Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen DI Stefan S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2004, AZ 23 Bs 43/04 (= ON 25 im Verfahren 17 Ur 231/03x des Landesgerichtes St. Pölten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen DI Stefan S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2004, AZ 23 Bs 43/04 (= ON 25 im Verfahren 17 Ur 231/03x des Landesgerichtes St. Pölten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Beschwerde des Friedrich T***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem Anträge des Genannten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen DI Stefan S***** wegen Verdachts des Vergehens der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach § 266 Abs 2 und des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren, AZ 19 Rk 24/03k (= ON 22) zurückgewiesen (ON 25).Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Beschwerde des Friedrich T***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem Anträge des Genannten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen DI Stefan S***** wegen Verdachts des Vergehens der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach Paragraph 266, Absatz 2 und des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren, AZ 19 Rk 24/03k (= ON 22) zurückgewiesen (ON 25).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Friedrich T***** war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3). Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den unter einem gestellten neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.Die dagegen erhobene Beschwerde des Friedrich T***** war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3). Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den unter einem gestellten neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Anmerkung
E73630 12Os46.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00046.04.0527.000Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0120OS00046_0400000_000