TE OGH 2004/5/26 3Ob110/04d

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Helga S*****, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 218.018,50 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 9. März 2004, GZ 1 R 75/04d-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Enns vom 17. Jänner 2004, GZ 1 E 3054/03p-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die mit 2.245,36 EUR (darin 374,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.

Text

Begründung:

Die Betreibende erwirkte gegen die Verpflichtete das rechtskräftige und vollstreckbare Versäumungsurteil des Landesgerichts Steyr vom 19. September 2000. Danach ist die Verpflichtete schuldig, der Betreibenden ATS 3 Mio sA "bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 485 Grundbuch ..." zu zahlen. Gestützt auf diesen Titel beantragte die Betreibende am 18. Dezember 2003, zur Hereinbringung deren Forderung von 218.018,50 EUR sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ... "im Range des Pfandrechtes CLNr. 3 von (ATS 44,800.000,00 statt wie bei der Neueröffnung irrtümlich übertragen EUR 44,800.000,00) somit EUR 3,255.743,00 durchzuführen". In dem offenbar der Begründung des Kostenbegehrens gewidmeten Teil des Vorbringens brachte die Betreibende noch Folgendes vor:

"Der gegenständliche Antrag konnte nicht mit dem zu 1 E 2423/03v bewilligten Antrag verbunden werden, da sich die Einbringung jenes Antrages vom 8. 10. 2003 mit der Neueröffnung der EZ 2310 GB ... laut Beschluss vom 13. 10. 2003, TZ ..., gekreuzt hatte."

Dem Exekutionsantrag schloss die Betreibende (auch) den Grundbuchsauszug vom 15. Dezember 2003 über die Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ... bei. Aus dem Abschnitt A2 LNr. 1a dieses Auszugs ist die "Eröffnung der Einlage für Gst 132/7 aus EZ 485" ablesbar, unter CLNr. 3 ist ferner jenes Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der Betreibenden ersichtlich, auf das im Exekutionsantrag Bezug genommen wurde, ist doch dort unter d) vermerkt: "Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 485".

Das Erstgericht schaffte jenen Grundbuchsbeschluss bei, der die Grundlage für die Abschreibung des Gst 132/7 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 485 Grundbuch ..., die Eröffnung der Einlage EZ 2320 Grundbuch ... und die Erstreckung des Höchstbetragspfandrechts der Betreibenden durch dessen Einverleibung (auch) im neuen Grundbuchskörper bildete, und gab daraufhin dem Exekutionsantrag statt.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und sprach ferner u. a. aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass der Exekutionsantrag im vorgelegten Titel keine Stütze finde, beziehe sich doch dieser Titel nicht auf die Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ..., sondern auf eine andere Liegenschaft. Die Betreibende habe im Exekutionsantrag "in keiner Weise dargelegt, aus welchem Grund nunmehr nicht auf die im Titel genannte, sondern auf eine andere, vom Titel nicht umfasste Einlagezahl Zwangsversteigerungsexekution geführt werden" solle, obgleich sie "alle für die Bewilligung der Exekution maßgebenden Umstände" hätte behaupten müssen. Decke sich der Exekutionsantrag nicht mit dem vorgelegten Titel, sei er abzuweisen. Die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Betreibende verkennt, dass das Rekursgericht nicht irgendwelche Rechtswirkungen der grundbücherlichen Anmerkung einer Hypothekarklage gemäß § 60 GBG in Zweifel zog, sondern es hielt nur den Exekutionsantrag für unschlüssig, weil der vorgelegte vollstreckbare Titel eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ... nicht decke und die Betreibende nicht behauptet habe, weshalb dieser Titel eine Zwangsvollstreckung in die im Exekutionsantrag genannte Liegenschaft tragen solle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Exekution zur Hereinbringung der titulierten Forderung lediglich "in die Liegenschaft EZ 485 Grundbuch ..." der Verpflichteten geführt werden darf. Beschränkt aber der vollstreckbare Titel den exekutiven Zugriff des Gläubigers - wie hier - auf ein bestimmtes Vermögensobjekt des Schuldners, so darf nur eine Exekution auf dieses Objekt bewilligt werden (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 53; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 27 f).1. Die Betreibende verkennt, dass das Rekursgericht nicht irgendwelche Rechtswirkungen der grundbücherlichen Anmerkung einer Hypothekarklage gemäß Paragraph 60, GBG in Zweifel zog, sondern es hielt nur den Exekutionsantrag für unschlüssig, weil der vorgelegte vollstreckbare Titel eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ... nicht decke und die Betreibende nicht behauptet habe, weshalb dieser Titel eine Zwangsvollstreckung in die im Exekutionsantrag genannte Liegenschaft tragen solle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Exekution zur Hereinbringung der titulierten Forderung lediglich "in die Liegenschaft EZ 485 Grundbuch ..." der Verpflichteten geführt werden darf. Beschränkt aber der vollstreckbare Titel den exekutiven Zugriff des Gläubigers - wie hier - auf ein bestimmtes Vermögensobjekt des Schuldners, so darf nur eine Exekution auf dieses Objekt bewilligt werden (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 53; Meinhart in Burgstaller/DeixlerHübner, EO Paragraph 7, Rz 27 f).

