TE OGH 2004/5/27 6Ob52/04x

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Michael F*****, gegen die beklagte Partei A***** Bank ***** vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 2,107.512,19 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2003, GZ 22 R 313/03s-45, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 2. Juni 2003, GZ 3 C 1365/00x-38, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 4.992,30 EUR (darin 832.05 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der B***** & F***** GmbH in Liquidation - allein vertretungsbefugter Geschäftsführer und Liquidator war Michael F***** - wurde am 7.9.1999 das Ausgleichsverfahren und am 2.12.1999 der Anschlusskonkurs eröffnet. Am 20.12.1999 wurde über Michael F***** (in Hinkunft: Gemeinschuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Bereits im Dezember 1985 war im Auftrag des Gemeinschuldners von der Prokurationsanstalt in Vaduz die "C*****"-Stiftung mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein (in Hinkunft: Stiftung) errichtet worden; er übereignete ihr ein Kapital von sfr 30.000 und schloss als "Inhaber der Gründungsrechte" am 18.12.1985 mit zwei Personen einen die Stiftung betreffenden Mandatsvertrag, worin sich diese verpflichteten, das Mandat ausschließlich nach den Instruktionen des Gemeinschuldners auszuüben.

Am 28.4./23.5.1997 schloss der Gemeinschuldner mit der Beklagten einen Kreditvertrag über ATS 36 Mio., rückzahlbar in 10 gleichen Jahresraten ab 30.4.2003, endend am 30.4.2012. Zur Sicherstellung des Kredits räumte der Gemeinschuldner der Beklagten Pfandrechte an drei Liegenschaften ein, weiters verpfändete er "sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem an die B***** & F***** GmbH (in Hinkunft: GmbH) die gewährten Gesellschafterdarlehen in Höhe von S 36 Mio." Sämtliche Zinszahlungen und Kapitalrückführungen aus "obigem" Gesellschafterdarlehen sollten über die Beklagte erfolgen. Ebenfalls am 23.5.1997 schloss der Gemeinschuldner mit der Beklagten eine "Nebenvereinbarung", wonach zur Sicherstellung aller ihrer Forderungen aus diesem Kredit das ihr verpfändete Bardepot plus Zinsen lautend auf die Stiftung, Konto Nr (....) dienen sollte. Am 26.5.1997 stellte die Stiftung als Sicherstellung aller Forderungen gegen den Gemeinschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung eine Verpfändungserklärung an die Beklagte aus, betreffend Festgelder, Guthaben und andere Vermögenswerte, insbesondere "gebucht unter Cordura Stiftung Bardepot in der Höhe von ATS 29 Mio". Die Stiftung erklärte sich einverstanden, dass die Beklagte im Fall des Zahlungsverzugs des Gemeinschuldners aus dem Festgeldkonto die Verwertung im erforderlichen Umfang durchführe, um aus dem Erlös die Schuld ganz abzudecken. Eine gleichlautende Verpflichtungserklärung wurde betreffend die GmbH ausgestellt. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten einerseits und der GmbH und dem Gemeinschuldner anderseits bestand schon lange vor dem Kreditvertrag und hatte ihren speziellen Grund in der Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens des Gemeinschuldners. Die Beklagte hatte das Guthaben der Stiftung "im Haus", das immer als Sicherstellung diente.

Im Mai 1999 wollte der Gemeinschuldner von seinem Recht auf vorzeitige Kreditabdeckung Gebrauch machen, dazu sollte über seine Initiative der verpfändete Depoterlös der Stiftung zunächst der GmbH und unmittelbar darauf auf sein Kreditkonto überwiesen werden. Ein einzelzeichnungsberechtigtes Stiftungsratsmitglied ersuchte die Beklagte namens der Stiftung, den Saldo des Festgeldkontos von ATS 30,987.133 mit Valuta 31.5.1999 (korrigiert auf 1.6.1999) auf das Konto der GmbH zu übertragen. Die GmbH ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 31.5.1999 um Überweisung eines Betrags von ATS 29 Mio auf ein Konto des Gemeinschuldners. Durch die Überweisung dieses Betrags wurde der Kredit des Gemeinschuldners bis auf ca ATS 7 Mio abgedeckt. Die Beklagte meldete im Schuldenregulierungsverfahren eine Forderung von ATS 21,625.654 an.

