Kopf
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Mikulan in der Rechtssache der klagenden *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei ***** wegen € 105,96 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. April 2004, 43 C 187/04v-2, den
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO).
Begründung:
Mit der Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten, einem Angestellten, die Bezahlung von € 105,96 s.A. Der genannte Betrag setzt sich aus der eigentlichen Klagsforderung von € 78,--, der Nebenforderung von € 15,-- (Mahnspesen der klagenden Partei) sowie anwaltlichen Mahnkosten im Betrag von € 12,96 zusammen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Klage im Umfang der anwaltlichen Mahnspesen von € 12,96 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durch das ZinsRÄG in die Bestimmungen des RATG nicht eingegriffen worden sei. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass sich an der Verweisung der Geltendmachung von anwaltlichen Leistungen gegenüber dem Prozessgegner in das Kostenrecht und damit an der Unzulässigkeit des Rechtsweges bei aufrechter Akzessorietät zum Hauptanspruch nichts geändert habe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihn abzuändern und dem Erstgericht aufzutragen, den bedingten Zahlungsbefehl im Ausmaß des gesamten eingeklagten Betrages zu erlassen.
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der vorliegenden Entscheidung sind nachfolgende Erwägungen
voranzustellen:
1.0 Allgemeines:
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Kostensache stellt sich die entscheidungswesentliche Rechtsfrage über das Verhältnis des durch das ZinsRÄG neu geschaffenen § 1333 Abs 3 ABGB zu § 23 Abs 1 RATG. Die Rechtsmittelsenate des Landesgerichtes Klagenfurt haben zu dieser Frage bereits mehrfach Stellung bezogen. 2.0 Zur Rechtsprechungssituation:Im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Kostensache stellt sich die entscheidungswesentliche Rechtsfrage über das Verhältnis des durch das ZinsRÄG neu geschaffenen Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB zu Paragraph 23, Absatz eins, RATG. Die Rechtsmittelsenate des Landesgerichtes Klagenfurt haben zu dieser Frage bereits mehrfach Stellung bezogen. 2.0 Zur Rechtsprechungssituation:
2.1. Rechtsmittelsenat 1:
Der Rechtsmittelsenat 1 des Landesgerichtes Klagenfurt hat zu 1 R 282/02v ausgesprochen, dass infolge der gemäß Artikel I Z 2 des ZinsRÄG der Bestimmung des § 1333 ABGB zu Abs 3 eingefügten Regelung außergerichtliche Mahn- und Inkassokosten - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr als in der Kostennote geltend zu machende öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche zu qualifizieren seien, sondern vielmehr als materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche, die gemäß § 1 JN im ordentlichen Rechtsweg als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN geltend zu machen seien (vgl 1167 Blg NR XXI GP 11 f; ARD 5316/3/2002; Schefbeck in JRP 2002, 139; Landesgericht Klagenfurt 1 R 208/02m). Diesem Verfahren lagen allerdings nicht Kosten anwaltlicher Mahnschreiben, sondern die im Zusammenhang mit der Einschaltung eines Inkassobüros aufgewendeten Spesen der dort klagenden Partei zugrunde.Der Rechtsmittelsenat 1 des Landesgerichtes Klagenfurt hat zu 1 R 282/02v ausgesprochen, dass infolge der gemäß Artikel römisch eins Ziffer 2, des ZinsRÄG der Bestimmung des Paragraph 1333, ABGB zu Absatz 3, eingefügten Regelung außergerichtliche Mahn- und Inkassokosten - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr als in der Kostennote geltend zu machende öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche zu qualifizieren seien, sondern vielmehr als materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche, die gemäß Paragraph eins, JN im ordentlichen Rechtsweg als Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN geltend zu machen seien vergleiche 1167 Blg NR römisch XXI GP 11 f; ARD 5316/3/2002; Schefbeck in JRP 2002, 139; Landesgericht Klagenfurt 1 R 208/02m). Diesem Verfahren lagen allerdings nicht Kosten anwaltlicher Mahnschreiben, sondern die im Zusammenhang mit der Einschaltung eines Inkassobüros aufgewendeten Spesen der dort klagenden Partei zugrunde.
