZ 4 R 214/03y-15, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger erlitt am 5. Juni 2001 als Verputzarbeiter auf einer näher bezeichneten Baustelle bei einem Arbeitsunfall schwere Verletzungen, als er beim Abstieg über eine auf einer Bodenplatte abgestellte und nach außen wegrutschende Aluleiter 4 m tief abstürzte.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Beweislast zwischen dem Kläger, der außervertraglichen Schadenersatz wegen dieser Verletzungen fordert, und den beklagten Parteien, die auf der derselben Baustelle tätig waren, richtig verteilt wurde (etwa nach Gefahrenbereichen wie in 1 Ob 664/90 = JBl 1991, 453 = RdW 1991, 174 ua; vgl. RIS-Justiz RS0026060).Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Beweislast zwischen dem Kläger, der außervertraglichen Schadenersatz wegen dieser Verletzungen fordert, und den beklagten Parteien, die auf der derselben Baustelle tätig waren, richtig verteilt wurde (etwa nach Gefahrenbereichen wie in 1 Ob 664/90 = JBl 1991, 453 = RdW 1991, 174 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0026060).

Das Berufungsgericht hat die unfallauslösende, gegen Wegrutschen nicht gesicherte Leiter als leicht erkennbare Gefahrenquelle eingeordnet, sodass sich jedermann selbst schützen könne. Es entspricht stRsp, dass Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt und dadurch in Erfolgshaftungen umgewandelt werden sollen sowie die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS-Justiz RS0023487 und RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann; sie entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, das heißt ohne genauere Betrachtung erkennbar ist (4 Ob 280/00f = EvBl 2001/67 = ZVR 2001/59; 7 Ob 156/01v = RdM 2002/8 u.a.; RIS-Justiz RS0114360). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass jene Personen, die befugtermaßen auf einer Baustelle tätig sind, insbesondere daher alle Handwerker mit den dort lauernden Gefahren vertraut sind und mit Rücksicht auf die erhöhte Gefährlichkeit ihres Umfelds auf der Baustelle auch entsprechende Vorsicht walten lassen (6 Ob 578/89). Da der Kläger Standfestigkeit und Neigung der unfallsauslösenden Leiter bei Tageslicht selbst hätte beurteilen können, erachtete es daher weder Verkehrssicherungs- noch Vertragspflichten als verletzt. Sowohl der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten als auch die Grenzen der Zumutbarkeit hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202, RS0111380), weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nur in Fällen einer krassen Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht vorliegt; eine solche vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73682 3Ob72.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00072.04S.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0030OB00072_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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