Mit der vorliegenden, auf § 28 Z 2 KO (Benachteiligungsabsicht), § 30 Abs 1 Z 1 KO (inkongruente Deckung) und § 30 Abs 1 Z 3 KO (Begünstigung) gestützte Anfechtungsklage vom 15.12.2000 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von ATS 29 Mio. (entspricht EUR 2,107.512,19). Durch die Überweisung dieses Betrags von der GmbH auf das Konto des Gemeinschuldners habe dieser am 1.6.1999 über ein freies Vermögen in gleicher Höhe verfügt. Durch Überweisung an die Beklagte, die den Kredit nicht fällig gestellt hatte, habe er diese gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Die Zahlung sei inkongruent. Der Beklagten habe auch bekannt sein müssen, dass der Gemeinschuldner zahlungsunfähig ist und dass die restlichen Gläubiger benachteiligt würden.Mit der vorliegenden, auf Paragraph 28, Ziffer 2, KO (Benachteiligungsabsicht), Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (inkongruente Deckung) und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO (Begünstigung) gestützte Anfechtungsklage vom 15.12.2000 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von ATS 29 Mio. (entspricht EUR 2,107.512,19). Durch die Überweisung dieses Betrags von der GmbH auf das Konto des Gemeinschuldners habe dieser am 1.6.1999 über ein freies Vermögen in gleicher Höhe verfügt. Durch Überweisung an die Beklagte, die den Kredit nicht fällig gestellt hatte, habe er diese gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Die Zahlung sei inkongruent. Der Beklagten habe auch bekannt sein müssen, dass der Gemeinschuldner zahlungsunfähig ist und dass die restlichen Gläubiger benachteiligt würden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Stiftungsvermögen sei ihr seit 1997 aufrechnungsfest verpfändet und nie Bestandteil des Vermögens der GmbH oder des Gemeinschuldners gewesen. Es fehle daher die Befriedigungstauglichkeit. Es liege auch keine Handlung des Gemeinschuldners vor. Wegen der Verpfändung der Festgeldeinlage seit 1997 könne die Beklagte per 1.6.1999 nicht begünstigt worden sein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Voraussetzung jeder Anfechtung nach den §§ 27 ff KO sei, dass die angefochtene Rechtshandlung das Vermögen des Gemeinschuldners betreffe, also der zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Fonds verkleinert werde. Verfügungen über fremdes Vermögen seien nicht anfechtbar. Bei Zahlung mit fremden Mitteln liege eine Verfügung des Gemeinschuldners über eigenes Vermögen vor, wenn durch die Rechtshandlung ein Ersatzanspruch gegen ihn begründet werde oder wenn er über einen Anspruch auf die Leistung des anderen verfüge. Nicht anfechtbar seien mangels Verkürzung der Konkursmasse auch Verfügungen über aussonderbare oder exekutionsfreie Sachen, die nicht zur Masse gehörten. In casu betreffe die Überweisung des Vermögens der Stiftung auf das Kreditkonto des Gemeinschuldners nicht sein Vermögen. Erstens habe er nicht persönlich die Stiftung zur Überweisung des Depotbetrags angewiesen, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw Liquidator der GmbH. Dass die Stiftung ihr Vermögen an die GmbH überwies, habe zunächst mit dem Vermögen des Gemeinschuldners überhaupt nichts zu tun gehabt. Ein Bezug zu seinem Vermögen sei erst mit der Überweisung von der GmbH auf sein Kreditkonto entstanden. Dass dadurch ein Ersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Gemeinschuldner begründet worden wäre oder dass dieser einen konkreten Anspruch auf die Leistung gehabt habe, sei hier nicht behauptet worden. Es sei also nicht davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner gerade zum Zeitpunkt der Überweisung einen Anspruch auf Rückzahlung in diesem Ausmaß gehabt habe. Mangels einer Rechtshandlung, die das Vermögen des Gemeinschuldners betrifft, scheide eine Anfechtung von vornherein aus. Davon abgesehen seien auch die übrigen Anfechtungsgründe nicht gegeben; es mangle in jedem Fall an der Befriedigungstauglichkeit.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Voraussetzung jeder Anfechtung nach den Paragraphen 27, ff KO sei, dass die angefochtene Rechtshandlung das Vermögen des Gemeinschuldners betreffe, also der zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Fonds verkleinert werde. Verfügungen über fremdes Vermögen seien nicht anfechtbar. Bei Zahlung mit fremden Mitteln liege eine Verfügung des Gemeinschuldners über eigenes Vermögen vor, wenn durch die Rechtshandlung ein Ersatzanspruch gegen ihn begründet werde oder wenn er über einen Anspruch auf die Leistung des anderen verfüge. Nicht anfechtbar seien mangels Verkürzung der Konkursmasse auch Verfügungen über aussonderbare oder exekutionsfreie Sachen, die nicht zur Masse gehörten. In casu betreffe die Überweisung des Vermögens der Stiftung auf das Kreditkonto des Gemeinschuldners nicht sein Vermögen. Erstens habe er nicht persönlich die Stiftung zur Überweisung des Depotbetrags angewiesen, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer bzw Liquidator der GmbH. Dass die Stiftung ihr Vermögen an die GmbH überwies, habe zunächst mit dem Vermögen des Gemeinschuldners überhaupt nichts zu tun gehabt. Ein Bezug zu seinem Vermögen sei erst mit der Überweisung von der GmbH auf sein Kreditkonto entstanden. Dass dadurch ein Ersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Gemeinschuldner begründet worden wäre oder dass dieser einen konkreten Anspruch auf die Leistung gehabt habe, sei hier nicht behauptet worden. Es sei also nicht davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner gerade zum Zeitpunkt der Überweisung einen Anspruch auf Rückzahlung in diesem Ausmaß gehabt habe. Mangels einer Rechtshandlung, die das Vermögen des Gemeinschuldners betrifft, scheide eine Anfechtung von vornherein aus. Davon abgesehen seien auch die übrigen Anfechtungsgründe nicht gegeben; es mangle in jedem Fall an der Befriedigungstauglichkeit.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, seien doch die hier zu beurteilenden Verflechtungen relativ häufig. Darüber hinaus könnte auch eine Miteinbeziehung der internen Buchungen (Reduzierung der Entnahmen und Rückführung des Gesellschafterdarlehens) in Erwägung zu ziehen sein, was möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Der Kläger begehrt mit seiner ordentlichen Revision die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Befriedigungstauglichkeit als allgemeiner Anfechtungsvoraussetzung besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Die unter diesem Blickwinkel im vorliegenden Fall zu beurteilenden Überweisungsvorgänge sind durch die konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt, ihnen kommt - vom hier zu verneinenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu.