Zu 1 R 148/03i - dort ging es um „außergerichtliche Eintreibungsversuche, Telefonate und ein qualifiziertes Mahnschreiben“ - vertrat der erste Senat die Auffassung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes das ZinsRÄG in die Bestimmung des RATG nicht eingegriffen habe. An der Verweisung der Geltendmachung von anwaltlichen Leistungen gegenüber dem Prozessgegner in das Kostenrecht und damit an der Rechtswegunzulässigkeit bei aufrechter Akzessorietät zum Hauptanspruch habe sich nichts geändert. Eine Intention des Gesetzgebers, durch das ZinsRÄG der Partei eine Wahlmöglichkeit an die Hand geben zu wollen, vom Prozessgegner zu fordernde Rechtsanwaltsleistungen wahlweise in der Kostennote oder aus dem Titel des Verzögerungsschadens als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN zu begehren, könne der neuen Vorschrift des § 1333 Abs 3 ABGB und den dieser zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden (Landesgericht Klagenfurt 4 R 184/03b mwN). Bei anwaltlichen Mahnschreiben sei - im Falle des noch fortbestehenden Zusammenhanges mit einer Hauptforderung - weiterhin von der Unzulässigkeit des Rechtsweges auszugehen (Landesgericht Klagenfurt 2 R 70/03a, 4 R 360/02m, 4 R 185/03b ua).Zu 1 R 148/03i - dort ging es um „außergerichtliche Eintreibungsversuche, Telefonate und ein qualifiziertes Mahnschreiben“ - vertrat der erste Senat die Auffassung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes das ZinsRÄG in die Bestimmung des RATG nicht eingegriffen habe. An der Verweisung der Geltendmachung von anwaltlichen Leistungen gegenüber dem Prozessgegner in das Kostenrecht und damit an der Rechtswegunzulässigkeit bei aufrechter Akzessorietät zum Hauptanspruch habe sich nichts geändert. Eine Intention des Gesetzgebers, durch das ZinsRÄG der Partei eine Wahlmöglichkeit an die Hand geben zu wollen, vom Prozessgegner zu fordernde Rechtsanwaltsleistungen wahlweise in der Kostennote oder aus dem Titel des Verzögerungsschadens als Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN zu begehren, könne der neuen Vorschrift des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB und den dieser zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden (Landesgericht Klagenfurt 4 R 184/03b mwN). Bei anwaltlichen Mahnschreiben sei - im Falle des noch fortbestehenden Zusammenhanges mit einer Hauptforderung - weiterhin von der Unzulässigkeit des Rechtsweges auszugehen (Landesgericht Klagenfurt 2 R 70/03a, 4 R 360/02m, 4 R 185/03b ua).
Diese Rechtsprechung hielt der Rekurssenat zu 1 R 190/03s aufrecht. Auch dort ging es unter anderem um die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens.
Zu 1 R 198/03t - geltend gemacht wurden zwei Mahnschreiben des Klägers selbst - sprach der Rekurssenat aus, dass derartige Aufwendungen nach § 1333 Abs 3 ABGB im Rechtsweg durchzusetzen seien. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich angemerkt, dass der Kläger damit keinen anwaltlichen Vertretungsaufwand geltend mache.Zu 1 R 198/03t - geltend gemacht wurden zwei Mahnschreiben des Klägers selbst - sprach der Rekurssenat aus, dass derartige Aufwendungen nach Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB im Rechtsweg durchzusetzen seien. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich angemerkt, dass der Kläger damit keinen anwaltlichen Vertretungsaufwand geltend mache.
