TE OGH 2004/5/26 9Ob50/04z

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftsache nach der am 28. September 2002 verstorbenen Rosina K*****, geb. 5. Mai 1912, zuletzt *****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des John M*****, Schottland, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. April 2004, GZ 1 R 122/04z-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2004, GZ 14 A 332/02x-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für eine im Verlassenschaftsverfahren bewirkte Zustellung an den nunmehrigen, in Schottland wohnhaften Revisionsrekurswerber stellte die Übermittlungsstelle Kosten von EUR 216,82 in Rechnung. Mit Beschluss vom 12. 3. 2004 bewilligte das Erstgericht diese Kosten in der angesprochenen Höhe und sprach aus, dass hiefür gemäß § 2 Abs 1 GEG der nunmehrige Revisionsrekurswerber hafte.Für eine im Verlassenschaftsverfahren bewirkte Zustellung an den nunmehrigen, in Schottland wohnhaften Revisionsrekurswerber stellte die Übermittlungsstelle Kosten von EUR 216,82 in Rechnung. Mit Beschluss vom 12. 3. 2004 bewilligte das Erstgericht diese Kosten in der angesprochenen Höhe und sprach aus, dass hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG der nunmehrige Revisionsrekurswerber hafte.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der schon vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen rekursgerichtliche Beschlüsse "über den Kostenpunkt" jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG - unzulässig.Nach der schon vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen rekursgerichtliche Beschlüsse "über den Kostenpunkt" jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - unzulässig.

Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang sie zu erstatten sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695). Daher ist auch eine Entscheidung gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG eine solche im Kostenpunkt (1 Ob 8/01k; 4 Ob 297/00f).Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang sie zu erstatten sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695). Daher ist auch eine Entscheidung gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG eine solche im Kostenpunkt (1 Ob 8/01k; 4 Ob 297/00f).

Gegen die angefochtene Entscheidung ist daher - wie schon in daher Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Rechtsmittel zulässig. Der Revisionsrekurswerber hält dem nur Behauptungen entgegen, mit denen er die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzulegen versucht. Darauf ist aber mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.

Anmerkung

E73764 9Ob50.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00050.04Z.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_0090OB00050_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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