Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner und Dr. Herberger in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen j 112.025,05 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 26.11.2003, 24 Cg 228/00-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte vor, mit Schreiben vom 1.6.1998 unter Zugrundelegung ihrer AGB bei der Beklagten zwei hydraulische Druckvorrichtungen samt Wiegesystem bestellt zu haben. Die Geräte hätten von der Beklagten bei der Auftraggeberin der Klägerin, der ÖBB in Linz, montiert werden sollen. Als Lieferzeit sei die Kalenderwoche 31 des Jahres 1998 vereinbart worden. Die Klägerin habe auf die Auftragssumme von DM 237.760,-- eine Akontozahlung von DM 200.000,-- (= S 1,4 Mio nach dem Umrechnungskurs der Klägerin) geleistet. Die Geräte hätten nicht zufriedenstellend funktioniert, Verbesserungsvorschläge der Beklagten seien fruchtlos gewesen. Für die von der Beklagten vorgeschlagenen Verbesserungen sei der Klägerin ein Aufwand von S 141.512,-- netto erwachsen. Da die Geräte nicht zufriedenstellend funktioniert hätten, habe die Klägerin gewandelt und begehre die Rückzahlung des Akontos und aus dem Titel des Schadenersatzes den Ersatz der frustrierten Aufwendungen. Zur Zuständigkeit brachte die Klägerin vor, es sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiener Neustadt unter Anwendung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin und die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart worden.
Die Beklagte wendete die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Sie brachte vor, im Sprengel des Landgerichtes Traunstein ansässig zu sein. Wiener Neustadt sei weder als Erfüllungsort noch als Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart worden. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin seien der Bestellung weder beigelegt gewesen, noch ergebe sich aus ihnen der Gerichtsstand in Österreich. Die später übersendeten Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs seien mangels ständiger Geschäftsbeziehung nicht Vertragsgrundlage geworden. Aus den AGB der Klägerin ergebe sich die Anwendung des Rechtes des Verkäufers, also der Beklagten. Die Beklagte habe ihrerseits die Klägerin mit am 3.7.2000 beim Landgericht Traunstein, dem zuständigen Prozessgericht am Sitz der Verkäuferin, unter anderem auf Zahlung des Restkaufpreises zu 1 HK O 2589/00 geklagt, sodass Art 21 LGVÜ anzuwenden sei.Die Beklagte wendete die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Sie brachte vor, im Sprengel des Landgerichtes Traunstein ansässig zu sein. Wiener Neustadt sei weder als Erfüllungsort noch als Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart worden. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin seien der Bestellung weder beigelegt gewesen, noch ergebe sich aus ihnen der Gerichtsstand in Österreich. Die später übersendeten Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs seien mangels ständiger Geschäftsbeziehung nicht Vertragsgrundlage geworden. Aus den AGB der Klägerin ergebe sich die Anwendung des Rechtes des Verkäufers, also der Beklagten. Die Beklagte habe ihrerseits die Klägerin mit am 3.7.2000 beim Landgericht Traunstein, dem zuständigen Prozessgericht am Sitz der Verkäuferin, unter anderem auf Zahlung des Restkaufpreises zu 1 HK O 2589/00 geklagt, sodass Artikel 21, LGVÜ anzuwenden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Es stellte den auf den Seiten 9-15 der Beschlussausfertigungen enthaltenen Sachverhalt fest, auf welchen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorzuheben ist daraus, dass die Parteien weder mündlich noch schriftlich eine ausdrückliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes getroffen haben. Die Bestellung vom 1.6.1998 wurde der Beklagten gefaxt (Beil./2). Dem Fax waren die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin nicht angeschlossen. Ob die Bestellung der Beklagten auch im Postweg zugegangen ist (in einem solchen Fall wären die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auf der Rückseite der ersten Seite abgedruckt gewesen), ist nicht feststellbar.
Am unteren Ende der ersten Seite der Bestellung Beil./2 findet sich (im Kleinstdruck: Ergänzung des Rekursgerichtes) folgender Zusatz:
Eigentumsvorbehalt: Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Warenerhalt anerkannt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiener Neustadt. Bankverbindung... Firmenbuchnummer....