2.2. Rechtsmittelsenat 4:
Die Rechtsprechung des Rechtsmittelsenates 4 zur Frage der Geltendmachung der Kosten anwaltlicher Mahnschreiben ist schwankend. Zu 4 R 360/02m vertrat der Rekurssenat am 9. Dezember 2002 die Auffassung, dass mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/35/EG durch das ZinsRÄG der Rechtsweg für die Geltendmachung außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geöffnet wurde. Der Betreibungsaufwand sei ein Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger zugefügt habe (Landesgericht Klagenfurt 1 R 205/02b, 4 R 300/02p). Es bestehe daher kein rechtliches Hindernis, vorprozessuale Inkassospesen (dort im Betrag von € 447,79) im Rechtsweg durchzusetzen (3 R 309/02d, 4 R 255/02w, 4 R 261/02b). Anders verhalte es sich allerdings hinsichtlich der Kosten des Mahnschreibens des Klagevertreters. Ein solches Schreiben sei nach herrschender Rechtsprechung nach TP 5 des RATG zu honorieren, im Prozessfall aber gemäß § 23 Abs 1 RATG durch den - konkret auch verzeichneten - Einheitssatz abgegolten. Diesem Aspekt habe der Rekurssenat in den Vorentscheidungen 4 R 300/02p und 4 R 301/02k nicht ausreichend Rechnung getragen. Der 4. Senat ging mit dieser Entscheidung von seiner ursprünglichen Rechtsansicht, zur Geltendmachung von Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens sei der Rechtsweg zufolge § 1333 Abs 3 ABGB zulässig, ausdrücklich ab. Die Entscheidung betont die Weitergeltung der Bestimmungen des RATG und verweist darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Landesgerichtes Leoben, 1 R 439/02d, und des Landesgerichtes Wiener Neustadt, 18 R 221/02g. Es könne nicht angenommen werden, dass dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet werden sollte, die von seinem Rechtsvertreter gesetzten außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sowohl (im Rahmen des Einheitssatzes) im Kostenersatzbegehren als auch im Punktum (also doppelt) geltend zu machen, zumal dies zu einer ungerechtfertigten Mehrfachbelastung des Schuldners für ein und dieselbe Betreibungsmaßnahme des Gläubigers führen würde. Zu 4 R 17/04y änderte der 4. Senat am 23. Jänner 2004 abermals seine Rechtsprechung in dieser Frage, und zwar auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 2003, 2 Ob 251/02d. Nach dieser Entscheidung seien auch anwaltliche Betreibungskosten der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB zu unterstellen, welche keinerlei Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen vorsehe.Die Rechtsprechung des Rechtsmittelsenates 4 zur Frage der Geltendmachung der Kosten anwaltlicher Mahnschreiben ist schwankend. Zu 4 R 360/02m vertrat der Rekurssenat am 9. Dezember 2002 die Auffassung, dass mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/35/EG durch das ZinsRÄG der Rechtsweg für die Geltendmachung außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geöffnet wurde. Der Betreibungsaufwand sei ein Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger zugefügt habe (Landesgericht Klagenfurt 1 R 205/02b, 4 R 300/02p). Es bestehe daher kein rechtliches Hindernis, vorprozessuale Inkassospesen (dort im Betrag von € 447,79) im Rechtsweg durchzusetzen (3 R 309/02d, 4 R 255/02w, 4 R 261/02b). Anders verhalte es sich allerdings hinsichtlich der Kosten des Mahnschreibens des Klagevertreters. Ein solches Schreiben sei nach herrschender Rechtsprechung nach TP 5 des RATG zu honorieren, im Prozessfall aber gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den - konkret auch verzeichneten - Einheitssatz abgegolten. Diesem Aspekt habe der Rekurssenat in den Vorentscheidungen 4 R 300/02p und 4 R 301/02k nicht ausreichend Rechnung getragen. Der 4. Senat ging mit dieser Entscheidung von seiner ursprünglichen Rechtsansicht, zur Geltendmachung von Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens sei der Rechtsweg zufolge Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB zulässig, ausdrücklich ab. Die Entscheidung betont die Weitergeltung der Bestimmungen des RATG und verweist darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Landesgerichtes Leoben, 1 R 439/02d, und des Landesgerichtes Wiener Neustadt, 18 R 221/02g. Es könne nicht angenommen werden, dass dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet werden sollte, die von seinem Rechtsvertreter gesetzten außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sowohl (im Rahmen des Einheitssatzes) im Kostenersatzbegehren als auch im Punktum (also doppelt) geltend zu machen, zumal dies zu einer ungerechtfertigten Mehrfachbelastung des Schuldners für ein und dieselbe Betreibungsmaßnahme des Gläubigers führen würde. Zu 4 R 17/04y änderte der 4. Senat am 23. Jänner 2004 abermals seine Rechtsprechung in dieser Frage, und zwar auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 2003, 2 Ob 251/02d. Nach dieser Entscheidung seien auch anwaltliche Betreibungskosten der materiell-rechtlichen Bestimmung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB zu unterstellen, welche keinerlei Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen vorsehe.
