TE OGH 2004/5/27 10Rs77/04y

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Ciresa und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Ziegelbauer in der Sozialrechtssache der Klägerin *****, vertreten durch Dr.Heinrich Vana u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****, wegen Pflegegeld, infolge des Kostenrekurses der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.2.2004, 23 Cgs 33/03s-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Kostenausspruch dahin abgeändert, dass er lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 449,-- (darin enthalten EUR 74,48 an USt und EUR 3,60 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin die mit EUR 98,30 (darin enthalten EUR 16,38 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit Bescheid vom 30.8.2002 hat die beklagte Partei der Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 ab dem 1.4.2002 gewährt. Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin einerseits die Gewährung eines höheren Pflegegeldes, andererseits die Gewährung des Pflegegeldes bereits ab dem 1.3.2002 aufgrund der neuen Bestimmungen des § 18 Abs.10 OFG.Mit Bescheid vom 30.8.2002 hat die beklagte Partei der Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 ab dem 1.4.2002 gewährt. Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin einerseits die Gewährung eines höheren Pflegegeldes, andererseits die Gewährung des Pflegegeldes bereits ab dem 1.3.2002 aufgrund der neuen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz , OFG.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 9.2.2004 brachte die Klägerin vor, dass aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten nunmehr keine höhere Pflegestufe als die der Stufe 4 begehrt werde, dieses allerdings ab dem 1.3.2002.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig erkannt, der Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 ab dem 1.3.2002 zu gewähren und die Kosten von EUR 270,86 zu ersetzen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung führte es aus, dass diese auf § 77 Abs.1 Z 2 lit a ASGG beruhe. Danach bestehe ein Anspruch auf Kostenersatz nach dem Wert des Ersiegten. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 auch für den März 2002. Das Pflegegeld der Stufe 4 betrage EUR 620,30, sodass die Verfahrenskosten der Klägerin auf dieser Bemessungsgrundlage zu bestimmen gewesen seien. Da die Klägerin in der mündlichen Streitverhandlung um das weitere Begehren, es möge ein höheres Pflegegeld gewährt werden, eingeschränkt habe, liege keine Rechtsstreitigkeit auf eine wiederkehrende Leistung gemäß § 77 Abs.2 ASGG vor. Den Anspruch auf die wiederkehrende Leistung des Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 4 habe die beklagte Partei bereits mit dem angefochtenen Bescheid (ab 1.4.2002) anerkannt.Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig erkannt, der Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 ab dem 1.3.2002 zu gewähren und die Kosten von EUR 270,86 zu ersetzen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung führte es aus, dass diese auf Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, Litera a, ASGG beruhe. Danach bestehe ein Anspruch auf Kostenersatz nach dem Wert des Ersiegten. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 auch für den März 2002. Das Pflegegeld der Stufe 4 betrage EUR 620,30, sodass die Verfahrenskosten der Klägerin auf dieser Bemessungsgrundlage zu bestimmen gewesen seien. Da die Klägerin in der mündlichen Streitverhandlung um das weitere Begehren, es möge ein höheres Pflegegeld gewährt werden, eingeschränkt habe, liege keine Rechtsstreitigkeit auf eine wiederkehrende Leistung gemäß Paragraph 77, Absatz , ASGG vor. Den Anspruch auf die wiederkehrende Leistung des Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 4 habe die beklagte Partei bereits mit dem angefochtenen Bescheid (ab 1.4.2002) anerkannt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin, der berechtigt ist.

Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. In ihrem Rekurs führt die Rekurswerberin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 77 Abs.2 ASGG bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruches von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen sei, wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand habe, auch wenn er nur teilweise obsiege. Bei der Leistung auf Pflegegeld handle es sich unstrittig um eine wiederkehrende Leistung, wobei irrelevant sein müsse, ob diese für einen oder mehrere Monate zuerkannt werde. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht an der Anwendbarkeit des § 77 Abs.2 ASGG gezweifelt werden. Diese Ausführungen sind berechtigt.Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. In ihrem Rekurs führt die Rekurswerberin im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 77, Absatz , ASGG bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruches von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen sei, wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand habe, auch wenn er nur teilweise obsiege. Bei der Leistung auf Pflegegeld handle es sich unstrittig um eine wiederkehrende Leistung, wobei irrelevant sein müsse, ob diese für einen oder mehrere Monate zuerkannt werde. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht an der Anwendbarkeit des Paragraph 77, Absatz , ASGG gezweifelt werden. Diese Ausführungen sind berechtigt.