In den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (das sind jene der Klägerin) heißt es:
2.1.: Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.2.: Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden. 12.1.: Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. 12.3.: Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers. 12.4.: Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Eine Auftragsbestätigung erfolgte nicht.
Am 3.7.2000 brachte die Beklagte beim Landgericht Traunstein zu 1 HK O 2589/00 eine Klage auf Zahlung von DM 52.170,-- s.A. (auch betreffend Zusatzaufträge) gegen die Klägerin ein. Sie stützte die Zuständigkeit des Landgerichtes Traunstein auf Artikel 5 EuGVÜ iVm
Artikel 57 Abs 1 UN-Kaufrecht (CISG). Ein Teil des dortigen Begehrens betrifft den noch offenen Kaufpreisrest.Artikel 57 Absatz eins, UN-Kaufrecht (CISG). Ein Teil des dortigen Begehrens betrifft den noch offenen Kaufpreisrest.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Zuständigkeit richte sich nach dem LGVÜ. Die von Art 17 LGVÜ geforderten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung lägen nicht vor, weil weder eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, noch eine mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt worden sei. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß den zwischen den Parteien üblichen Gepflogenheiten oder einem im internationalen Handel im entsprechenden Geschäftszweig geübten Handelsbrauch sei nicht behauptet worden.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Zuständigkeit richte sich nach dem LGVÜ. Die von Artikel 17, LGVÜ geforderten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung lägen nicht vor, weil weder eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, noch eine mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt worden sei. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß den zwischen den Parteien üblichen Gepflogenheiten oder einem im internationalen Handel im entsprechenden Geschäftszweig geübten Handelsbrauch sei nicht behauptet worden.
Gemäß Art 5 LGVÜ könne eine Partei, die ihren (Wohn)Sitz in einem Vertragsstaat habe, auch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt werden, wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Bestimmung des Erfüllungsortes richte sich nach der Parteienvereinbarung, die nicht den strengen Formerfordernissen des Art 17 LGVÜ unterliege. Ein bloßer Aufdruck auf dem Geschäftspapier reiche mangels Bestätigung durch die Beklagte nicht aus. Aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebe sich der Erfüllungsort des Verkäufers, das sei die Beklagte. Fehle es an einer Vereinbarung des Erfüllungsortes, so sei der Erfüllungsort nach dem auf den Vertrag anwendbaren materiellen Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des mit der Sache befassten Gerichtes zu ermitteln (wegen des Zustandekommens des Vertrages vor dem 1.12.1998, dem Inkrafttreten des EVÜ, nach § 36 IPRG). Das gelte aber dann nicht, wenn materielles Einheitsrecht eingreife, welches seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht des Staates des befassten Gerichtes bestimme, wie das beim UN-Kaufrecht der Fall sei. Wende man UN-Kaufrecht an, ergebe sich kein Erfüllungsort in Österreich, weil Art 57 auf den Ort der Niederlassung des Verkäufers abstelle. Im Hinblick auf die danach gegebene Unzuständigkeit des Erstgerichtes erübrige sich eine Prüfung der Vorgangsweise nach den Art 21, 22 LGVÜ.Gemäß Artikel 5, LGVÜ könne eine Partei, die ihren (Wohn)Sitz in einem Vertragsstaat habe, auch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt werden, wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Bestimmung des Erfüllungsortes richte sich nach der Parteienvereinbarung, die nicht den strengen Formerfordernissen des Artikel 17, LGVÜ unterliege. Ein bloßer Aufdruck auf dem Geschäftspapier reiche mangels Bestätigung durch die Beklagte nicht aus. Aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebe sich der Erfüllungsort des Verkäufers, das sei die Beklagte. Fehle es an einer Vereinbarung des Erfüllungsortes, so sei der Erfüllungsort nach dem auf den Vertrag anwendbaren materiellen Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des mit der Sache befassten Gerichtes zu ermitteln (wegen des Zustandekommens des Vertrages vor dem 1.12.1998, dem Inkrafttreten des EVÜ, nach Paragraph 36, IPRG). Das gelte aber dann nicht, wenn materielles Einheitsrecht eingreife, welches seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht des Staates des befassten Gerichtes bestimme, wie das beim UN-Kaufrecht der Fall sei. Wende man UN-Kaufrecht an, ergebe sich kein Erfüllungsort in Österreich, weil Artikel 57, auf den Ort der Niederlassung des Verkäufers abstelle. Im Hinblick auf die danach gegebene Unzuständigkeit des Erstgerichtes erübrige sich eine Prüfung der Vorgangsweise nach den Artikel 21,, 22 LGVÜ.