2.3. Rechtsmittelsenat 2:
Zu 2 R 70/03a hob der 2. Senat als Berufungsgericht aus Anlass der Berufung das Ersturteil, mit dem die als Hauptforderung geltend gemachten Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens abgewiesen worden waren, als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Mit seiner grundlegenden Entscheidung 2 R 58/04p vom 26. Februar 2004 verwies der 2. Senat auf die bisherige Rechtsprechung der Senate des Landesgerichtes Klagenfurt und der Mehrzahl der Rekursgerichte in Österreich, wonach anwaltliche Schreiben auch nach der Novellierung des § 1333 ABGB durch das ZinsRÄG zufolge der Sonderregelung des § 23 RATG mit dem Einheitssatz im Kostenpunkt geltend zu machen seien (vgl die zu 2 R 58/04p angeführten Entscheidungszitate). In der Folge setzte sich der 2. Senat mit der kurz zuvor ergangenen Entscheidung 4 R 17/04y des 4. Senates auseinander. Analysiere man die zu 2 Ob 70/02m und 2 Ob 251/02d ergangene höchstgerichtliche Judikatur, dann gehe es dort zwar um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für Kosten anwaltlicher Bemühungen zur außergerichtlichen Schadensregelung, doch habe der Oberste Gerichtshof nicht geprüft, ob unter „derartigen Betreibungskosten“ des § 1333 Abs 3 ABGB auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben fallen. Eine Auseinandersetzung mit der lex specialis des § 23 RATG fehle gänzlich. Auch Huter, Die Geltendmachung von Inkassospesen nach dem ZinsRÄG, AnwBl 2003, 646 und die Glosse von Schärf in AnwBl 2004, 70 f zu Landesgericht Steyr 1 R 1249/03s lasse eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Problematik vermissen. Ein Verweis auf Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/35/EG, scheitere - jedenfalls im konkreten Fall - daran, dass diese Richtlinie auf Geschäfte mit Verbrauchern nicht anzuwenden sei. Die Erläuterungen zum ZinsRÄG stellten in ihrer Zielsetzung wie auch inhaltlich ausdrücklich und ausschließlich auf einen Betreibungsaufwand durch Inkassoinstitute ab, um in diesem Zusammenhang uneinheitliche Rechtsprechung in Österreich einer gesetzlichen Regelung zu unterziehen. Dass der Gesetzgeber damit (auch) § 23 RATG novellieren wollte, könne ihm nicht unterstellt werden, weil sich diese Bestimmung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geradezu aufgedrängt hätte. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Problematik einfach übersehen habe.Mit seiner grundlegenden Entscheidung 2 R 58/04p vom 26. Februar 2004 verwies der 2. Senat auf die bisherige Rechtsprechung der Senate des Landesgerichtes Klagenfurt und der Mehrzahl der Rekursgerichte in Österreich, wonach anwaltliche Schreiben auch nach der Novellierung des Paragraph 1333, ABGB durch das ZinsRÄG zufolge der Sonderregelung des Paragraph 23, RATG mit dem Einheitssatz im Kostenpunkt geltend zu machen seien vergleiche die zu 2 R 58/04p angeführten Entscheidungszitate). In der Folge setzte sich der 2. Senat mit der kurz zuvor ergangenen Entscheidung 4 R 17/04y des 4. Senates auseinander. Analysiere man die zu 2 Ob 70/02m und 2 Ob 251/02d ergangene höchstgerichtliche Judikatur, dann gehe es dort zwar um die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für Kosten anwaltlicher Bemühungen zur außergerichtlichen Schadensregelung, doch habe der Oberste Gerichtshof nicht geprüft, ob unter „derartigen Betreibungskosten“ des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben fallen. Eine Auseinandersetzung mit der lex specialis des Paragraph 23, RATG fehle gänzlich. Auch Huter, Die Geltendmachung von Inkassospesen nach dem ZinsRÄG, AnwBl 2003, 646 und die Glosse von Schärf in AnwBl 2004, 70 f zu Landesgericht Steyr 1 R 1249/03s lasse eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Problematik vermissen. Ein Verweis auf Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/35/EG, scheitere - jedenfalls im