Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hans M*****, und 2. Luise M*****, beide vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Gundi U*****, und 2. Ewald U*****, beide vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und Kanzleikollegen, Rechtsanwälte in Villach, wegen Wiederherstellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. November 2003, GZ 2 R 329/03i-19, mit dem die Berufung der beklagten Parteien wegen Nichtigkeit verworfen und das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 20. Mai 2003, GZ 8 C 1034/02h-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405). Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher nicht mehr einzugehen (vgl 10 ObS 267/00p mwN). Nur wenn die Hilfe der Behörden zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden, kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein (RIS-Justiz RS0009027; RS0009019). Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtmäßig handelte (RIS-Justiz RS0009034). Dass nur durch die gänzliche und dauernde Absperrung der Wasserzuleitung zur Liegenschaft der Kläger die Wasserversorgung der eigenen Liegenschaft der Beklagten im unbedingt erforderlichen Umfang sicherzustellen gewesen sei und warum diese eigenmächtig vorgenommene Maßnahme keinerlei Aufschub geduldet habe, wurde von den hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht dargelegt. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die in der Berufung insoweit erhobene Mängelrüge rechtlich unerheblich sei, ist daher eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405). Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher nicht mehr einzugehen vergleiche 10 ObS 267/00p mwN). Nur wenn die Hilfe der Behörden zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden, kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein (RIS-Justiz RS0009027; RS0009019). Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtmäßig handelte (RIS-Justiz RS0009034). Dass nur durch die gänzliche und dauernde Absperrung der Wasserzuleitung zur Liegenschaft der Kläger die Wasserversorgung der eigenen Liegenschaft der Beklagten im unbedingt erforderlichen Umfang sicherzustellen gewesen sei und warum diese eigenmächtig vorgenommene Maßnahme keinerlei Aufschub geduldet habe, wurde von den hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht dargelegt. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die in der Berufung insoweit erhobene Mängelrüge rechtlich unerheblich sei, ist daher eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73311 6Ob118.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00118.04B.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0060OB00118_04B0000_000