Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Hofrat DI Roland Bauer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Karl B*****, 2. Silvia B*****, Zweitklägerin vertreten durch den Erstkläger, wider die beklagte Partei Radica B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2004, GZ 7 Ra 3/04v-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0043371; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3). Davon kann hier nicht die Rede sein: Das Berufungsgericht hat sich bei Erledigung der Beweisrüge in der Berufung auch mit den Ausführungen zur gerügten Negativfeststellung, dass sich nicht feststellen lasse, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitraum das Haus oder dessen Bewohner durch "Taubenplage" Schaden erlitten, inhaltlich auseinandergesetzt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt demnach nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0043371; Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3). Davon kann hier nicht die Rede sein: Das Berufungsgericht hat sich bei Erledigung der Beweisrüge in der Berufung auch mit den Ausführungen zur gerügten Negativfeststellung, dass sich nicht feststellen lasse, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitraum das Haus oder dessen Bewohner durch "Taubenplage" Schaden erlitten, inhaltlich auseinandergesetzt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt demnach nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Ob im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv so erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zu erblicken sind, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und dem Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist (vgl RIS-Justiz RS0063140), ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.2. Ob im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv so erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zu erblicken sind, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und dem Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist vergleiche RIS-Justiz RS0063140), ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die trotz Abmahnung am 11. 11. 2002 erfolgte zweimalige Taubenfütterung verwirkliche im Hinblick auf das Motiv für die Taubenfütterung (Tierliebe; Mitleid) den Tatbestand des § 18 Abs 6 lit c zweiter Fall HGB nicht, stellt sich jedenfalls nicht als grobe Fehlbeurteilung dar. Auch wenn der Beklagten ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, darf insbesondere der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte nahezu zwei Jahrzehnte ihren Dienstpflichten ohne Beanstandung nachkam. Die von den Vorinstanzen daraus gezogene Schlussfolgerung, den Klägern sei eine Weiterbeschäftigung der Beklagten zumutbar, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Die Auffassung der Vorinstanzen, die trotz Abmahnung am 11. 11. 2002 erfolgte zweimalige Taubenfütterung verwirkliche im Hinblick auf das Motiv für die Taubenfütterung (Tierliebe; Mitleid) den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, zweiter Fall HGB nicht, stellt sich jedenfalls nicht als grobe Fehlbeurteilung dar. Auch wenn der Beklagten ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, darf insbesondere der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte nahezu zwei Jahrzehnte ihren Dienstpflichten ohne Beanstandung nachkam. Die von den Vorinstanzen daraus gezogene Schlussfolgerung, den Klägern sei eine Weiterbeschäftigung der Beklagten zumutbar, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Textnummer
E73859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00044.04K.0527.000Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012