TE OGH 2004/5/27 15Os48/04

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, AZ 37 Vr 1570/99 des Landesgerichtes Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, AZ 37 römisch fünf r 1570/99 des Landesgerichtes Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Christian S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 Vr 1570/99-36, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, AZ 15 Os 26/00, zurückgewiesen.Christian S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 römisch fünf r 1570/99-36, des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, AZ 15 Os 26/00, zurückgewiesen.

Christian S***** strebt mit seiner (am 6. April 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Eingabe vom 24. März 2004 der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.Christian S***** strebt mit seiner (am 6. April 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Eingabe vom 24. März 2004 der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 101/96, 161/96 uva).Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 101/96, 161/96 uva).

Der Generalprokurator hat im Übrigen nach Einsicht in die Akten mitgeteilt, dass zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO kein Grund gefunden wurde.Der Generalprokurator hat im Übrigen nach Einsicht in die Akten mitgeteilt, dass zu einer Antragstellung nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO kein Grund gefunden wurde.

Soweit der vom Verurteilten gestellte Antrag inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird darüber von dem hiefür zuständigen Landesgericht Salzburg zu entscheiden sein.

Anmerkung

E73636 15Os48.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00048.04.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0150OS00048_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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