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Zuständigkeit des Erstgerichtes ausgesprochen werde; hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht geltend, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17 LGVÜ durch die unwidersprochene Ausführung des Auftrags durch die Beklagte zustande gekommen sei. Der Hinweis auf die Allgemeinen Lieferbedingungen sei so zu verstehen, dass mit Verkäuferin die Käuferin gemeint sei. Am 1.12.1998 traten in Österreich das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (kurz: EuGVÜ) und das Europäische Schuldvertragsübereinkommen von Rom (kurz: EVÜ) in Kraft. Das EuGVÜ ist gemäß Art 54 nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingebracht wurden. Da die Klage am 7.8.2000 gerichtsanhängig wurde, gilt daher das EuGVÜ und nicht das (freilich in den hier maßgeblichen Passagen gleichlautende) Übereinkommen von Lugano (LGVÜ).Die Rekurswerberin macht geltend, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17, LGVÜ durch die unwidersprochene Ausführung des Auftrags durch die Beklagte zustande gekommen sei. Der Hinweis auf die Allgemeinen Lieferbedingungen sei so zu verstehen, dass mit Verkäuferin die Käuferin gemeint sei. Am 1.12.1998 traten in Österreich das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (kurz: EuGVÜ) und das Europäische Schuldvertragsübereinkommen von Rom (kurz: EVÜ) in Kraft. Das EuGVÜ ist gemäß Artikel 54, nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingebracht wurden. Da die Klage am 7.8.2000 gerichtsanhängig wurde, gilt daher das EuGVÜ und nicht das (freilich in den hier maßgeblichen Passagen gleichlautende) Übereinkommen von Lugano (LGVÜ).
Im Unterschied dazu ist das EVÜ nicht anzuwenden, weil Art 17 EVÜ die Anwendung dieses Abkommens auf Verträge festschreibt, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens im betreffenden Staat geschlossen wurden, was hier nicht der Fall ist.Im Unterschied dazu ist das EVÜ nicht anzuwenden, weil Artikel 17, EVÜ die Anwendung dieses Abkommens auf Verträge festschreibt, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens im betreffenden Staat geschlossen wurden, was hier nicht der Fall ist.
Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVÜ sind Gerichtsstandsvereinbarungen (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) grundsätzlich zulässig. Voraussetzung einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass sie schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung (lit a) oder in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind (lit b) oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in den betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (lit c) zustande gekommen ist. Auf Art 17 Abs 1 lit b und c EuGVÜ hat sich die Klägerin nicht gestützt. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung fehlt, eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung wurde nicht festgestellt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ sind Gerichtsstandsvereinbarungen (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) grundsätzlich zulässig. Voraussetzung einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass sie schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung (Litera a,) oder in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind (Litera b,) oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in den betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Litera c,) zustande gekommen ist. Auf Artikel 17, Absatz eins, Litera b und c EuGVÜ hat sich die Klägerin nicht gestützt. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung fehlt, eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung wurde nicht festgestellt.