Gegenstand der auf § 28 Z 2 und § 30 Abs 1 Z 1 und 3 KO gestützten Anfechtungsklage ist die Überweisung des eingeklagten Betrags auf ein bei der Beklagten geführtes Kreditverrechnungskonto. Mit dieser Überweisung wurde die Kreditforderung der Beklagten gegenüber ihrem Kreditnehmer (dem späteren Gemeinschuldner) teilweise abgedeckt. Nach der im Zusammenhang mit der Beurteilung von Anfechtungstatbeständen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (2 Ob 177/02x; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 3/47, Rz 10/3 FN 22) bewirkten die zeitgleich vorgenommenen Überweisungsvorgänge im Ergebnis eine (teilweise) Befriedigung der Beklagten als Pfandgläubigerin aus einem ihr davor unanfechtbar verpfändeten Vermögen eines (dritten) Pfandbestellers. Die Stiftung mit Sitz in Liechtenstein hatte nämlich - wie oben dargestellt - ihre bei der Beklagten bestehenden Guthaben und auf Depot befindlichen Vermögenswerte, insbesondere ein Bardepot in Höhe des späteren Überweisungsbetrages, zur Besicherung der Kreditforderung des späteren Gemeinschuldners verpfändet. Mit gleichlautender Verpfändungserklärung hatte sie auch die Forderung der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung zur B***** & F***** GmbH besichert. Ende Mai 1999 ersuchte der Stiftungsrat die Beklagte, den Saldo des verpfändeten Festgeldkontos auf das gleichfalls bei der Beklagten geführte Konto der GmbH zu übertragen. Zugleich wurde die Beklagte von der GmbH angewiesen, ATS 29,000.000 aus diesem Guthaben auf das Kreditverrechnungskonto betreffend den Kredit des späteren Gemeinschuldners zu überweisen. Mit Durchführung dieser Transaktionen reduzierte sich - durch Verwendung der der Beklagten verpfändeten Mittel der Stiftung - die Kreditforderung der Beklagten gegenüber dem späteren Gemeinschuldner.Gegenstand der auf Paragraph 28, Ziffer 2 und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 KO gestützten Anfechtungsklage ist die Überweisung des eingeklagten Betrags auf ein bei der Beklagten geführtes Kreditverrechnungskonto. Mit dieser Überweisung wurde die Kreditforderung der Beklagten gegenüber ihrem Kreditnehmer (dem späteren Gemeinschuldner) teilweise abgedeckt. Nach der im Zusammenhang mit der Beurteilung von Anfechtungstatbeständen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (2 Ob 177/02x; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 3/47, Rz 10/3 FN 22) bewirkten die zeitgleich vorgenommenen Überweisungsvorgänge im Ergebnis eine (teilweise) Befriedigung der Beklagten als Pfandgläubigerin aus einem ihr davor unanfechtbar verpfändeten Vermögen eines (dritten) Pfandbestellers. Die Stiftung mit Sitz in Liechtenstein hatte nämlich - wie oben dargestellt - ihre bei der Beklagten bestehenden Guthaben und auf Depot befindlichen Vermögenswerte, insbesondere ein Bardepot in Höhe des späteren Überweisungsbetrages, zur Besicherung der Kreditforderung des späteren Gemeinschuldners verpfändet. Mit gleichlautender Verpfändungserklärung hatte sie auch die Forderung der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung zur B***** & F***** GmbH besichert. Ende Mai 1999 ersuchte der Stiftungsrat die Beklagte, den Saldo des verpfändeten Festgeldkontos auf das gleichfalls bei der Beklagten geführte Konto der GmbH zu übertragen. Zugleich wurde die Beklagte von der GmbH angewiesen, ATS 29,000.000 aus diesem Guthaben auf das Kreditverrechnungskonto betreffend den Kredit des späteren Gemeinschuldners zu überweisen. Mit Durchführung dieser Transaktionen reduzierte sich - durch Verwendung der der Beklagten verpfändeten Mittel der Stiftung - die Kreditforderung der Beklagten gegenüber dem späteren Gemeinschuldner.

