Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patricia S*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Claus D*****, Facharzt *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.565,53 EUR, Zahlung einer monatlichen Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2003, GZ 16 R 207/03h-36, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. August 2003, GZ 6 Cg 27/02p-29, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin stand seit 19. 12. 1994 in Behandlung des beklagten Augenarztes. Erst nach fünf Jahren wurde ein Tumor am linken Auge der Klägerin festgestellt. Sie begehrt Schadenersatz und die Haftung wegen ärztlicher Kunstfehler bei der Untersuchung und Diagnose. Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Die festgestellte Diagnose des Beklagten über eine angeborene Schwachsichtigkeit der Klägerin und das späte Entdecken des Sehnervtumors seien nicht als Sorgfaltsverletzung oder Kunstfehler des Arztes zu werten. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Klägerin stand seit 19. 12. 1994 in Behandlung des beklagten Augenarztes. Erst nach fünf Jahren wurde ein Tumor am linken Auge der Klägerin festgestellt. Sie begehrt Schadenersatz und die Haftung wegen ärztlicher Kunstfehler bei der Untersuchung und Diagnose. Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Die festgestellte Diagnose des Beklagten über eine angeborene Schwachsichtigkeit der Klägerin und das späte Entdecken des Sehnervtumors seien nicht als Sorgfaltsverletzung oder Kunstfehler des Arztes zu werten. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin releviert unter unzulässiger Etikettierung ihrer Ausführungen als Rechtsrüge (Stoffsammlungsmängel) Verfahrensmängel erster Instanz und Tatfragen (Beweiswürdigung der Vorinstanzen) dahin, dass der vom Erstgericht beigezogene Gerichtsgutachter zur letzten Streitverhandlung geladen, der Privatgutachter als Zeuge vernommen und weitere Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten eingeholt hätten werden müssen. Ein weiteres Gutachten sei schon wegen der vorliegenden Widersprüche zwischen dem Privatgutachten und demjenigen des Gerichtsgutachters erforderlich. Das Berufungsgericht hat die das Verfahren erster Instanz betreffenden, von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel behandelt und danach das Vorliegen von Verfahrensmängeln verneint. In einem solchen Fall können (allfällige) Verfahrensverstöße nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SZ 69/144; 1 Ob 140/99s uva). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist überdies eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320), ebenso die Frage, ob die eingeholten Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RS0043163). Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und demjenigen eines Gerichtsgutachters aufzuklären (RS0040592).
Anmerkung
E73750 6Ob49.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00049.04F.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0060OB00049_04F0000_000