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind vertragsautonom (RS0114193; RS0108539) und eng (RS0114604) auszulegen. Keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit a bzw b EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge “Gerichtsstand: Landesgericht (hier Wiener Neustadt)” nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes, befindet. Das Verstecken von wesentlichen Vertragsbestimmungen im Umfeld der Fußzeilen ist dort nicht zu erwarten und in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich (7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w). Ein Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Hinweis auf die AGB wäre nur dann zu bejahen, wenn der Hinweis ausreichend deutlich ist, sodass der Annehmende diesem Hinweis unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und ihr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partei tatsächlich (rechtzeitig: Ergänzung des Rekursgerichtes) zugegangen sind (6 Ob 185/02b).Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind vertragsautonom (RS0114193; RS0108539) und eng (RS0114604) auszulegen. Keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, bzw b EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge “Gerichtsstand: Landesgericht (hier Wiener Neustadt)” nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes, befindet. Das Verstecken von wesentlichen Vertragsbestimmungen im Umfeld der Fußzeilen ist dort nicht zu erwarten und in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich (7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w). Ein Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Hinweis auf die AGB wäre nur dann zu bejahen, wenn der Hinweis ausreichend deutlich ist, sodass der Annehmende diesem Hinweis unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und ihr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partei tatsächlich (rechtzeitig: Ergänzung des Rekursgerichtes) zugegangen sind (6 Ob 185/02b).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Hinweis auf den Gerichtsstand Wiener Neustadt im gefaxten Auftragsschreiben vom 1.6.1998 in der Fußzeile im Kleinstdruck nicht ausreicht.
Gemäß Art 5 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Z 1 erster Halbsatz).Gemäß Artikel 5, EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Ziffer eins, erster Halbsatz).
Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes bestehen keine besonderen Formvorschriften (7 Ob 117/00g mwN auch des EuGH). Zu den vertraglichen Ansprüchen, die am Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend gemacht werden können, zählen gemäß der autonomen Auslegung des EuGVÜ nicht nur jene, die an die primäre Verpflichtung aus dem Vertrag anknüpfen, sondern auch sekundäre Verpflichtungen, die mit der primären vertraglichen Verpflichtung einer Partei verknüpft sind, wie beispielsweise Schadenersatz- oder Rückforderungsansprüche, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung treten (Tiefenthaler, LGVÜ: Gerichtsstand am “Erfüllungsort des Bereicherungsanspruches”, ÖJZ 1998, 544 ff [546]; RS0114003). Der Erfüllungsort selbst wiederum ist nach der auf den zugrunde liegenden Vertrag anwendbaren Rechtsordnung zu ermitteln (Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen Rz 15 zu Art 5; 2 Ob 221/98h). Auf das anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befassten Gerichtes kommt es dann nicht mehr an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht = CISG; Tiefenthaler aaO ÖJZ 1998, 545; 2 Ob 221/98h). Auf den strittigen Vertrag ist gemäß Art 1 Abs 1 lit a und Art 3 UN-Kaufrecht anzuwenden, weil weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist (Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Renius im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein vom 12.10.2001 ergibt sich, dass die Nebenleistungen unter 50 % liegen), dass die Montageverpflichtung der Beklagten mehr als die Hälfte der Lieferantenpflichten ausmacht (Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG)³ Rz 17 zu Art 3). Daher ist der Erfüllungsort nach UN-Kaufrecht zu ermitteln.Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes bestehen keine besonderen Formvorschriften (7 Ob 117/00g mwN auch des EuGH). Zu den vertraglichen Ansprüchen, die am Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend gemacht werden können, zählen gemäß der autonomen Auslegung des EuGVÜ nicht nur jene, die an die primäre Verpflichtung aus dem Vertrag anknüpfen, sondern auch sekundäre Verpflichtungen, die mit der primären vertraglichen Verpflichtung einer Partei verknüpft sind, wie beispielsweise Schadenersatz- oder Rückforderungsansprüche, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung treten (Tiefenthaler, LGVÜ: Gerichtsstand am “Erfüllungsort des Bereicherungsanspruches”, ÖJZ 1998, 544 ff [546]; RS0114003). Der Erfüllungsort selbst wiederum ist nach der auf den zugrunde liegenden Vertrag anwendbaren Rechtsordnung zu ermitteln (Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen Rz 15 zu Artikel 5 ;, 2 Ob 221/98h). Auf das anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befassten Gerichtes kommt es dann nicht mehr an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Artikel eins, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht = CISG; Tiefenthaler aaO ÖJZ 1998, 545; 2 Ob 221/98h). Auf den strittigen Vertrag ist gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Artikel 3, UN-Kaufrecht anzuwenden, weil weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist (Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Renius im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein vom 12.10.2001 ergibt sich, dass die Nebenleistungen unter 50 % liegen), dass die Montageverpflichtung der Beklagten mehr als die Hälfte der Lieferantenpflichten ausmacht (Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG)³ Rz 17 zu Artikel 3,). Daher ist der Erfüllungsort nach UN-Kaufrecht zu ermitteln.