konkreten Fall - daran, dass diese Richtlinie auf Geschäfte mit Verbrauchern nicht anzuwenden sei. Die Erläuterungen zum ZinsRÄG stellten in ihrer Zielsetzung wie auch inhaltlich ausdrücklich und ausschließlich auf einen Betreibungsaufwand durch Inkassoinstitute ab, um in diesem Zusammenhang uneinheitliche Rechtsprechung in Österreich einer gesetzlichen Regelung zu unterziehen. Dass der Gesetzgeber damit (auch) Paragraph 23, RATG novellieren wollte, könne ihm nicht unterstellt werden, weil sich diese Bestimmung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geradezu aufgedrängt hätte. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Problematik einfach übersehen habe.
3.0 Zur Argumentation der Rekurswerberin:
Die Rekurswerberin bezieht sich auf die zu 2 Ob 70/02m, 2 Ob 251/02d und 8 Ob 25/03i (ecolex 2003, 590) ergangenen Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes. Werde ein Anspruch als Schadenersatz(forderung) geltend gemacht, sei er dem Streitwert hinzuzurechnen. Ein als Schadenersatz deklarierter Anspruch könne nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werden. Ob der Anspruch berechtigt und angemessen sei, sei im Stadium der Erlassung des bedingten Zahlungsbefehles nicht zu prüfen. Das Gesetz differenziere nicht zwischen Mahnkosten des Gläubigers und Mahnkosten des vom Gläubiger beauftragten Anwaltes. Der Gläubiger schuldet dem Anwalt die angemessenen Kosten einer außerprozessualen Mahnung und dieser könne sie daher als Schadenersatz geltend machen. Die Mahnung liege letzten Endes auch im Interesse des Schuldners. 4.0 Der Rekurssenat hat erwogen:
4.1 Grundsätzlich können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den „außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen“ des § 1333 Abs 3 ABGB auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben verstanden werden. Vom reinen Wortlaut ist also die Subsumtion anwaltlicher Mahnschreiben unter § 1333 Abs 3 ABGB gedeckt.4.1 Grundsätzlich können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den „außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen“ des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben verstanden werden. Vom reinen Wortlaut ist also die Subsumtion anwaltlicher Mahnschreiben unter Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB gedeckt.
4.2. Dem Vorblatt zu den Gesetzesmaterialien des ZinsRÄG ist zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 1333 ABGB unter anderem das Problem der uneinheitlichen Behandlung von Inkassokosten durch die Rechtsprechung durch den Gesetzgeber gelöst und klargestellt werden sollte. In ihrem besonderen Teil beziehen sich die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf inhaltlich ausschließlich auf die in der Judikatur herrschenden Auffassungsunterschiede über die Behandlung sogenannter Inkassospesen und stellen diese an zwei Stellen (nämlich im Punkt 6. und im Punkt 7. der Erläuterungen) der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gegenüber, „bei dem Inkassokosten durch den ... Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt werden“.4.2. Dem Vorblatt zu den Gesetzesmaterialien des ZinsRÄG ist zu entnehmen, dass mit der Neufassung des Paragraph 1333, ABGB unter anderem das Problem der uneinheitlichen Behandlung von Inkassokosten durch die Rechtsprechung durch den Gesetzgeber gelöst und klargestellt werden sollte. In ihrem besonderen Teil beziehen sich die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf inhaltlich ausschließlich auf die in der Judikatur herrschenden Auffassungsunterschiede über die Behandlung sogenannter Inkassospesen und stellen diese an zwei Stellen (nämlich im Punkt 6. und im Punkt 7. der Erläuterungen) der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gegenüber, „bei dem Inkassokosten durch den ... Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgedeckt werden“.