Das Berufungsgericht hat eine Auswirkung dieser Transaktion auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners aus der Überlegung verneint, die Überweisung sei aus Mitteln der Stiftung, somit aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt. Der spätere Gemeinschuldner habe zu keinem Zeitpunkt freie Disposition über die finanziellen Mittel der Stiftung gehabt, diese unterlägen daher auch nicht dem Zugriff seiner Gläubiger. Es fehle daher an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Auch eine Benachteiligung der Gläubiger sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe zunächst über ein Pfandrecht am Vermögen der Stiftung verfügt, das in Form einer Überweisung des verpfändeten Guthabens auf das Kreditverrechnungskonto realisiert worden sei. Angesichts der Verpfändung des Guthabens der Stiftung zugunsten der Kreditforderung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Betrag auch im Konkurs hätte lukrieren können.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht mit Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Danach sind Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen, für die der klagende Masseverwalter behauptungs- und beweispflichtig ist. Eine Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussicht des Anfechtungsklägers zu fördern geeignet ist (RIS-Justiz RS0050751), mit anderen Worten, wenn sie die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners erweitert (König aaO Rz 5/2).

Die Anfechtung der durch einen Dritten vorgenommenen Befriedigung eines Gläubigers ist nach ständiger Rechtsprechung befriedigungsuntauglich (SZ 65/71), es sei denn der Dritte war Schuldner des späteren Gemeinschuldners (SZ 69/260; König aaO Rz 5/8) oder der neue Gläubiger wäre in der Lage, die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus zu realisieren (König aaO Rz 5/9; ÖBA 1999,164/772). Auch bei einer Anweisung auf Kredit liegt im Fall tatsächlicher Befriedigung durch den Angewiesenen ein anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel vor, wenn die Mittel nicht dazu bestimmt waren, ins Eigentum des Schuldners überzugehen und damit nicht allen Gläubigern zur Verfügung gestanden sind (SZ 73/37; König aaO Rz 5/8). Keine dieser Voraussetzungen wurde in erster Instanz behauptet. Erst in der Revision wird (als Neuerung) geltend gemacht, der spätere Gemeinschuldner hätte im Zeitpunkt der Überweisung einen Anspruch auf Zahlung gegenüber der GmbH gehabt. Gleichfalls erst in der Revision (und damit als Neuerung unbeachtlich) wird erstmals behauptet, das Stiftungsvermögen sei dem späteren Gemeinschuldner "anfechtungsrechtlich zurechenbar". Mit der vorliegenden Anfechtungsklage wurde ausdrücklich eine Zahlung des Gemeinschuldners an die Beklagte mit der Behauptung angefochten, der von der Stiftung überwiesene Betrag sei dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung gestanden, weil die Beklagte ihr Pfand (Bardepot) mit Vornahme der Überweisung aufgegeben habe. Der Gemeinschuldner habe über dieses Vermögen zugunsten der Beklagten verfügt, um sie gegenüber anderen Gläubigern zu begünstigen. Diese Argumentation berücksichtigt nicht ausreichend, dass hier zwei Überweisungsvorgänge zeitgleich vorgenommen wurden, durch die im Ergebnis das zur Besicherung des Kredits bei der Beklagten erliegende Guthaben der Stiftung dem Kreditverrechnungskonto gutgebracht wurde, ohne dass die Beklagte die Verfügungsgewalt über das ihr verpfändete Guthaben vor Abschluss der gesamten Transaktion aufgegeben und der spätere Gemeinschuldner die freie Disposition über den Überweisungsbetrag erlangt hätte. Er unterliegt daher auch nicht dem Zugriff seiner Gläubiger. Vielmehr erreichte die Beklagte als (unanfechtbar) sichergestellte Pfandgläubigerin (Teil-)Befriedigung aus der Sicherheit; mangels Befriedigungstauglichkeit unterbleibt somit eine Anfechtung (König aaO Rz 5/16 mwN).

Die Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.Die Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher als zur Rechtsverteidigung zweckentsprechend zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher als zur Rechtsverteidigung zweckentsprechend zu honorieren.

Textnummer

E73827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00052.04X.0527.000

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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