Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10. Jänner 1982 verstorbenen Franz K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Franz Peter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 22 R 317/03d-438, womit über den Rekurs des Sohnes der Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 20. Juni 2003, GZ 1 A 1131/92v-432, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 10. 1. 1982 verstorbene Erblasser war Alleineigentümer von Liegenschaften mit einer Villa und Wirtschaftsgebäuden. Die Grundfläche betrug lediglich 37.713 m2 und bestand aus einem Park mit Laubholzbestand, einer Streuobstwiese, Pflanzungen mit schwarzer Johannisbeere und einer Apfelbaumanlage. Der Erblasser erzeugte Fruchtsäfte aus eigenem und zugekauften Obst. Zwischen dem Sohn, der sich auf ein Testament berief und der Tochter kam es aufgrund widersprechender Erbserklärungen zu einem langjährigen Erbrechtsstreit. Erst am 24. 4. 1998 beantragte der Sohn die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes sei.
Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Betrieb kein Erbhof sei. Nach den getroffenen Feststellungen konnte von einem "durchschnittlichen Landwirt" aus dem Betrieb ein landwirtschaftliches Einkommen von jährlich 184.000 S erzielt werden, das nur zur angemessenen Erhaltung von 2,2 Familienmitgliedern ausreichte.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber greift ganz überwiegend die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen an und macht Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die das Rekursgericht schon behandelt und verneint hat. Solche Verfahrensmängel können auch im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Auch die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist der weiteren Anfechtung entzogen. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich Rechtsinstanz. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (RS0043320), ebenso die Frage, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163).
Der Revisionsrekurswerber regt schließlich an, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl 1989/659 einzuleiten. Mit diesem am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Gesetz wurde u.a. § 1 Abs 1 AnerbenG dahin geändert, dass der untere Durchschnittsertrag des Hofes, ab dem eine Erbhofeigenschaft zu bejahen ist, nur mehr zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen muss. Bis dahin bestand das Erfordernis der Erhaltung von fünf Personen. Die Übergangsbestimmung des Art III Z 2 Abs 1 der Novelle normiert, dass die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verstirbt. Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, dass in dieser Übergangsbestimmung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen sollte, ist nicht zu teilen. Der Erblasser ist immerhin schon acht Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verstorben, sodass die Intentionen des Gesetzgebers, der offensichtlich den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen im bäuerlichen Bereich Rechnung tragen wollte, nicht auf den vom Rekurswerber angestrebten, weit zurückreichenden Zeitpunkt zurückbezogen werden können. Jede Gesetzesänderung bewirkt notwendigerweise eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte, je nachdem, ob sie sich knapp vor oder knapp nach dem Stichtag ereignet haben. Unter Umständen kann zwar eine mehr oder weniger lange Übergangsfrist geboten sein. Hier ist allerdings - wie aufgezeigt - keine Ungleichbehandlung aufgrund eines Sachverhalts nahe dem für die Gesetzesänderung maßgeblichen Stichtag zu beurteilen. Der Rekurswerber strebt vielmehr im Ergebnis eine mehrjährige Rückwirkung der neuen Rechtslage auf einen schon längst verwirklichten Sachverhalt an, ohne dass aufgezeigt wird, worauf sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber erst ab 1. 1. 1990 verfügte Anpassung der anerbenrechtlichen Bestimmungen an die geänderten Verhältnisse gründen sollten. Der Anregung, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ist daher nicht näherzutreten.Der Revisionsrekurswerber regt schließlich an, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl 1989/659 einzuleiten. Mit diesem am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Gesetz wurde u.a. Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG dahin geändert, dass der untere Durchschnittsertrag des Hofes, ab dem eine Erbhofeigenschaft zu bejahen ist, nur mehr zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen muss. Bis dahin bestand das Erfordernis der Erhaltung von fünf Personen. Die Übergangsbestimmung des Art römisch III Ziffer 2, Absatz eins, der Novelle normiert, dass die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verstirbt. Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, dass in dieser Übergangsbestimmung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen sollte, ist nicht zu teilen. Der Erblasser ist immerhin schon acht Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verstorben, sodass die Intentionen des Gesetzgebers, der offensichtlich den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen im bäuerlichen Bereich Rechnung tragen wollte, nicht auf den vom Rekurswerber angestrebten, weit zurückreichenden Zeitpunkt zurückbezogen werden können. Jede Gesetzesänderung bewirkt notwendigerweise eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte, je nachdem, ob sie sich knapp vor oder knapp nach dem Stichtag ereignet haben. Unter Umständen kann zwar eine mehr oder weniger lange Übergangsfrist geboten sein. Hier ist allerdings - wie aufgezeigt - keine Ungleichbehandlung aufgrund eines Sachverhalts nahe dem für die Gesetzesänderung maßgeblichen Stichtag zu beurteilen. Der Rekurswerber strebt vielmehr im Ergebnis eine mehrjährige Rückwirkung der neuen Rechtslage auf einen schon längst verwirklichten Sachverhalt an, ohne dass aufgezeigt wird, worauf sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber erst ab 1. 1. 1990 verfügte Anpassung der anerbenrechtlichen Bestimmungen an die geänderten Verhältnisse gründen sollten. Der Anregung, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage zu befassen, ist daher nicht näherzutreten.
Anmerkung
E73752 6Ob59.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00059.04A.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0060OB00059_04A0000_000