Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Ciresa und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Ziegelbauer in der Arbeitsrechtssache des Klägers *****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Dr.Gerhard Jöchl, Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****, als Masseverwalterin im Konkurs der *****, wegen EUR 4.321,30 brutto s.A., infolge des Rekurses des Klägers gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.4.2004, 1 Cga 63/04x-4, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.
2.) Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß § 7 Abs.1 KO ab dem 31.3.2004 unterbrochen ist. Das seither durchgeführte erstinstanzliche Verfahren wird einschließlich des Zahlungsbefehls vom 5.4.2004 für nichtig erklärt.2.) Es wird festgestellt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz , KO ab dem 31.3.2004 unterbrochen ist. Das seither durchgeführte erstinstanzliche Verfahren wird einschließlich des Zahlungsbefehls vom 5.4.2004 für nichtig erklärt.
Text
Begründung:
Mit der am 30.3.2004 beim Erstgericht auf elektronischem Weg eingelangten Mahnklage begehrte der Kläger die Bezahlung von rückständigem Entgelt samt Fahrtkosten und Weggeld aus einem Dienstverhältnis zur nunmehrigen Gemeinschuldnerin *****. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom *****, wurde über das Vermögen der ***** der Konkurs eröffnet. Die zuständige Gerichtskanzlei hat die Daten des Beschlusses vom 29.3.2004 noch am selben Tag in die Insolvenzdatei eingetragen (ON 3, AS 3). Das in der Insolvenzdatei abrufbare Konkursedikt enthält den Vermerk "bekanntgemacht am 30.März 2004" (Beilage ./A).
Am 5.4.2004 hat das Erstgericht über die Klage einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen und die Zustellung an die ***** verfügt. Nachdem ihm die Konkurseröffnung zur Kenntnis gelangt ist, hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Klage vom 30.3.2004 gemäß § 6 Abs.1 KO zurückgewiesen. In der Begründung führte es aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***** der Konkurs über das Vermögen der ***** eröffnet worden sei. Die Eintragung in die Insolvenzdatei sei am selben Tag erfolgt. Die Rechtswirkungen des Konkurses würden mit Beginn des Tages eintreten, welcher der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folge (§ 2 Abs.1 KO), somit im gegenständlichen Fall am 30.3.2004. Gemäß § 6 Abs.1 KO bestehe aber bezüglich Klagen nach Konkurseröffnung eine Prozesssperre.Am 5.4.2004 hat das Erstgericht über die Klage einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen und die Zustellung an die ***** verfügt. Nachdem ihm die Konkurseröffnung zur Kenntnis gelangt ist, hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Klage vom 30.3.2004 gemäß Paragraph 6, Absatz , KO zurückgewiesen. In der Begründung führte es aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***** der Konkurs über das Vermögen der ***** eröffnet worden sei. Die Eintragung in die Insolvenzdatei sei am selben Tag erfolgt. Die Rechtswirkungen des Konkurses würden mit Beginn des Tages eintreten, welcher der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folge (Paragraph 2, Absatz , KO), somit im gegenständlichen Fall am 30.3.2004. Gemäß Paragraph 6, Absatz , KO bestehe aber bezüglich Klagen nach Konkurseröffnung eine Prozesssperre.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Zunächst ist aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers einzugehen. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs.1 KO tritt von Gesetzes wegen ein, ein allenfalls vom Gericht darüber gefasster Beschluss hat nur deklarative Bedeutung. Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird auch durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen, sondern nur durch einen Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens, welcher an das Gericht zu richten ist, bei dem die Unterbrechung eintrat (SZ 41/93, SZ 44/63 ua).Zunächst ist aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers einzugehen. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz , KO tritt von Gesetzes wegen ein, ein allenfalls vom Gericht darüber gefasster Beschluss hat nur deklarative Bedeutung. Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird auch durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen, sondern nur durch einen Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens, welcher an das Gericht zu richten ist, bei dem die Unterbrechung eintrat (SZ 41/93, SZ 44/63 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung sind Prozesshandlungen während der Unterbrechung des Verfahrens zwar unwirksam, doch kann einer Partei, die sich durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangenen Entscheidung beschwert erachtet, nicht verwehrt werden, diese Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 KO geltend machen will (SZ 43/158; SZ 45/19; 6 Ob 582/87; RZ 1992/21).Nach der ständigen Rechtsprechung sind Prozesshandlungen während der Unterbrechung des Verfahrens zwar unwirksam, doch kann einer Partei, die sich durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangenen Entscheidung beschwert erachtet, nicht verwehrt werden, diese Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, KO geltend machen will (SZ 43/158; SZ 45/19; 6 Ob 582/87; RZ 1992/21).
