TE OGH 2004/5/27 6Ob277/03h

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele M*****, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, gegen den Antragsgegner Manfred M*****, Masseverwalter Dr. Franz M*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 37 R 282/03a-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 16. Juli 2003, GZ 1 C 96/03x-4, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele M*****, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, gegen den Antragsgegner Manfred M*****, Masseverwalter Dr. Franz M*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 37 R 282/03a-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 16. Juli 2003, GZ 1 C 96/03x-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am 29. 5. 2002 rechtskräftig geschieden. Am 27. 12. 2002 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Dr. Franz Müller zum Masseverwalter bestellt.

Am 21. 5. 2003 beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, insbesondere des im bücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hauses, das als Ehewohnung gedient habe. Sie begehrte, ihr und den Kindern ein Wohnrecht in diesem Haus einzuräumen.Am 21. 5. 2003 beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG, insbesondere des im bücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hauses, das als Ehewohnung gedient habe. Sie begehrte, ihr und den Kindern ein Wohnrecht in diesem Haus einzuräumen.

Der Masseverwalter beantragte die Zurückweisung des Aufteilungsantrages gemäß § 6 Abs 1 KO.Der Masseverwalter beantragte die Zurückweisung des Aufteilungsantrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO.

Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag in dem über das unpfändbare eheliche Gebrauchsvermögen hinausgehenden Umfang zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Aufteilungsantrag betreffend zur Konkursmasse gehörendes Vermögen jedenfalls zurückzuweisen oder dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben sei, zunächst seine Forderung im Konkurs anzumelden und nach deren Bestreitung das Aufteilungsverfahren in die Wege zu leiten oder fortzusetzen.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß § 1 Abs 1 KO seiner Verfügung entzogen; es fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Nach ständiger Rechtsprechung stellt der nacheheliche Aufteilungsanspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Ehewohnung (7 Ob 276/02t), einen vermögensrechtlichen Anspruch dar; er gehört zur Konkursmasse, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0008504; 7 Ob 322/01f). Der Aufteilungsanspruch ist daher nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln (7 Ob 276/02t mwN). Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (vgl 2 Ob 184/03b). Eine Überlassung der Wohnung im Sinn des § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsgegner schon vor Konkurseröffnung aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen war. Die Antragstellerin kann sich daher nicht auf ein Recht auf Benützung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hauses auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu ihm berufen (vgl 3 Ob 87/87). Da den Rechtsstreitigkeiten nach § 6 Abs 1 KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können (9 Ob 2071/96s).Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO seiner Verfügung entzogen; es fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Nach ständiger Rechtsprechung stellt der nacheheliche Aufteilungsanspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Ehewohnung (7 Ob 276/02t), einen vermögensrechtlichen Anspruch dar; er gehört zur Konkursmasse, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0008504; 7 Ob 322/01f). Der Aufteilungsanspruch ist daher nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln (7 Ob 276/02t mwN). Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren vergleiche 2 Ob 184/03b). Eine Überlassung der Wohnung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 105, EO kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil der Antragsgegner schon vor Konkurseröffnung aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen war. Die Antragstellerin kann sich daher nicht auf ein Recht auf Benützung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Hauses auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu ihm berufen vergleiche 3 Ob 87/87). Da den Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des Paragraph 6, Absatz eins, KO ein, sodass nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können (9 Ob 2071/96s).

Das Problem der Versäumnis einer für die Rechtsdurchsetzung maßgebenden Verjährungs- oder Verfallsfrist bei Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren stellt sich nicht nur bei der Jahresfrist des § 95 EheG. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre mangelnde Kenntnis von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung (des Schuldenregulierungsverfahrens) gemäß § 2 Abs 1 KO (iVm § 181 KO) am Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes (gemäß § 173a KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei) folgt.Das Problem der Versäumnis einer für die Rechtsdurchsetzung maßgebenden Verjährungs- oder Verfallsfrist bei Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren stellt sich nicht nur bei der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre mangelnde Kenntnis von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung (des Schuldenregulierungsverfahrens) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 181, KO) am Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes (gemäß Paragraph 173 a, KO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei) folgt.

Da die Beschlüsse der Vorinstanzen der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen, liegt keine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vor. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.Da die Beschlüsse der Vorinstanzen der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen, liegt keine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage vor. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG (§ 231 Abs 2 AußStrG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG (Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG).

Textnummer

E73314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00277.03H.0527.000

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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