TE OGH 2004/5/27 6Ob42/04a

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Angelika S***** KEG i.L., ***** und 2. Angelika S*****, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Gesellschaft mbH, und 2. Hans W*****, beide vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 58.236,65 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 38 R 103/03h-46, womit über die Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2003, GZ 20 C 206/01x-39, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Februar 2003, GZ 20 C 206/01x-42, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Angelika S***** KEG i.L., ***** und 2. Angelika S*****, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Gesellschaft mbH, und 2. Hans W*****, beide vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 58.236,65 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 38 R 103/03h-46, womit über die Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2003, GZ 20 C 206/01x-39, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Februar 2003, GZ 20 C 206/01x-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zweitklägerin war persönlich haftende Gesellschafterin der Erstklägerin (einer KEG). Die KEG hatte von der erstbeklagten Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, am 1. 7. 1997 ein Sonnenstudio gepachtet. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sie vom Zweitbeklagten über die im Pachtobjekt erzielbaren Einkünfte listig getäuscht worden seien. Der angemessene Pachtzins betrage in Wahrheit 0 S. Das Vertragsverhältnis werde wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten. Die Beklagten wandten zum Verkürzungseinwand Verjährung ein. Die Erstklägerin begehrt die Rückzahlung des gezahlten Pachtzinses, die Zweitklägerin einen Verdienstentgang.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klagebegehren durch das Erstgericht. Nach den getroffenen Feststellungen liegt kein arglistiges Vorgehen des Zweitbeklagten vor. Der Einwand der laesio enormis sei verjährt. Im Parallelverfahren zu 20 C 60/00z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (dort begehrt die Erstbeklagte als Klägerin die Bezahlung eines rückständigen Pachtzinses bzw eines Benützungsentgelts von den Klägern = dort Beklagten) sei zwar innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist vom Klagevertreter (dort Beklagtenvertreter) der Einwand nach § 934 ABGB erhoben worden, dieser Einwand sei aber mangels Bevollmächtigung durch die Pächterin (die KEG) nicht wirksam geworden.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klagebegehren durch das Erstgericht. Nach den getroffenen Feststellungen liegt kein arglistiges Vorgehen des Zweitbeklagten vor. Der Einwand der laesio enormis sei verjährt. Im Parallelverfahren zu 20 C 60/00z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (dort begehrt die Erstbeklagte als Klägerin die Bezahlung eines rückständigen Pachtzinses bzw eines Benützungsentgelts von den Klägern = dort Beklagten) sei zwar innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist vom Klagevertreter (dort Beklagtenvertreter) der Einwand nach Paragraph 934, ABGB erhoben worden, dieser Einwand sei aber mangels Bevollmächtigung durch die Pächterin (die KEG) nicht wirksam geworden.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger, die mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist:Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger, die mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig ist:

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund der Einsicht in den Akt des Parallelverfahrens trifft die Revisionsbehauptung zwar zu, dass der Klagevertreter (dort Beklagtenvertreter) auch für die beklagte Pächterin eingeschritten und gemäß § 38 ZPO gegen Nachweis der Bevollmächtigung binnen drei Wochen zugelassen worden war. Ein solcher Nachweis wurde aber in der Folge nicht erbracht. Zwar wurde um die Verlängerung der Frist angesucht, in der Folge aber auch erklärt, dass die KEG wegen Uneinigkeit der Gesellschafter (Zweitklägerin und Zweitbeklagter des vorliegenden Verfahrens) prozessunfähig sei. In der Tagsatzung vom 30. 1. 2003 wurde erörtert, dass die Zustellung der Pachtzinsklage an die KEG bisher nicht wirksam erfolgt sei. Die Klage wurde daraufhin der dort anwesenden Zweitbeklagten (im vorliegenden Verfahren Zweitklägerin) ausgefolgt. Ihr Rechtsvertreter erklärte, von der KEG bevollmächtigt zu sein und erhob ein Bestreitungsvorbringen, das auch den Einwand nach § 934 ABGB umfasste. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Frist für den Vollmachtsnachweis und auch die mit dem Verlängerungsantrag beantragte Verlängerungsfrist längst fruchtlos abgelaufen. Das Gericht hatte demnach ohne Rücksicht auf das Einschreiten des einstweilen zugelassenen Rechtsvertreters vorzugehen (§ 38 Abs 2 ZPO). Wenn die Vertretungsmacht nicht nachträglich ausgewiesen wird, sind die Prozesshandlungen des Einschreiters unbeachtlich (RIS-Justiz RS0035611). Bei einer hier nicht zu überprüfenden wirksamen Klagezustellung an die KEG hätten die Kläger des Parallelverfahrens die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragen können. Jedenfalls wurde von der KEG der ursprünglich nur von der Zweitklägerin (im Parallelverfahren Zweitbeklagte) vorgetragene Verkürzungseinwand wirksam erst in der Tagsatzung vom 30. 1. 2003 vorgetragen (ON 59 des Parallelverfahrens), also außerhalb der ab Vertragsabschluss beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB (2 Ob 17/97g; 7 Ob 27/00x). Die Revisionsausführungen zur Anfechtung nach § 870 ABGB gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Auf Grund der Einsicht in den Akt des Parallelverfahrens trifft die Revisionsbehauptung zwar zu, dass der Klagevertreter (dort Beklagtenvertreter) auch für die beklagte Pächterin eingeschritten und gemäß Paragraph 38, ZPO gegen Nachweis der Bevollmächtigung binnen drei Wochen zugelassen worden war. Ein solcher Nachweis wurde aber in der Folge nicht erbracht. Zwar wurde um die Verlängerung der Frist angesucht, in der Folge aber auch erklärt, dass die KEG wegen Uneinigkeit der Gesellschafter (Zweitklägerin und Zweitbeklagter des vorliegenden Verfahrens) prozessunfähig sei. In der Tagsatzung vom 30. 1. 2003 wurde erörtert, dass die Zustellung der Pachtzinsklage an die KEG bisher nicht wirksam erfolgt sei. Die Klage wurde daraufhin der dort anwesenden Zweitbeklagten (im vorliegenden Verfahren Zweitklägerin) ausgefolgt. Ihr Rechtsvertreter erklärte, von der KEG bevollmächtigt zu sein und erhob ein Bestreitungsvorbringen, das auch den Einwand nach Paragraph 934, ABGB umfasste. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Frist für den Vollmachtsnachweis und auch die mit dem Verlängerungsantrag beantragte Verlängerungsfrist längst fruchtlos abgelaufen. Das Gericht hatte demnach ohne Rücksicht auf das Einschreiten des einstweilen zugelassenen Rechtsvertreters vorzugehen (Paragraph 38, Absatz 2, ZPO). Wenn die Vertretungsmacht nicht nachträglich ausgewiesen wird, sind die Prozesshandlungen des Einschreiters unbeachtlich (RIS-Justiz RS0035611). Bei einer hier nicht zu überprüfenden wirksamen Klagezustellung an die KEG hätten die Kläger des Parallelverfahrens die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragen können. Jedenfalls wurde von der KEG der ursprünglich nur von der Zweitklägerin (im Parallelverfahren Zweitbeklagte) vorgetragene Verkürzungseinwand wirksam erst in der Tagsatzung vom 30. 1. 2003 vorgetragen (ON 59 des Parallelverfahrens), also außerhalb der ab Vertragsabschluss beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB (2 Ob 17/97g; 7 Ob 27/00x). Die Revisionsausführungen zur Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Anmerkung

E73733 6Ob42.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00042.04A.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0060OB00042_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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