TE OGH 2004/6/4 2Ob247/03t

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas N*****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert EUR 14.534,57), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2003, GZ 5 R 52/03h-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Dezember 2002, GZ 18 Cg 76/01t-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile und Benedikt S***** haben am 9. 9. 1999 mittels Gesellschaftsvertrages die S***** GmbH & Co KEG errichtet, deren einzige Komplementärin die Beklagte war. Der Kläger und Benedikt S***** waren Kommanditisten der KEG. Benedikt S***** war auch der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten.

Der Kläger begehrte zuletzt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der S***** GmbH & Co KEG über die von ihr in der Zeit vom 9. 9. 1999 bis 31. 12. 2001 getätigten Geschäftsabschlüsse im Geschäftszweig Versicherungsmakler Rechnung zu legen und die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Erlöse, allenfalls die sich aus der Rechnungslegung ergebenden Vergütungen der S***** GmbH & Co KEG auszuzahlen; allenfalls solle nach Ausübung des Wahlrechts der genannten KEG auf Schadenersatz oder Geschäftseintritt von der Beklagten Zahlung an die KEG geleistet werden, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens jeweils bis zur Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Der Kläger habe den Verdacht, dass die Beklagte entgegen dem Gesellschaftsvertrag und der Bestimmungen der §§ 112 ff HGB im eigenen Namen Geschäftsabschlüsse getätigt und dafür gesorgt habe, dass die daraus erzielten Erlöse nicht der KEG zukämen. Benedikt S***** sei aufgefordert worden, der Klagsführung zuzustimmen; er habe dies aber abgelehnt. Wegen der Identität zwischen der Beklagten und Benedikt S***** könne die Klage auch ohne Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden.

Die beklagte Partei wendete dagegen ein, sie sei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur zu 2 % am Gewinn und Verlust der KEG beteiligt; es sei absurd anzunehmen, dass sie deshalb auf den Weiterbetrieb des eigenen Unternehmens verzichtet habe. Dies sei auch tatsächlich nicht vereinbart worden; die Beklagte habe ihr bisheriges Vermittlungsgeschäft daher weiter ausgeübt. Ein Gesellschafterbeschluss für die Geltendmachung von angeblichen Rechten nach § 112 HGB sei nicht gefasst worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 113 Abs 3 HGB verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren und das Eventualbegehren ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und der weiteren Feststellung, dass ein Gesellschaftsbeschluss, die Beklagte wegen behaupteter Verletzungen des § 112 HGB in Anspruch zu nehmen, nicht vorliege, führte es rechtlich aus, gemäß § 113 Abs 1 HGB könne nur die Gesellschaft, nicht aber auch der einzelne Gesellschafter Schadenersatz verlangen. Der Kläger sei zur Klage aktiv nicht legitimiert. Außerdem könnten Ansprüche nach § 113 HGB, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsehe, nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller übrigen Gesellschafter geltend gemacht werden. Ein solcher Gesellschafterbeschluss liege nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es teilte zwar die Rechtsansicht des Klägers, dass er als Gesellschafter mit der actio pro socio berechtigt sei, Ersatzansprüche aus behaupteten Verstößen gegen die Bestimmung des § 112 Abs 1 HGB für die Gesellschaft geltend zu machen, wobei er aber Leistung an die Gesellschaft fordern müsse.