Die Verfahrensunterbrechung gemäß § 7 Abs.1 KO setzt zumindest die Gerichtsanhängigkeit der Klage voraus. Wenn daher das Erstgericht mit einem nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss die Klage als gemäß § 6 Abs.1 KO unzulässig zurückweist und der Rekurswerber geltend macht, dass seine Klage in Wahrheit noch vor Eintritt der Wirkungen der Konkurseröffnung eingebracht wurde, macht er im Ergebnis auch einen Verstoß des Erstgerichtes gegen § 7 Abs.1 KO geltend. Unter der Prämisse, dass die Klage noch rechtzeitig vor der Konkurseröffnung eingebracht wurde, hätte sich danach das Erstgericht jeder Prozesshandlung enthalten müssen (Fasching, ZPR, Rz 598). Geht man hingegen davon aus, dass die Klage tatsächlich erst nach Eintritt der Wirkung der Konkurseröffnung eingebracht wurde, liegt nicht der Fall einer Unterbrechung des Verfahrens ex lege vor, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Auch in diesem Fall wäre der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss zulässig. Der Rekurs des Klägers ist daher ungeachtet des anhängigen Konkurses zu behandeln.Die Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 7, Absatz , KO setzt zumindest die Gerichtsanhängigkeit der Klage voraus. Wenn daher das Erstgericht mit einem nach Konkurseröffnung ergangenen Beschluss die Klage als gemäß Paragraph 6, Absatz , KO unzulässig zurückweist und der Rekurswerber geltend macht, dass seine Klage in Wahrheit noch vor Eintritt der Wirkungen der Konkurseröffnung eingebracht wurde, macht er im Ergebnis auch einen Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 7, Absatz , KO geltend. Unter der Prämisse, dass die Klage noch rechtzeitig vor der Konkurseröffnung eingebracht wurde, hätte sich danach das Erstgericht jeder Prozesshandlung enthalten müssen (Fasching, ZPR, Rz 598). Geht man hingegen davon aus, dass die Klage tatsächlich erst nach Eintritt der Wirkung der Konkurseröffnung eingebracht wurde, liegt nicht der Fall einer Unterbrechung des Verfahrens ex lege vor, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Auch in diesem Fall wäre der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss zulässig. Der Rekurs des Klägers ist daher ungeachtet des anhängigen Konkurses zu behandeln.
Gemäß § 173a KO, der seit 1.1.2000 in Kraft steht, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG), welche einen Teil der Ediktsdatei bildet. In die Insolvenzdatei sind sämtliche Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekannt zu machen sind. Gemäß § 89k Abs.1 GOG kann jedermann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen, unter der Internetadresse www.edikte.justiz.gv.at steht sie kostenfrei zur Einsicht zur Verfügung. Gemäß § 89j GOG treten die Wirkungen der gerichtlichen Bekanntmachung mit der Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei ein.Gemäß Paragraph 173 a, KO, der seit 1.1.2000 in Kraft steht, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (Paragraph 14, IEG), welche einen Teil der Ediktsdatei bildet. In die Insolvenzdatei sind sämtliche Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekannt zu machen sind. Gemäß Paragraph 89 k, Absatz , GOG kann jedermann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen, unter der Internetadresse www.edikte.justiz.gv.at steht sie kostenfrei zur Einsicht zur Verfügung. Gemäß Paragraph 89 j, GOG treten die Wirkungen der gerichtlichen Bekanntmachung mit der Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei ein.
