Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martina L*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Arthur Harald L*****, Zustellbevollmächtigter Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 1.936 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 35 R 436/03g-77, womit de Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Mai 2003, GZ 31 C 241/99v-72, verworfen und zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten und wies "im Übrigen" die Berufung zurück. Die in der Berufung allein relevierte Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Befangenheit des Richters liege nicht vor, weil über den Ablehnungsantrag eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, womit die behauptete Befangenheit verneint worden sei. Derselbe Sachverhalt könne auch nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden (§ 501 Abs 1 ZPO).Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten und wies "im Übrigen" die Berufung zurück. Die in der Berufung allein relevierte Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Befangenheit des Richters liege nicht vor, weil über den Ablehnungsantrag eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, womit die behauptete Befangenheit verneint worden sei. Derselbe Sachverhalt könne auch nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden (Paragraph 501, Absatz eins, ZPO).
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten, ohne dass im Rechtsmittel ein geeigneter Rechtsmittelantrag gestellt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig:
Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822; RS0043827), der Rekurs daher absolut unzulässig. Soweit derselbe Sachverhalt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird, wird keine erhebliche Rechtsfrage gegen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes aufgezeigt, das auf Grund des Streitwertes den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens für unzulässig erachtete (§ 501 ZPO).Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822; RS0043827), der Rekurs daher absolut unzulässig. Soweit derselbe Sachverhalt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird, wird keine erhebliche Rechtsfrage gegen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes aufgezeigt, das auf Grund des Streitwertes den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens für unzulässig erachtete (Paragraph 501, ZPO).
Anmerkung
E73755 6Ob71.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00071.04S.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0060OB00071_04S0000_000