TE OGH 2004/5/27 8Ob39/04z

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Herbert B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Monika B*****, Beamtin, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2004, GZ 44 R 17/04g-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,- bzw EUR 20.000,- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der ausdrücklichen Anführung dieser Gesetzesstelle im Kopf der Entscheidung, aber auch daraus, dass die einstweilige Verfügung (antragsgemäß) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungsverfahrens bzw des nach Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG erlassen wurde. Zudem wurde dem Antragsteller nicht die Einbringung einer Klage iSd § 97 ABGB sondern - binnen eines Monats nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils - die Einbringung eines Aufteilungsantrags aufgetragen.Gegenstand des Verfahrens ist der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der ausdrücklichen Anführung dieser Gesetzesstelle im Kopf der Entscheidung, aber auch daraus, dass die einstweilige Verfügung (antragsgemäß) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungsverfahrens bzw des nach Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Aufteilungsverfahrens gemäß Paragraphen 81, ff EheG erlassen wurde. Zudem wurde dem Antragsteller nicht die Einbringung einer Klage iSd Paragraph 97, ABGB sondern - binnen eines Monats nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils - die Einbringung eines Aufteilungsantrags aufgetragen.

Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung in Stattgebung des Widerspruchs aufgehoben, das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Frage, wieweit der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach den §§ 78, 402 EO, § 528 ZPO. Der Aufteilungsanspruch ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124; zuletzt etwa 7 Ob 276/02t). Verfahren betreffend seine Sicherung sind keine familienrechtliche Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2c JN (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 382 EO Rz 12), zumal diese Bestimmung nur streitige Verfahren zum Gegenstand hat. Ihr für das Provisorialverfahren im Wege der Analogie auch das außerstreitige Aufteilungsverfahren zu unterstellen, kommt nicht in Betracht, weil das AußStrG selbst für dieses Verfahren keine Privilegierung bei der Anfechtung vorsieht und es daher unangebracht wäre, die Anfechtungsmöglichkeiten in einem den Aufteilungsanspruch betreffenden Provisorialverfahren im Auslegungsweg weitgehender zu gestalten, als im Aufteilungsverfahren selbst.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach den Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraph 528, ZPO. Der Aufteilungsanspruch ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124; zuletzt etwa 7 Ob 276/02t). Verfahren betreffend seine Sicherung sind keine familienrechtliche Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 382, EO Rz 12), zumal diese Bestimmung nur streitige Verfahren zum Gegenstand hat. Ihr für das Provisorialverfahren im Wege der Analogie auch das außerstreitige Aufteilungsverfahren zu unterstellen, kommt nicht in Betracht, weil das AußStrG selbst für dieses Verfahren keine Privilegierung bei der Anfechtung vorsieht und es daher unangebracht wäre, die Anfechtungsmöglichkeiten in einem den Aufteilungsanspruch betreffenden Provisorialverfahren im Auslegungsweg weitgehender zu gestalten, als im Aufteilungsverfahren selbst.

Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Wenn dieser Wert EUR 4.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt. Abhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstand ist sodann auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 402 Abs 1 letzter Satz EO macht nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) bzw ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (§§ 78, 402 EO, §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO).Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht (Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Wenn dieser Wert EUR 4.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt. Abhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstand ist sodann auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO macht nur eine Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nicht aber auch von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) bzw ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 500, Absatz 2,, 526 Absatz 3, ZPO).

Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte dieser Ausspruch eine Berichtigung des Zulassungsausspruchs erforderlich machen, wird auch diese vorzunehmen sein.

Anmerkung

E73849 8Ob39.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00039.04Z.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0080OB00039_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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