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt (§ 2 Abs.1 KO). Die Frage, welches Datum im gegenständlichen Fall als jenes der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts gilt, hängt daher davon ab, was unter der Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei im Sinne des § 89j Abs.1 GOG zu verstehen ist. Wäre mit "Aufnahme" bereits die Eingabe des Beschlussinhalts von der Gerichtskanzlei durch Eintippen des entsprechenden Befehls aus der Verfahrensautomation Justiz in die Datenbank, welche wiederum die Daten via Internet abfragbar macht, gemeint, wäre die Bekanntmachung des Konkurses der Gemeinschuldnerin bereits am 29.3.2004 erfolgt. Versteht man hingegen die Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei als den Zeitpunkt ihres erstmaligen öffentlichen Erscheinens, konkret ihrer erstmaligen Abrufbarkeit im Internet, gelangt man im gegenständlichen Fall zu einer Bekanntmachung erst am 30.3.2004. Eine genaue Definition des Begriffes der "Aufnahme" der Daten ist weder aus den genannten Gesetzesbestimmungen noch aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt (Paragraph 2, Absatz , KO). Die Frage, welches Datum im gegenständlichen Fall als jenes der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts gilt, hängt daher davon ab, was unter der Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei im Sinne des Paragraph 89 j, Absatz , GOG zu verstehen ist. Wäre mit "Aufnahme" bereits die Eingabe des Beschlussinhalts von der Gerichtskanzlei durch Eintippen des entsprechenden Befehls aus der Verfahrensautomation Justiz in die Datenbank, welche wiederum die Daten via Internet abfragbar macht, gemeint, wäre die Bekanntmachung des Konkurses der Gemeinschuldnerin bereits am 29.3.2004 erfolgt. Versteht man hingegen die Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei als den Zeitpunkt ihres erstmaligen öffentlichen Erscheinens, konkret ihrer erstmaligen Abrufbarkeit im Internet, gelangt man im gegenständlichen Fall zu einer Bekanntmachung erst am 30.3.2004. Eine genaue Definition des Begriffes der "Aufnahme" der Daten ist weder aus den genannten Gesetzesbestimmungen noch aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
§ 174 Abs.2 KO bestimmt, dass überall dort, wo neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Zustellfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten. Die öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ist einer Zustellung gleichzuhalten (Konecny, ÖJZ 2002, 492), ebenso wie die bis 31.1.1999 in Kraft gestandene Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel.Paragraph 174, Absatz , KO bestimmt, dass überall dort, wo neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Zustellfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten. Die öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ist einer Zustellung gleichzuhalten (Konecny, ÖJZ 2002, 492), ebenso wie die bis 31.1.1999 in Kraft gestandene Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel.
Nach der vor Inkrafttreten des IRÄG 1997 geltenden Fassung des § 2 Abs.1 KO traten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. Die mit dem IRÄG 1997 eingeführte Anordnung, dass die Wirkungen der Konkurseröffnung erst mit Beginn des Folgetages eintreten, betrifft die materiell-rechtlichen Wirkungen und hatte ihre Grundlage darin, dass es nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit von am Tag der Konkurseröffnung, aber noch vor deren Bekanntmachung durch Anschlag, abgeschlossenen Verträgen kommen sollte. Da ein Anknüpfen an den exakten Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach Stunde und Minute nicht praktikabel ist, wurde als Zeitpunkt des Eintrittes der materiell-rechtlichen Wirkungen der Konkurseröffnung der Beginn des der Bekanntmachung nachfolgenden Tages gewählt (8 Ob 231/98y). Aus dieser historischen Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich der öffentlichen Bekanntmachung im Bereich des Konkursverfahrens ist aber offenkundig der Wille des Gesetzgebers abzuleiten, dass die Zustellungswirkung der Veröffentlichung