Eine (formfreie) Vereinbarung des Sitzes der Klägerin als Erfüllungsort kam nicht zustande. Die Beklagte musste nicht mit einer solchen Klausel in der Fußzeile des Anbots Beil./2 rechnen. Legt man die AGB der Klägerin zugrunde, so wird stets auf die Verkäuferin bzw Lieferantin abgestellt. Das ist hier die Beklagte. Auch wenn klar ist, dass die Klägerin als Erfüllungsort nicht den Sitz der Beklagten vereinbaren wollte, kam aus den (erst verspätet übermittelten) AGB keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes Wiener Neustadt zustande. Gemäß UN-Kaufrecht wäre der Erfüllungsort wohl Linz, weil die Geräte dorthin zu liefern und dort zu montieren waren. Ob die Parteien Linz als Erfüllungsort vereinbaren wollten, kann dahingestellt bleiben, weil das Erstgericht für Linz nicht zuständig ist.
Art 31 UN-Kaufrecht über die Lieferpflicht des Verkäufers gilt nur für den Fall, dass nicht vereinbart wurde, dass der Verkäufer die Ware an einen bestimmten Ort zu liefern hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier aber getroffen, weil die Beklagte die Geräte nach Linz zu liefern und dort auch zu montieren hatte. Art 31 UN-Kaufrecht ist daher unanwendbar. Allerdings geht aus Art 31 lit c UN-Kaufrecht der allgemeine Grundsatz hervor, dass der Verkäufer an seinem Sitz (im Zeitpunkt des vertragsabschlusses) zu erfüllen hat, also eine Holschuld besteht (Posch in Schwimann² RZ 3f zu Art 31 UN-Kaufrecht). Auch Art 57 Abs 1 UN-Kaufrecht regelt den Zahlungsort nur bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung. Da eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, ist Zahlungsort des Kaufpreises gemäß Art 57 Abs 1 lit a UN-Kaufrecht der Ort der Niederlassung des Verkäufers, weil Geldschulden nach UN-Kaufrecht Bringschulden sind (Posch aaO Rz 4ff zu Art 57).Artikel 31, UN-Kaufrecht über die Lieferpflicht des Verkäufers gilt nur für den Fall, dass nicht vereinbart wurde, dass der Verkäufer die Ware an einen bestimmten Ort zu liefern hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier aber getroffen, weil die Beklagte die Geräte nach Linz zu liefern und dort auch zu montieren hatte. Artikel 31, UN-Kaufrecht ist daher unanwendbar. Allerdings geht aus Artikel 31, Litera c, UN-Kaufrecht der allgemeine Grundsatz hervor, dass der Verkäufer an seinem Sitz (im Zeitpunkt des vertragsabschlusses) zu erfüllen hat, also eine Holschuld besteht (Posch in Schwimann² RZ 3f zu Artikel 31, UN-Kaufrecht). Auch Artikel 57, Absatz eins, UN-Kaufrecht regelt den Zahlungsort nur bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung. Da eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, ist Zahlungsort des Kaufpreises gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrecht der Ort der Niederlassung des Verkäufers, weil Geldschulden nach UN-Kaufrecht Bringschulden sind (Posch aaO Rz 4ff zu Artikel 57,).
Gemäß Art 81 UN-Kaufrecht befreit die Aufhebung des Vertrages beide Parteien von den Vertragspflichten mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Gemäß Abs 2 kann eine Partei, die den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt hat, ihre Leistung von der anderen Partei zurückfordern. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.Gemäß Artikel 81, UN-Kaufrecht befreit die Aufhebung des Vertrages beide Parteien von den Vertragspflichten mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Gemäß Absatz 2, kann eine Partei, die den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt hat, ihre Leistung von der anderen Partei zurückfordern. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.