Gemäß § 77 Abs.1 Z 2 lit a ASGG hat in einer Rechtstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten - vorbehaltlich des Abs.2 - nach dem Wert des Ersiegten. Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist - auch wenn er nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen (Abs.2).Gemäß Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, Litera a, ASGG hat in einer Rechtstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten - vorbehaltlich des Absatz , - nach dem Wert des Ersiegten. Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist - auch wenn er nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen (Absatz ,).

Wenn sohin der Versicherte mit seinem Klagsanspruch zur Gänze durchdringt, hat er einen vollen Kostenersatzanspruch; dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach, wenn das Begehren eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, im Sinne des § 77 Abs.2 ASGG beschränkt. Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Abs.2 zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Z 2 lit a des Abs.1 des § 77 ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501).Wenn sohin der Versicherte mit seinem Klagsanspruch zur Gänze durchdringt, hat er einen vollen Kostenersatzanspruch; dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach, wenn das Begehren eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, im Sinne des Paragraph 77, Absatz , ASGG beschränkt. Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Absatz , zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Ziffer 2, Litera a, des Absatz , des Paragraph 77, ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501).

Es stellt sich somit primär die Frage, ob das vorliegende Verfahren einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Beim Pflegegeld handelt es sich unstrittigerweise um eine wiederkehrende Leistung, wobei der Umstand, dass die Klägerin schlussendlich das Verfahren auf den Punkt eingeschränkt hat, dass das Pflegegeld schon ab 1.3.2002 und nicht erst ab 1.4.2002, wie von der beklagten Partei mit Bescheid zugesprochen wurde, zu gewähren ist, nichts daran ändert, dass es sich beim Pflegegeld um eine wiederkehrende Leistung handelt. Auch wenn daher Gegenstand des Verfahrens nur das Pflegegeld für einen Monat war, ändert sich an der Einschätzung des Pflegegeldes als eine wiederkehrende Leistung nichts, sodass unter Anwendung des § 77 Abs.2 ASGG der Klägerin die Kosten auf der Basis von EUR 3.600,-- zuzusprechen waren. In Abänderung der Kostenentscheidung des Erstgerichtes waren der Klägerin daher an Kosten für das Verfahren EUR 449,-- zuzusprechen. Da die Klägerin mit ihrem Kostenrekurs obsiegt hat, war die beklagte Partei auch zur Zahlung der Rekurskosten gemäß § 77 Abs.1 ASGG zu verpflichten.Es stellt sich somit primär die Frage, ob das vorliegende Verfahren einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Beim Pflegegeld handelt es sich unstrittigerweise um eine wiederkehrende Leistung, wobei der Umstand, dass die Klägerin schlussendlich das Verfahren auf den Punkt eingeschränkt hat, dass das Pflegegeld schon ab 1.3.2002 und nicht erst ab 1.4.2002, wie von der beklagten Partei mit Bescheid zugesprochen wurde, zu gewähren ist, nichts daran ändert, dass es sich beim Pflegegeld um eine wiederkehrende Leistung handelt. Auch wenn daher Gegenstand des Verfahrens nur das Pflegegeld für einen Monat war, ändert sich an der Einschätzung des Pflegegeldes als eine wiederkehrende Leistung nichts, sodass unter Anwendung des Paragraph 77, Absatz , ASGG der Klägerin die Kosten auf der Basis von EUR 3.600,-- zuzusprechen waren. In Abänderung der Kostenentscheidung des Erstgerichtes waren der Klägerin daher an Kosten für das Verfahren EUR 449,-- zuzusprechen. Da die Klägerin mit ihrem Kostenrekurs obsiegt hat, war die beklagte Partei auch zur Zahlung der Rekurskosten gemäß Paragraph 77, Absatz , ASGG zu verpflichten.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht

auf den §§ 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO.auf den Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00493 10Rs77.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:0100RS00077.04Y.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OLG0009_0100RS00077_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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