nicht eintreten soll, bevor der Kreis der Adressaten wenigstens theoretisch die Möglichkeit hat, sich vom Inhalt des Edikts Kenntnis zu verschaffen. Wie die Zustellfiktion nicht eintreten sollte, solange das geschriebene Edikt noch nicht an der Gerichtstafel befestigt war, so soll es in Analogie dazu auch keine Zustellfiktion geben, solange das Edikt nicht in der Insolvenzdatei tatsächlich abrufbar zur Verfügung steht (Entscheidung des OLG Wien vom 19.5.2004, 7 Ra 69/04z).Nach der vor Inkrafttreten des IRÄG 1997 geltenden Fassung des Paragraph 2, Absatz , KO traten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist. Die mit dem IRÄG 1997 eingeführte Anordnung, dass die Wirkungen der Konkurseröffnung erst mit Beginn des Folgetages eintreten, betrifft die materiell-rechtlichen Wirkungen und hatte ihre Grundlage darin, dass es nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit von am Tag der Konkurseröffnung, aber noch vor deren Bekanntmachung durch Anschlag, abgeschlossenen Verträgen kommen sollte. Da ein Anknüpfen an den exakten Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach Stunde und Minute nicht praktikabel ist, wurde als Zeitpunkt des Eintrittes der materiell-rechtlichen Wirkungen der Konkurseröffnung der Beginn des der Bekanntmachung nachfolgenden Tages gewählt (8 Ob 231/98y). Aus dieser historischen Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich der öffentlichen Bekanntmachung im Bereich des Konkursverfahrens ist aber offenkundig der Wille des Gesetzgebers abzuleiten, dass die Zustellungswirkung der Veröffentlichung nicht eintreten soll, bevor der Kreis der Adressaten wenigstens theoretisch die Möglichkeit hat, sich vom Inhalt des Edikts Kenntnis zu verschaffen. Wie die Zustellfiktion nicht eintreten sollte, solange das geschriebene Edikt noch nicht an der Gerichtstafel befestigt war, so soll es in Analogie dazu auch keine Zustellfiktion geben, solange das Edikt nicht in der Insolvenzdatei tatsächlich abrufbar zur Verfügung steht (Entscheidung des OLG Wien vom 19.5.2004, 7 Ra 69/04z).
Das letztere Datum ist im gegenständlichen Fall der 30.3.2004, wobei dem in der Ediktsdatei angegebenen Datum der Bekanntmachung durchaus eine dem Rückschein bei Postzustellung vergleichbare Funktion beigemessen werden kann. Die Wirkungen der gegenständlichen Konkurseröffnung sind daher gemäß § 2 Abs.1 KO erst mit 00.00 Uhr des 31.3.2004 eingetreten. Die am 30.3.2004 eingebrachte Klage war somit noch zulässig und der angefochtene Zurückweisungsbeschluss daher ersatzlos zu beheben.Das letztere Datum ist im gegenständlichen Fall der 30.3.2004, wobei dem in der Ediktsdatei angegebenen Datum der Bekanntmachung durchaus eine dem Rückschein bei Postzustellung vergleichbare Funktion beigemessen werden kann. Die Wirkungen der gegenständlichen Konkurseröffnung sind daher gemäß Paragraph 2, Absatz , KO erst mit 00.00 Uhr des 31.3.2004 eingetreten. Die am 30.3.2004 eingebrachte Klage war somit noch zulässig und der angefochtene Zurückweisungsbeschluss daher ersatzlos zu beheben.
Aus Anlass des Rekurses war die Nichtigkeit des weiteren Verfahrens gemäß § 7 Abs.1 KO auszusprechen.Aus Anlass des Rekurses war die Nichtigkeit des weiteren Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz , KO auszusprechen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 52 Abs.1 ZPO. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - zu der Frage der Auslegung der Wortfolge "Aufnahme der Daten" im Sinne des § 89j Abs.1 GOG noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliegt.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 52 Absatz , ZPO. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - soweit überblickbar - zu der Frage der Auslegung der Wortfolge "Aufnahme der Daten" im Sinne des Paragraph 89 j, Absatz , GOG noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliegt.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00502 10Ra66.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:0100RA00066.04F.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OLG0009_0100RA00066_04F0000_000