TE OGH 2004/5/27 8ObS7/04v

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Hofrat DI Roland Bauer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wlodzimierz S*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (53.429,78 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2004, GZ 7 Rs 4/04s-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Klägers, dem von Beginn des Dienstverhältnisses an (Frühjahr 1997) bis zu dessen Ende im Jahr 2000 Lohnansprüche vorenthalten wurden, halte auch unter Berücksichtigung des Alters des 1945 geborenen Klägers dem sogenannten Fremdvergleich nicht stand, entspricht den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0114470; RS0112127).

Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Kläger bereits einmal unter ähnlichen Verhältnissen (in concreto bei seiner vorigen Arbeitgeberin, die unter derselben Adresse und mit teilweise identen Mitarbeitern wie die spätere Arbeitgeberin des Klägers ein Bauunternehmen betrieb) Forderungen in beträchtlicher Höhe von der beklagten Partei erhalten habe, spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Klägers: Gerade weil der Kläger in seinem vorangegangenen Dienstverhältnis bei einem später isolventen Dienstgeber tätig und mit der Institution des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vertraut war, ist davon auszugehen, dass er das Dienstverhältnis trotz Lohnvorenthaltung nur deshalb so lange aufrecht erhielt, weil er auf das - erfolgreich erprobte - Netz der Insolvenz-Entgeltsicherung vertraute (8 ObS 201/02w mwH auf 8 ObS 223/01d).

Eine erhebliche Rechtsfrage wirft somit die Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers nicht auf.

Textnummer

E73870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00007.04V.0527.000

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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