Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Hofrat Dr. Roland Bauer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Roland L*****, 2. Mag. Hermann T*****, 3. Peter K*****, 4. Heinz L*****, alle vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Susanne F*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der C*****gmbH, ***** und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** Beratungs GmbH, ***** vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2004, GZ 10 Ra 162/03x-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben dem Eventualbegehren teilweise statt und stellten fest, dass die Dienstverhältnisse der Kläger zur C***** Gesellschaft mbH ab 6. 8. 1999 auf die spätere Gemeinschuldnerin übergegangen sind, sodass diese Gesellschaft (über deren Vermögen am 19. 6. 2001 der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt wurde) von diesem Zeitpunkt an bis 15. 6. 2001 Dienstgeberin der Kläger war.
Die Nebenintervenientin wendet sich in ihrer außerordentlichen Revision ausschließlich gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage: Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung bejaht worden, obwohl keine konkrete Gefährdung ihrer Rechtsposition vorliege: Die Kläger hätten ihre aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis resultierenden Leistungsansprüche gesondert durch Anmeldung im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin geltend gemacht. Die Bestreitung des aufrechten Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Kläger (durch die Beklagte) ziehe keine Gefährdung der Interessen der Kläger nach sich.
Rechtliche Beurteilung
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu bejahen ist, weil mit Leistungsklage nur einzelne aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (9 ObA 140/94 mwN; 8 ObA 11/01b; 8 ObA 156/02b; 9 ObA 97/02h ua). Da die Beklagte bestritten hat, dass die Dienstverhältnisse der Kläger auf die spätere Gemeinschuldnerin übergegangen sind, ist den Klägern ein rechtliches Interesse zuzubilligen. Dieses rechtliche Interesse fällt auch nicht dadurch weg, dass die Dienstverhältnisse der Kläger zur späteren Gemeinschuldnerin am 15. 6. 2001 endeten: Abgesehen von der bereits vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen Überlegung, dass auch ein gegen den Arbeitgeber gerichtetes Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses wegen möglicher Maßgeblichkeit für sozialversicherungsrechtliche Belange zulässig ist (RIS-Justiz RS0039159; zuletzt 8 ObA 156/02b; siehe auch 9 ObA 97/02h), darf hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die Dienstverhältnisse der Kläger nach insoweit nicht bekämpfter Auffassung der Vorinstanzen deshalb am 15. 6. 2001 endeten, weil mit diesem Zeitpunkt ein (neuerlicher) Betriebsübergang (von der späteren Gemeinschuldnerin auf die Nebenintervenientin) erfolgte. Die aus diesem weiteren Betriebsübergang resultierenden Folgen (Übernahme der Dienstnehmer) hängen entscheidend davon ab, ob die betroffenen Personen zum Betriebsübergangszeitpunkt Arbeitnehmer des Betriebes waren. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Bejahung des Feststellungsinteresses der Kläger durch die Vorinstanzen jedenfalls vertretbar.
Textnummer
E73860European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00048.04Y.0527.000Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012