TE OGH 2004/5/27 6Ob10/04w

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. Februar 2003 verstorbenen Anna N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Karlheinz S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla und Dr. Christian Falkner, Rechtsanwälte in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2003, GZ 43 R 813/03g-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 10. Oktober 2003, GZ 4 A 105/03z-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten ab Zustellung des Beschlusses über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für die Testamentserrichtung die Formvorschriften der §§ 568 und 569 ABGB (RIS-Justiz RS0008552). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in früheren Entscheidungen mit den im Schrifttum teilweise gegen diese Rechtsansicht erhobenen Bedenken auseinandergesetzt und diese für nicht stichhältig erachtet (SZ 64/111). Auch die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Obersten Gerichtshof bereits verworfen (2 Ob 589/90 = EvBl 1991/34 = NZ 1991, 298). Neue Argumente, die zur Überprüfung dieser Rechtsansicht Anlass geben könnten, vermag der Rechtsmittelwerber auch durch den Hinweis auf die Ansicht Tschugguels (Zum Anwendungsbereich des § 568 ABGB, NZ 1995, 81 [82 ff]; Letztwillige Verfügung und Sachwalterschaft, FS Weismann, 939 [940]) nicht aufzuzeigen. Die materielle Testierfähigkeit wird durch die in den §§ 568, 569 ABGB normierten Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen nicht beeinträchtigt; sie hängt nach wie vor davon ab, ob der Betroffene die Bedeutung einer letztwilligen Erklärung erkennen kann und imstande ist, demgemäß ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu handeln. Mit einem Ausschluss vom Wahlrecht, der in der vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 24 NRWO 1971 vorgesehen war (Erkenntnis vom 7. 10. 1987, G 109/87), ist die bloße Formvorschrift nicht vergleichbar. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher trotz dieses Erkenntnisses nach wie vor nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 568 ABGB beim Verfassungsgerichtshof (von Amts wegen) einzuleiten (vgl 8 Ob 45/03f; 8 Ob 265/98y).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten ab Zustellung des Beschlusses über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für die Testamentserrichtung die Formvorschriften der Paragraphen 568 und 569 ABGB (RIS-Justiz RS0008552). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in früheren Entscheidungen mit den im Schrifttum teilweise gegen diese Rechtsansicht erhobenen Bedenken auseinandergesetzt und diese für nicht stichhältig erachtet (SZ 64/111). Auch die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Obersten Gerichtshof bereits verworfen (2 Ob 589/90 = EvBl 1991/34 = NZ 1991, 298). Neue Argumente, die zur Überprüfung dieser Rechtsansicht Anlass geben könnten, vermag der Rechtsmittelwerber auch durch den Hinweis auf die Ansicht Tschugguels (Zum Anwendungsbereich des Paragraph 568, ABGB, NZ 1995, 81 [82 ff]; Letztwillige Verfügung und Sachwalterschaft, FS Weismann, 939 [940]) nicht aufzuzeigen. Die materielle Testierfähigkeit wird durch die in den Paragraphen 568,, 569 ABGB normierten Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen nicht beeinträchtigt; sie hängt nach wie vor davon ab, ob der Betroffene die Bedeutung einer letztwilligen Erklärung erkennen kann und imstande ist, demgemäß ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zu handeln. Mit einem Ausschluss vom Wahlrecht, der in der vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 24, NRWO 1971 vorgesehen war (Erkenntnis vom 7. 10. 1987, G 109/87), ist die bloße Formvorschrift nicht vergleichbar. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher trotz dieses Erkenntnisses nach wie vor nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 568, ABGB beim Verfassungsgerichtshof (von Amts wegen) einzuleiten vergleiche 8 Ob 45/03f; 8 Ob 265/98y).

Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Rechtsmittelwerber kein Antragsrecht auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu (RIS-Justiz RS0053805), sodass sein diesbezüglich (hilfsweise) gestellter Antrag zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Rechtsmittelwerber kein Antragsrecht auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu (RIS-Justiz RS0053805), sodass sein diesbezüglich (hilfsweise) gestellter Antrag zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73730 6Ob10.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00010.04W.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0060OB00010_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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