Ob für die Rückgabeansprüche im Sinne des Art 81 UN-Kaufrecht ein eigener Erfüllungsort gilt, ist heftig umstritten (für die Niederlassung des Käufers Krebs, Die Rückabwicklung im UN-Kaufrecht 85 mwN; Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG)³ Rz 17 zu Art 81; Weber in Honsell [Hrsg], UN-Kaufrecht, Rz 21 zu Art 81, die eine spiegelbildliche Anwendung der Bestimmungen über den Erfüllungsort auf Rückerstattungsansprüche favorisieren; dagegen Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Rz 12 zu Art 81 UN-Kaufrecht mwN; Staudinger/Magnus Rz 19 zu Art 81). Für die Klage auf Rückzahlung ist nach Ansicht des Rekursgerichtes in Übereinstimmung mit Herber/Czerwenka aaO der Ort der Niederlassung des Verkäufers maßgeblich. Ein Abstellen auf den Ort des Gläubigers, weil Geldzahlungsansprüche nach UN-Kaufrecht Bringschulden und daher am Ort des Gläubigers zu erfüllen sind (Krebs aaO), hält das Rekursgericht nicht für sinnvoll, weil dadurch die Ermittlung des Erfüllungsortes weiter verkompliziert wird. Für die Rückzahlung des Geleisteten nach Vertragsaufhebung existiert kein eigener Erfüllungsort nach UN-Kaufrecht, sondern es ist in Übereinstimmung mit dem BGH (vgl die [kritisierten] Nachweise bei Krebs, aaO 84) an die primär verletzten Leistungspflichten anzuknüpfen. Art 21 EuGVÜ sieht vor, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht wurden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen so lange auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht (Abs 1). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht, hat sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichtes für unzuständig zu erklären (Abs 2).Ob für die Rückgabeansprüche im Sinne des Artikel 81, UN-Kaufrecht ein eigener Erfüllungsort gilt, ist heftig umstritten (für die Niederlassung des Käufers Krebs, Die Rückabwicklung im UN-Kaufrecht 85 mwN; Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG)³ Rz 17 zu Artikel 81 ;, Weber in Honsell [Hrsg], UN-Kaufrecht, Rz 21 zu Artikel 81,, die eine spiegelbildliche Anwendung der Bestimmungen über den Erfüllungsort auf Rückerstattungsansprüche favorisieren; dagegen Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Rz 12 zu Artikel 81, UN-Kaufrecht mwN; Staudinger/Magnus Rz 19 zu Artikel 81,). Für die Klage auf Rückzahlung ist nach Ansicht des Rekursgerichtes in Übereinstimmung mit Herber/Czerwenka aaO der Ort der Niederlassung des Verkäufers maßgeblich. Ein Abstellen auf den Ort des Gläubigers, weil Geldzahlungsansprüche nach UN-Kaufrecht Bringschulden und daher am Ort des Gläubigers zu erfüllen sind (Krebs aaO), hält das Rekursgericht nicht für sinnvoll, weil dadurch die Ermittlung des Erfüllungsortes weiter verkompliziert wird. Für die Rückzahlung des Geleisteten nach Vertragsaufhebung existiert kein eigener Erfüllungsort nach UN-Kaufrecht, sondern es ist in Übereinstimmung mit dem BGH vergleiche die [kritisierten] Nachweise bei Krebs, aaO 84) an die primär verletzten Leistungspflichten anzuknüpfen. Artikel 21, EuGVÜ sieht vor, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht wurden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen so lange auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht (Absatz eins,). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht, hat sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichtes für unzuständig zu erklären (Absatz 2,).
Mit dieser Regelung sollen einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden. Wann “derselbe Anspruch” vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH Übereinkommens autonom zu bestimmen. Auf die Streitgegenstandskonzepte der beteiligten Verfahrensrechte kommt es daher nicht mehr an (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 155f; Tiefenthaler ÖJZ 1998, 547; derselbe in ZfRV 1997, 67 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 377 ff).Mit dieser Regelung sollen einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden. Wann “derselbe Anspruch” vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH Übereinkommens autonom zu bestimmen. Auf die Streitgegenstandskonzepte der beteiligten Verfahrensrechte kommt es daher nicht mehr an (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 155f; Tiefenthaler ÖJZ 1998, 547; derselbe in ZfRV 1997, 67 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 377 ff).
