TE OGH 2004/5/26 9ObA63/04m

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerd K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 18.829,14 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 8 Ra 169/03m-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Juni 2003, GZ 22 Cga 274/02b-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien. Dem schließt sich der Revisionswerber erkennbar an, ohne selbst etwas zur Zulässigkeit der Revision auszuführen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die streitgegenständliche Auslegung der Betriebsvereinbarung könnte nur dann die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen wäre (9 ObA 221/00s; 9 ObA 257/01m ua). Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage ist hier jedoch nicht zu lösen:Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen seien. Dem schließt sich der Revisionswerber erkennbar an, ohne selbst etwas zur Zulässigkeit der Revision auszuführen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Die streitgegenständliche Auslegung der Betriebsvereinbarung könnte nur dann die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen wäre (9 ObA 221/00s; 9 ObA 257/01m ua). Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage ist hier jedoch nicht zu lösen:

Der normative Teil einer (echten) Betriebsvereinbarung ist so wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen (9 ObA 257/01m; 8 ObA 137/02h; RIS-Justiz RS0010088, RS0050963 ua). Die Auslegung hat nach dem objektiven Inhalt zu erfolgen; die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0010088 ua). Das Berufungsgericht schloss sich in Anwendung dieser Grundsätze bei der hier strittigen Bemessung des Zuschusses aus Anlass des 45-jährigen Dienstjubiläums des Klägers jener Auslegung der Betriebsvereinbarung an, die von der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit mehr als 20 Jahren unbeanstandet gehandhabt wurde. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis liegt nicht vor. Für künftige Fälle hat die vorliegende Auslegung keine Auswirkungen, weil die Betriebsvereinbarungsparteien zwischenzeitig in einer Ergänzung zur Betriebsvereinbarung klargestellt haben, wie die Dienstjubiläumszuschüsse in Hinkunft berechnet werden sollen (Beil ./E).Der normative Teil einer (echten) Betriebsvereinbarung ist so wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz nach den Paragraphen 6,, 7 ABGB auszulegen (9 ObA 257/01m; 8 ObA 137/02h; RIS-Justiz RS0010088, RS0050963 ua). Die Auslegung hat nach dem objektiven Inhalt zu erfolgen; die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich (RIS-Justiz RS0010088 ua). Das Berufungsgericht schloss sich in Anwendung dieser Grundsätze bei der hier strittigen Bemessung des Zuschusses aus Anlass des 45-jährigen Dienstjubiläums des Klägers jener Auslegung der Betriebsvereinbarung an, die von der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin seit mehr als 20 Jahren unbeanstandet gehandhabt wurde. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis liegt nicht vor. Für künftige Fälle hat die vorliegende Auslegung keine Auswirkungen, weil die Betriebsvereinbarungsparteien zwischenzeitig in einer Ergänzung zur Betriebsvereinbarung klargestellt haben, wie die Dienstjubiläumszuschüsse in Hinkunft berechnet werden sollen (Beil ./E).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E73554 9ObA63.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00063.04M.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20040526_OGH0002_009OBA00063_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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