TE OGH 2004/5/26 7Ob123/04w

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj Stefan G*****, geboren am 18. Mai 1987, vertreten durch seine Mutter Margarethe G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2004, GZ 2 R 49/04x-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die noch vor der Erhebung dieses ao Revisionsrekurses - in dem von der Zulassungsbeschwerde zitierten Parallelfall (21 R 402/03v des Landesgerichtes Salzburg) - ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (= 9 Ob 7/04a) hat sich der erkennende Senat erst jüngst (E v 21. 4. 2004, 7 Ob 54/04y) der Auffassung angeschlossen, es bestehe keine Beschwer der (auch hier als Rechtsmittelwerberin auftretenden) Versicherungsanstalt bei einer Anordnung des Pflegschaftsgerichtes, eine Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann (RIS-Justiz RS0006497 [T15]), und dazu Folgendes ausgesprochen:

"Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rekursrecht in einem Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0006641 ua). Die Rechte des Versicherers werden durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht berührt. Der Beschluss des Erstgerichtes entfaltet nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Versicherer. Die verfügte Sperre ist nur so zu verstehen, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne Wirkung bleiben (9 Ob 7/04a). Der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Verwaltungsaufwand begründet kein rechtliches, sondern bloß - allenfalls - ein wirtschaftliches Interesse (vgl auch 9 Ob 7/04a). Das bestehende Versicherungsverhältnis (auch auf fremde Rechnung im Sinne des § 74 VersVG) wird durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht verändert.""Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rekursrecht in einem Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0006641 ua). Die Rechte des Versicherers werden durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht berührt. Der Beschluss des Erstgerichtes entfaltet nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Versicherer. Die verfügte Sperre ist nur so zu verstehen, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne Wirkung bleiben (9 Ob 7/04a). Der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Verwaltungsaufwand begründet kein rechtliches, sondern bloß - allenfalls - ein wirtschaftliches Interesse vergleiche auch 9 Ob 7/04a). Das bestehende Versicherungsverhältnis (auch auf fremde Rechnung im Sinne des Paragraph 74, VersVG) wird durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht verändert."

Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser - entgegen den Revisionsausführungen keineswegs "fehlenden" - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Anmerkung

E73545 7Ob123.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00123.04W.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0070OB00123_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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