2. Die Betreibende will nicht wahrhaben, dass ihre Behauptungen im Exekutionsantrag zum Exekutionsobjekt dürftig sind. Sie wies jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschreibung des Exekutionsobjekts "EZ 2320 Grundbuch ..." wenigstens auf dessen "Neueröffnung" als Grundbuchskörper (Punkt 10 des Antrags) und auf die Übertragung "des Pfandrechtes CLNr. 3" auf letzteren hin (Punkt 11 des Antrags). Danach ist bei Begründung des Kostenbegehrens - offenkundig infolge eines Schreibfehlers - von "der Neueröffnung der EZ 2310 GB ..." die Rede. Indem die Betreibende festhält, "die Entscheidung des Rekursgerichtes könne allenfalls noch als verzeihlicher Flüchtigkeitsfehler eines überlasteten Referenten angehen, wenn nicht sogar das Erstgericht in seiner Entscheidung vom 12. 2. 2004 (Anm: Abweisung eines Aufschiebungsantrags) ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses hingewiesen hätte", will sie in Wahrheit von ihrem Mangel an Sorgfalt bei der Begründung ihres Exekutionsantrags ablenken. Im Ergebnis ist der Ansicht der Betreibenden jedoch dennoch beizutreten, weil bereits nach dem Wortlaut des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass aus dem Gst 132/7 der EZ 485 der neue Grundbuchskörper EZ 2320 gebildet und das kraft des erwirkten Exekutionstitels vollstreckbare Pfandrecht auf letzteren übertragen wurde. Der Exekutionsantrag betrifft daher ohnehin ein Exekutionsobjekt, das - entsprechend den Ausführungen unter 1. - Gegenstand des vollstreckbaren Titels ist. Diese Auslegung wird im Übrigen eindeutig durch den Inhalt des Grundbuchsauszugs gestützt, den die Betreibende dem Exekutionsantrag angeschlossen hatte.2. Die Betreibende will nicht wahrhaben, dass ihre Behauptungen im Exekutionsantrag zum Exekutionsobjekt dürftig sind. Sie wies jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschreibung des Exekutionsobjekts "EZ 2320 Grundbuch ..." wenigstens auf dessen "Neueröffnung" als Grundbuchskörper (Punkt 10 des Antrags) und auf die Übertragung "des Pfandrechtes CLNr. 3" auf letzteren hin (Punkt 11 des Antrags). Danach ist bei Begründung des Kostenbegehrens - offenkundig infolge eines Schreibfehlers - von "der Neueröffnung der EZ 2310 GB ..." die Rede. Indem die Betreibende festhält, "die Entscheidung des Rekursgerichtes könne allenfalls noch als verzeihlicher Flüchtigkeitsfehler eines überlasteten Referenten angehen, wenn nicht sogar das Erstgericht in seiner Entscheidung vom 12. 2. 2004 Anmerkung, Abweisung eines Aufschiebungsantrags) ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses hingewiesen hätte", will sie in Wahrheit von ihrem Mangel an Sorgfalt bei der Begründung ihres Exekutionsantrags ablenken. Im Ergebnis ist der Ansicht der Betreibenden jedoch dennoch beizutreten, weil bereits nach dem Wortlaut des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass aus dem Gst 132/7 der EZ 485 der neue Grundbuchskörper EZ 2320 gebildet und das kraft des erwirkten Exekutionstitels vollstreckbare Pfandrecht auf letzteren übertragen wurde. Der Exekutionsantrag betrifft daher ohnehin ein Exekutionsobjekt, das - entsprechend den Ausführungen unter 1. - Gegenstand des vollstreckbaren Titels ist. Diese Auslegung wird im Übrigen eindeutig durch den Inhalt des Grundbuchsauszugs gestützt, den die Betreibende dem Exekutionsantrag angeschlossen hatte.

Nach allen bisherigen Erwägungen hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag somit zu Unrecht abgewiesen. Dieser Entscheidungsfehler ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren. Das führt zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.Nach allen bisherigen Erwägungen hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag somit zu Unrecht abgewiesen. Dieser Entscheidungsfehler ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren. Das führt zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.

3. Die Erklärung der Kosten des Revisionsrekurses zu weiteren Exekutionskosten gründet sich auf § 74 Abs 1 EO. Über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten erübrigte sich ein Ausspruch, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.3. Die Erklärung der Kosten des Revisionsrekurses zu weiteren Exekutionskosten gründet sich auf Paragraph 74, Absatz eins, EO. Über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten erübrigte sich ein Ausspruch, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.

Textnummer

E73472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00110.04D.0526.000

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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