Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud C*****, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Ernst E*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Mag. Klaus Übermaßer, Rechtsanwalt in Leonding, wegen 55.062,75 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. März 2004, GZ 3 R 241/03m-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Oktober 2003, GZ 30 Cg 146/02b-30, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, selbst wenn die Klägerin tatsächlich nicht gewusst habe, dass sie gegen ihren Rechtsvertreter wegen des für sie nachteiligen Vergleichs rechtlich vorgehen könne, wäre es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich im Juni 1996 über die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihren Vertreter zu erkundigen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nämlich die Nachteiligkeit des Vergleichs ebenso erkannt, wie den Umstand, dass diese auf eine unzulängliche Berücksichtigung ehelicher Ersparnisse zurückzuführen sei. Damit hätte sie aber auch erkennen müssen, dass der Schade durch einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten, den sie über die Vermögenslage informiert habe, zurückzuführen sei. Sie hätte sich daher im Juni 1996 nicht nur über die Möglichkeit einer Vergleichsanfechtung, sondern auch über eine mögliche Inanspruchnahme des Beklagten wegen dieses Sorgfaltspflichtverstoßes erkundigen müssen. Diese Auffassung bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittel aufzugreifende Fehlbeurteilung. Kann nämlich der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendige Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundung zuteil geworden wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung (4 Ob 313/98b; SZ 69/251).
Anmerkung
E73758 6Ob98.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00098.04M.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0060OB00098_04M0000_000