Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L*****, vertreten durch Dr. Zoe van der Let-Vangelatou, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 242/95p des Handelsgerichtes Wien, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. März 2004, GZ 1 R 29/04y-14, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den "Beschluss" des Handelsgerichtes Wien vom 15. Jänner 2004, GZ 16 Cg 8/01b-11, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 13. 5. 2003 forderte das Erstgericht den Geschäftsführer der klagenden Partei gemäß § 71 ZPO zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses auf. Dem entsprach die klagende Partei. Mit Note vom 15. Jänner 2004 teilte das Erstgericht der klagenden Partei mit, dass einer die Verfahrenshilfe genießenden Partei nur dann die einstweilen gestundeten Beträge zur Zahlung vorgeschrieben würden, wenn sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ihre Vermögens- bzw Einkommenssituation so weit verbessert habe, dass eine solche Rückforderung zumutbar erscheine. Nach Ablauf dieser Frist sei jede Rückforderung ausgeschlossen. Ein diesen Zustand beschreibender Bescheid oder sonst eine gerichtliche Entscheidung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Um eine Überprüfung durchführen zu können, habe das Gericht die Verpflichtung, ein rezentes eidliches Vermögensbekenntnis relativ knapp vor Fristablauf einzuholen. Nach Einsicht in das von der klagenden Partei erstattete Vermögensbekenntnis stehe jedenfalls "bis dato" fest, dass eine Rückforderung nicht stattfinden werde. Eine neuerliche Überprüfung bis zum endgültigen Fristablauf am 5. 3. 2003 sei vorerst nicht vorgesehen.Mit Beschluss vom 13. 5. 2003 forderte das Erstgericht den Geschäftsführer der klagenden Partei gemäß Paragraph 71, ZPO zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses auf. Dem entsprach die klagende Partei. Mit Note vom 15. Jänner 2004 teilte das Erstgericht der klagenden Partei mit, dass einer die Verfahrenshilfe genießenden Partei nur dann die einstweilen gestundeten Beträge zur Zahlung vorgeschrieben würden, wenn sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ihre Vermögens- bzw Einkommenssituation so weit verbessert habe, dass eine solche Rückforderung zumutbar erscheine. Nach Ablauf dieser Frist sei jede Rückforderung ausgeschlossen. Ein diesen Zustand beschreibender Bescheid oder sonst eine gerichtliche Entscheidung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Um eine Überprüfung durchführen zu können, habe das Gericht die Verpflichtung, ein rezentes eidliches Vermögensbekenntnis relativ knapp vor Fristablauf einzuholen. Nach Einsicht in das von der klagenden Partei erstattete Vermögensbekenntnis stehe jedenfalls "bis dato" fest, dass eine Rückforderung nicht stattfinden werde. Eine neuerliche Überprüfung bis zum endgültigen Fristablauf am 5. 3. 2003 sei vorerst nicht vorgesehen.
Den dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei. Dieser ist aber unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den §§ 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 35/01f mwN). Die Note des Erstgerichtes gründet sich auf § 71 ZPO, es gilt daher insoweit der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Dieser gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder - wie hier - die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (6 Ob 31/01f).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den Paragraphen 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 35/01f mwN). Die Note des Erstgerichtes gründet sich auf Paragraph 71, ZPO, es gilt daher insoweit der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. Dieser gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder - wie hier - die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (6 Ob 31/01f).
Das Rechtsmittel der klagenden Partei war daher - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zurückzuweisen.
Anmerkung
E73719 2Ob124.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00124.04F.0604.000Dokumentnummer
JJT_20040604_OGH0002_0020OB00124_04F0000_000