Nach der autonomen Auslegung des Streitgegenstandsbegriffs des EuGH ist der Streitgegenstand weit auszulegen, sodass eine negative Feststellungsklage die spätere Leistungsklage hindert. Beiden Klagen liegt derselbe Grundsachverhalt zugrunde, aus welchem sich Rechtsansprüche ableiten lassen oder eben nicht (EuGH 6.12.1994, Rs C-406/92 Tatry; Tiefenthaler ÖJZ 1998, 547). Das bedeutet hier, dass die im Juli 2000 beim Landgericht Traunstein eingelangte Klage der Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gemäß Art 21 EuGVÜ bewirkt. Denn in beiden Verfahren geht es um die Frage, ob die hier Beklagte mängelfrei geliefert hat. Trifft das zu, hat die Rekurswerberin als vor dem Landgericht Traunstein Beklagte den restlichen Kaufpreis zu bezahlen. Trifft es nicht zu, ist nach der Wirksamkeit des Rücktrittes zu fragen und bejahendenfalls die hier beklagte Partei zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und allenfalls zum (im Verhältnis zum sonstigen Streitwert geringen) Schadenersatz zu verhalten. Damit liegt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im Kernpunkt des Rechtsstreits derselbe Sachverhalt vor.Nach der autonomen Auslegung des Streitgegenstandsbegriffs des EuGH ist der Streitgegenstand weit auszulegen, sodass eine negative Feststellungsklage die spätere Leistungsklage hindert. Beiden Klagen liegt derselbe Grundsachverhalt zugrunde, aus welchem sich Rechtsansprüche ableiten lassen oder eben nicht (EuGH 6.12.1994, Rs C-406/92 Tatry; Tiefenthaler ÖJZ 1998, 547). Das bedeutet hier, dass die im Juli 2000 beim Landgericht Traunstein eingelangte Klage der Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gemäß Artikel 21, EuGVÜ bewirkt. Denn in beiden Verfahren geht es um die Frage, ob die hier Beklagte mängelfrei geliefert hat. Trifft das zu, hat die Rekurswerberin als vor dem Landgericht Traunstein Beklagte den restlichen Kaufpreis zu bezahlen. Trifft es nicht zu, ist nach der Wirksamkeit des Rücktrittes zu fragen und bejahendenfalls die hier beklagte Partei zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und allenfalls zum (im Verhältnis zum sonstigen Streitwert geringen) Schadenersatz zu verhalten. Damit liegt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im Kernpunkt des Rechtsstreits derselbe Sachverhalt vor.
Entscheidend dafür, ob das Verfahren auszusetzen oder die Klage zurückzuweisen ist, ist, ob das frühere Gericht bereits eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gefällt hat (Tiefenthaler aaO ZfRV 1997, 76 oben).
Einerseits hat der Klagevertreter mitgeteilt, dass im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein ein unangefochten gebliebener Beschluss ergangen ist, wonach das Landgericht Traunstein seine Zuständigkeit bejaht hat, andererseits ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Traunstein vom 14.12.2001, Beil./6, dass bereits der Beweisbeschluss gefasst und ein Sachverständiger bestellt wurde. Damit steht die Unzuständigkeit des Erstgerichtes auch gemäß Art 21 Abs 2 EuGVÜ fest.Einerseits hat der Klagevertreter mitgeteilt, dass im Verfahren vor dem Landgericht Traunstein ein unangefochten gebliebener Beschluss ergangen ist, wonach das Landgericht Traunstein seine Zuständigkeit bejaht hat, andererseits ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Traunstein vom 14.12.2001, Beil./6, dass bereits der Beweisbeschluss gefasst und ein Sachverständiger bestellt wurde. Damit steht die Unzuständigkeit des Erstgerichtes auch gemäß Artikel 21, Absatz 2, EuGVÜ fest.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil - soweit überblickbar - noch keine Entscheidungen des Höchstgerichtes zu den Art 21 EuGVÜ und 81 UN-Kaufrecht ergangen sind.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil - soweit überblickbar - noch keine Entscheidungen des Höchstgerichtes zu den Artikel 21, EuGVÜ und 81 UN-Kaufrecht ergangen sind.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00515 3R68.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:00300R00068.04Y.0601.000Dokumentnummer
JJT_20040601_OLG0009_00300R00068_04Y0000_000