TE OGH 2004/5/27 12Os53/04

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hüseyin K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Vr 306/00 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. März 2000, GZ 16 Vr 206/00-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hüseyin K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2, StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 römisch fünf r 306/00 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. März 2000, GZ 16 römisch fünf r 206/00-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. März 2000, GZ 16 Vr 306/00-7, mit dem die mit Entschließung des Bundespräsidenten im Verfahren AZ 16 U 355/98 des Bezirksgerichtes Dornbirn gewährte Probezeit auf „insgesamt fünf Jahre" verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. März 2000, GZ 16 römisch fünf r 306/00-7, mit dem die mit Entschließung des Bundespräsidenten im Verfahren AZ 16 U 355/98 des Bezirksgerichtes Dornbirn gewährte Probezeit auf „insgesamt fünf Jahre" verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Diese Entscheidung wird aufgehoben

Text

Gründe:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23. November 1998, GZ 16 U 355/98k-4, wurde Hüseyin K***** des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mangels Einbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Dezember 1999 wurde diese Strafe "mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB)" unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 10).Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23. November 1998, GZ 16 U 355/98k-4, wurde Hüseyin K***** des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mangels Einbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Dezember 1999 wurde diese Strafe "mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB)" unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 10).

Wegen der vor der Erlassung der oben bezeichneten Strafverfügung begangenen Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, nach § 114 Abs 1 ASVG und des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 StGB verhängte das Landesgericht Feldkirch mit dem - in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen - Urteil vom 30. März 2000, GZ 16 Vr 306/00-7, über Hüseyin K***** unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Dornbirn eine zusätzliche Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Gleichzeitig sah es gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn (gnadenweise) gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.Wegen der vor der Erlassung der oben bezeichneten Strafverfügung begangenen Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG und des Glücksspiels nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB verhängte das Landesgericht Feldkirch mit dem - in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen - Urteil vom 30. März 2000, GZ 16 römisch fünf r 306/00-7, über Hüseyin K***** unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Dornbirn eine zusätzliche Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Gleichzeitig sah es gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der im Verfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn (gnadenweise) gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Diese Probezeitverlängerung verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz.

Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung allein zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene - vorliegend gnadenweise gemilderte und gemäß § 512 Abs 1 StPO einem gerichtlichen Ausspruch gleichstehende (Jerabek WK-StPO § 512 Rz 1) - bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Verfahren (§ 512 Abs 1 StPO) gewährte Strafnachsicht mit der Maßgabe aufrecht, dass die dort bestimmte Probezeit nicht vor Ablauf der neuerlichen Probezeit, spätestens jedoch nach 5-jähriger Dauer endet (§ 55 Abs 3 StPO).Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung allein zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene - vorliegend gnadenweise gemilderte und gemäß Paragraph 512, Absatz eins, StPO einem gerichtlichen Ausspruch gleichstehende (Jerabek WK-StPO Paragraph 512, Rz 1) - bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Verfahren (Paragraph 512, Absatz eins, StPO) gewährte Strafnachsicht mit der Maßgabe aufrecht, dass die dort bestimmte Probezeit nicht vor Ablauf der neuerlichen Probezeit, spätestens jedoch nach 5-jähriger Dauer endet (Paragraph 55, Absatz 3, StPO).

Die Gesetzesverletzung war festzustellen und der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit „auf insgesamt fünf Jahre" zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).Die Gesetzesverletzung war festzustellen und der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit „auf insgesamt fünf Jahre" zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E73488 12Os53.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00053.04.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0120OS00053_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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