Im Übrigen billigte es die im HGB zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber von der Lehre vertretene (vgl Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollision GesRZ 1974, 106 [107]) Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass an der Beschlussfassung alle anderen Gesellschafter mit Ausnahme allein des zu verfolgenden Gesellschafters teilzunehmen haben, dies unabhängig von Interessenkonflikten wegen familiärer, freundschaftlicher oder sonstwie mit dem betreffenden Gesellschafter bestehender Verbindungen. Auch in den dem HGB verwandten gesetzlichen Regelungen fänden sich jeweils nur der Ausschluss des unmittelbar betroffenen Gesellschafters vom Stimmrecht, nicht aber der Ausschluss solcher Personen, die zu dem betroffenen Gesellschafter in einem Naheverhältnis stünden (§ 39 Abs 4 GmbHG sowie § 114 Abs 5 AktG). Ebensowenig fänden sich in den Bestimmungen der §§ 828 ff ABGB ein Ausschluss (befangener) Miteigentümer von der Teilnahme an der Beschlussfassung. Nur im Bereich des Wohnungseigentums sei mit der WGN 1999 normiert worden, dass Miteigentümer dann kein Stimmrecht hätten, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung etwa ein Rechtsstreit mit diesem Miteigentümer oder mit einer Person sei, mit der er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei (§ 13b Abs 1a WEG 1975 idF WGN 1999; § 24 Abs 3 WEG 2002). Diese junge gesetzliche Bestimmung eines entfernten Rechtsgebietes könne auf den vorliegenden Problembereich nicht analog herangezogen werden. Einerseits sei zu bedenken, dass die schwierige Frage, ab welchem Naheverhältnis ein Ausschluss vom Stimmrecht gerechtfertigt wäre, einer näheren gesetzlichen Determinierung bedürfte. Andererseits fehle jeder Nachweis, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Unvollständigkeit unterlaufen wäre. Die hier zu beurteilende Frage sei bereits von Frotz 1974 ausführlich diskutiert worden; der Gesetzgeber habe sich erst 1999 bei einem ähnlichen Problembereich veranlasst gesehen, mit der WGN eine entsprechende Regelung in das WEG aufzunehmen, ohne eine entsprechende oder ähnliche Neuregelung im Bereich des HGB des AktG oder des GmbHG in Betracht zu ziehen. Im Übrigen stehe es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag ihnen angemessen erscheinende Einschränkungen des Stimmrechtes der Gesellschafter festzulegen. Auf die Frage, ob zur Wahrung der hier einzuhaltenden Verjährungsfrist das sofortige Einklagen durch einen Gesellschafter zulässig wäre, wenn der Gesellschafterbeschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgebracht werde, müsse nicht eingegangen werden, weil der Kläger keine weiteren Bemühungen unternommen habe, die Zustimmung des anderen Kommanditisten zur Klagsführung zu erlangen bzw zu erzwingen.Im Übrigen billigte es die im HGB zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber von der Lehre vertretene vergleiche Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollision GesRZ 1974, 106 [107]) Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass an der Beschlussfassung alle anderen Gesellschafter mit Ausnahme allein des zu verfolgenden Gesellschafters teilzunehmen haben, dies unabhängig von Interessenkonflikten wegen familiärer, freundschaftlicher oder sonstwie mit dem betreffenden Gesellschafter bestehender Verbindungen. Auch in den dem HGB verwandten gesetzlichen Regelungen fänden sich jeweils nur der Ausschluss des unmittelbar betroffenen Gesellschafters vom Stimmrecht, nicht aber der Ausschluss solcher Personen, die zu dem betroffenen Gesellschafter in einem Naheverhältnis stünden (§ 39 Abs 4 GmbHG sowie § 114 Abs 5 AktG). Ebensowenig fänden sich in den Bestimmungen der §§ 828 ff ABGB ein Ausschluss (befangener) Miteigentümer von der Teilnahme an der Beschlussfassung. Nur im Bereich des Wohnungseigentums sei mit der WGN 1999 normiert worden, dass Miteigentümer dann kein Stimmrecht hätten, wenn Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung etwa ein Rechtsstreit mit diesem Miteigentümer oder mit einer Person sei, mit der er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sei (§ 13b Abs 1a WEG 1975 idF WGN 1999; § 24 Abs 3 WEG 2002). Diese junge gesetzliche Bestimmung eines entfernten Rechtsgebietes könne auf den vorliegenden Problembereich nicht analog herangezogen werden. Einerseits sei zu bedenken, dass die schwierige Frage, ab welchem Naheverhältnis ein Ausschluss vom Stimmrecht gerechtfertigt wäre, einer näheren gesetzlichen Determinierung bedürfte. Andererseits fehle jeder Nachweis, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Unvollständigkeit unterlaufen wäre. Die hier zu beurteilende Frage sei bereits von Frotz 1974 ausführlich diskutiert worden; der Gesetzgeber habe sich erst 1999 bei einem ähnlichen Problembereich veranlasst gesehen, mit der WGN eine entsprechende Regelung in das WEG aufzunehmen, ohne eine entsprechende oder ähnliche Neuregelung im Bereich des HGB des AktG oder des GmbHG in Betracht zu ziehen. Im Übrigen stehe es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag ihnen angemessen erscheinende Einschränkungen des Stimmrechtes der Gesellschafter festzulegen. Auf die Frage, ob zur Wahrung der hier einzuhaltenden Verjährungsfrist das sofortige Einklagen durch einen Gesellschafter zulässig wäre, wenn der Gesellschafterbeschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgebracht werde, müsse nicht eingegangen werden, weil der Kläger keine weiteren Bemühungen unternommen habe, die Zustimmung des anderen Kommanditisten zur Klagsführung zu erlangen bzw zu erzwingen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob von der Beschlussfassung nach § 113 Abs 2 HGB nicht nur der zu verfolgende Gesellschafter, sondern auch diesem nahestehende andere Gesellschafter (hier der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der zu verfolgenden GmbH) ausgeschlossen seien.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob von der Beschlussfassung nach § 113 Absatz 2, HGB nicht nur der zu verfolgende Gesellschafter, sondern auch diesem nahestehende andere Gesellschafter (hier der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der zu verfolgenden GmbH) ausgeschlossen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Zulassungsausspruches des Berufungsgericht zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber macht geltend, dass wegen der Identität zwischen der Beklagten und Benedikt S***** die Klage auch ohne Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses erhoben werden könne, weil es bei einer Zweipersonengesellschaft keiner Beschlussfassung nach § 113 Abs 2 HGB bedürfe. Im Übrigen liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die lediglich im Bereich des Wohnungseigentums durch die WGN 1999 beseitigt worden sei.Der Revisionswerber macht geltend, dass wegen der Identität zwischen der Beklagten und Benedikt S***** die Klage auch ohne Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses erhoben werden könne, weil es bei einer Zweipersonengesellschaft keiner Beschlussfassung nach § 113 Absatz 2, HGB bedürfe. Im Übrigen liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die lediglich im Bereich des Wohnungseigentums durch die WGN 1999 beseitigt worden sei.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Vorweg ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Weiters ist auszuführen:

Nach § 113 Abs 1 HGB kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern, wenn ein Gesellschafter die ihm nach § 112 HGB obliegende Verpflichtung (Konkurrenzverbot) verletzt. Nach Abs 2 leg cit beschließen über die Geltendmachung dieser Ansprüche die übrigen Gesellschafter. Nach einhelliger Lehre können die Ansprüche aus § 113 HGB (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht) nur aufgrund eines Beschlusses aller übrigen, auch der nicht geschäftsführungsbefugten, Gesellschafter geltend gemacht werden (U. Torggler/Kucsko in Straube, HGB I³ § 113 Rz 14; Jabornegg in Jabornegg Kommentar zum HGB § 113 Rz 10; H. Torggler, Das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, GesRZ 1978, 148 [154]; Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen GesRZ 1974, 106 [107]). Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann weder der Anspruch auf Schadenersatz noch der auf Eintritt oder auch auf Unterlassung gestellt werden. Wie bereits vom Berufungsgericht dargelegt, hat sich Frotz (aaO) mit der Frage der Interessenkollision aufgrund einer familiären, freundschaftlichen oder sonstwie bestehender Verbindung mit dem betroffenen Gesellschafter auseinandergesetzt und ist aufgrund der "unmissverständlichen" Gesetzeslage zur Ansicht gekommen, dass "alle übrigen" Gesellschafter für die Erhebung der Klage zuständig seien. Es sei daher die Annahme unhaltbar, das Problem löse sich mit Hilfe eines Stimmverbotes für die potentiell befangenen Gesellschafter. Die übrigen Gesellschafter alleine, also unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters, hätten nach dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft zu entscheiden, was geschehen solle.Nach § 113 Abs 1 HGB kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern, wenn ein Gesellschafter die ihm nach § 112 HGB obliegende Verpflichtung (Konkurrenzverbot) verletzt. Nach Absatz 2, leg cit beschließen über die Geltendmachung dieser Ansprüche die übrigen Gesellschafter. Nach einhelliger Lehre können die Ansprüche aus § 113 HGB (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht) nur aufgrund eines Beschlusses aller übrigen, auch der nicht geschäftsführungsbefugten, Gesellschafter geltend gemacht werden (U. Torggler/Kucsko in Straube, HGB I³ § 113 Rz 14; Jabornegg in Jabornegg Kommentar zum HGB § 113 Rz 10; H. Torggler, Das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, GesRZ 1978, 148 [154]; Frotz, Die Rechtsstellung des Personengesellschafters bei Interessenkollisionen GesRZ 1974, 106 [107]). Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann weder der Anspruch auf Schadenersatz noch der auf Eintritt oder auch auf Unterlassung gestellt werden. Wie bereits vom Berufungsgericht dargelegt, hat sich Frotz (aaO) mit der Frage der Interessenkollision aufgrund einer familiären, freundschaftlichen oder sonstwie bestehender Verbindung mit dem betroffenen Gesellschafter auseinandergesetzt und ist aufgrund der "unmissverständlichen" Gesetzeslage zur Ansicht gekommen, dass "alle übrigen" Gesellschafter für die Erhebung der Klage zuständig seien. Es sei daher die Annahme unhaltbar, das Problem löse sich mit Hilfe eines Stimmverbotes für die potentiell befangenen Gesellschafter. Die übrigen Gesellschafter alleine, also unter Ausschluss des betroffenen Gesellschafters, hätten nach dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft zu entscheiden, was geschehen solle.

Der erkennende Senat teilt auch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dass durch die im Jahr 1999 eingeführte Bestimmung des § 13b Abs 1a WEG 1975 idF WGN 1999 lediglich ein Stimmverbot für potentiell befangene Wohnungseigentümer eingeführt wurde, diese Bestimmung aber mangels einer Gesetzeslücke im Gesellschaftsrecht nicht analog angewendet werden kann.

Da somit (im Gegensatz zu der in der Revision vertretenen Meinung) keine Zweipersonengesellschaft vorliegt, bei der es einer Beschlussfassung nicht bedürft hätte, musste das Klagebegehren erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E73469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00247.03T.0604.000

Im RIS seit

04.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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