TE OGH 2004/5/27 8Ob34/04i

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Eva T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, infolge Rekurses der Gläubigerin K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ausscheiden eines anteiligen Mietrechtes gemäß § 5 Abs 4 KO, infolge Rekurses der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 23 R 72/03f-62, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 23. Juni 2003, GZ 5 S 6/02d-53, zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Eva T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, infolge Rekurses der Gläubigerin K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ausscheiden eines anteiligen Mietrechtes gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO, infolge Rekurses der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 23 R 72/03f-62, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 23. Juni 2003, GZ 5 S 6/02d-53, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, die Rekursentscheidung durch einen Ausspruch über den Geldwert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen und die je nach den Bewertungsaussprüchen erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß § 5 Abs 4 KO zur freien Verfügung überlassen.Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO zur freien Verfügung überlassen.

Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen. Eine Bewertung des Streitgegenstandes ist nicht erfolgt. Den ordentlichen Revisionsrekurs hat das Rekursgericht deshalb als nicht zulässig erachtet, da eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen. Eine Bewertung des Streitgegenstandes ist nicht erfolgt. Den ordentlichen Revisionsrekurs hat das Rekursgericht deshalb als nicht zulässig erachtet, da eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Gläubigerin.

Rechtliche Beurteilung

Entsprechend § 528 Abs 1 ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Zufolge Abs 2 Z 1 der Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt; ebenso nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes 20.000 EUR nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Hinsichtlich des zweitgenannten Falles sind jedoch zufolge § 528 Abs 2a ZPO die Bestimmungen des § 508 ZPO über die Abänderung des Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO anzuwenden. Liegt also der Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 EUR, so steht dem Rekurswerber die Möglichkeit offen, nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der "Revisionsrekurs" für zulässig erklärt wird. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des § 528 ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat (vgl RIS-Justiz RS101971 mwN; RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 uva). Es stellt sich also die Frage der Notwendigkeit einer Bewertung durch das Rekursgericht. Nach dem hier gemäß § 526 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 500 Abs 2 ZPO ist das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, verpflichtet, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR bzw 20.000 EUR übersteigt. Nach Abs 3 des § 500 ZPO hat es dabei ua die Bestimmung des § 57 JN anzuwenden.Entsprechend Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Zufolge Absatz 2, Ziffer eins, der Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt; ebenso nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes 20.000 EUR nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Hinsichtlich des zweitgenannten Falles sind jedoch zufolge Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO die Bestimmungen des Paragraph 508, ZPO über die Abänderung des Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO anzuwenden. Liegt also der Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 EUR, so steht dem Rekurswerber die Möglichkeit offen, nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der "Revisionsrekurs" für zulässig erklärt wird. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des Paragraph 528, ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat vergleiche RIS-Justiz RS101971 mwN; RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 1 uva). Es stellt sich also die Frage der Notwendigkeit einer Bewertung durch das Rekursgericht. Nach dem hier gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, verpflichtet, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR bzw 20.000 EUR übersteigt. Nach Absatz 3, des Paragraph 500, ZPO hat es dabei ua die Bestimmung des Paragraph 57, JN anzuwenden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nun die Frage des Ausscheidens der Mietrechte. Nach § 57 JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, grundsätzlich der Betrag der Forderung, aber dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgeblich. Dies wird auch für die Bewertung von Beschlüssen über das Ausscheiden von Gegenständen aus der Masse heranzuziehen sein.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nun die Frage des Ausscheidens der Mietrechte. Nach Paragraph 57, JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, grundsätzlich der Betrag der Forderung, aber dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgeblich. Dies wird auch für die Bewertung von Beschlüssen über das Ausscheiden von Gegenständen aus der Masse heranzuziehen sein.

Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist hier jedoch nicht erfolgt. Es ist auch nicht klar ersichtlich, ob das Rekursgericht in Anlehnung an die Bewertung der geltend gemachten Forderung davon ausgegangen ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt. Dazu ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach der Bewertungsausspruch schon deshalb nicht entbehrlich ist, weil das Rekursgericht rechtsirrig eine Bindung an die Bewertung einer Forderung annehmen könnte (vgl OGH 30. 9. 2002, 1 Ob 225/02y mwN). Das Rekursgericht wird daher den angefochtenen Beschluss um die Aussprüche über die Bewertung zu ergänzen haben.Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist hier jedoch nicht erfolgt. Es ist auch nicht klar ersichtlich, ob das Rekursgericht in Anlehnung an die Bewertung der geltend gemachten Forderung davon ausgegangen ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt. Dazu ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach der Bewertungsausspruch schon deshalb nicht entbehrlich ist, weil das Rekursgericht rechtsirrig eine Bindung an die Bewertung einer Forderung annehmen könnte vergleiche OGH 30. 9. 2002, 1 Ob 225/02y mwN). Das Rekursgericht wird daher den angefochtenen Beschluss um die Aussprüche über die Bewertung zu ergänzen haben.

Wenn diese Bewertung im Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR erfolgen sollte, wird es zu beachten haben, dass das Rechtsmittel nur dann nicht absolut unzulässig ist, wenn der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO abgeändert wird. Es wird insoweit dem Rekursgericht vorbehalten bleiben, ob es die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens für erforderlich erachtet.Wenn diese Bewertung im Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR erfolgen sollte, wird es zu beachten haben, dass das Rechtsmittel nur dann nicht absolut unzulässig ist, wenn der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO abgeändert wird. Es wird insoweit dem Rekursgericht vorbehalten bleiben, ob es die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens für erforderlich erachtet.

Textnummer

E73846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00034.04I.0527.000

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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