4.3. Damit ist klargestellt, dass § 23 RATG weiterhin Geltung haben soll. Einer materiell-rechtlichen Derogation dieser Bestimmung ist hiedurch jedenfalls die Argumentationsgrundlage entzogen.4.3. Damit ist klargestellt, dass Paragraph 23, RATG weiterhin Geltung haben soll. Einer materiell-rechtlichen Derogation dieser Bestimmung ist hiedurch jedenfalls die Argumentationsgrundlage entzogen.
4.4. Fraglich ist, ob § 23 Abs 1 RATG als besondere prozessuale Kostenvorschrift für Rechtsanwälte nur die generelle materielle Anordnung des § 1333 Abs 3 ABGB für den Berufsstand der Rechtsanwälte näher regelt. In diesem Fall wären anwaltliche Mahnschreiben als Schadenersatzforderung nach § 1333 Abs 3 ABGB einzuklagen und § 23 RATG nur mehr über Einspruch des Schuldners gegen den bedingten Zahlungsbefehl wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass dem § 23 RATG damit weitgehend der Anwendungsbereich entzogen wäre, denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein die Hauptsache schuldender Schuldner nur im seltenen Ausnahmefall Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Kostenpunkt erhebt. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, dass er durch die Novellierung des § 1333 ABGB die Geltendmachung der Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens sowohl nach der letztgenannten Bestimmung als auch nach dem RATG (dem Einheitssatz) herbeiführen wollte. Im Gegenteil: Die Gesetzesmaterialien lassen eindeutig erkennen, dass der Gläubiger im Zuge der Prüfung der Angemessenheit der nach § 1333 Abs 3 ABGB geltend gemachten Inkassospesen nachzuweisen haben wird, „aus welchen Gründen er nicht sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat“. Die Gesetzesmaterialien führen demnach zu dem Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 23 RATG seinen vollen bisherigen Anwendungsbereich für Rechtsanwälte beibehalten sollte.4.4. Fraglich ist, ob Paragraph 23, Absatz eins, RATG als besondere prozessuale Kostenvorschrift für Rechtsanwälte nur die generelle materielle Anordnung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB für den Berufsstand der Rechtsanwälte näher regelt. In diesem Fall wären anwaltliche Mahnschreiben als Schadenersatzforderung nach Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB einzuklagen und Paragraph 23, RATG nur mehr über Einspruch des Schuldners gegen den bedingten Zahlungsbefehl wahrzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass dem Paragraph 23, RATG damit weitgehend der Anwendungsbereich entzogen wäre, denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein die Hauptsache schuldender Schuldner nur im seltenen Ausnahmefall Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Kostenpunkt erhebt. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, dass er durch die Novellierung des Paragraph 1333, ABGB die Geltendmachung der Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens sowohl nach der letztgenannten Bestimmung als auch nach dem RATG (dem Einheitssatz) herbeiführen wollte. Im Gegenteil: Die Gesetzesmaterialien lassen eindeutig erkennen, dass der Gläubiger im Zuge der Prüfung der Angemessenheit der nach Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB geltend gemachten Inkassospesen nachzuweisen haben wird, „aus welchen Gründen er nicht sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat“. Die Gesetzesmaterialien führen demnach zu dem Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Paragraph 23, RATG seinen vollen bisherigen Anwendungsbereich für Rechtsanwälte beibehalten sollte.
4.5. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 251/02d (sowie 2 Ob 70/02m) ist für die Klägerin nichts gewonnen. Dort ging es zwar um die Kosten einer „Schadensregulierung“, doch hat sich das Höchstgericht mit der Frage des Verhältnisses zwischen § 23 RATG und dem neuen § 1333 Abs 3 ABGB und insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für anwaltliche Mahnschreiben nicht auseinandergesetzt.4.5. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 251/02d (sowie 2 Ob 70/02m) ist für die Klägerin nichts gewonnen. Dort ging es zwar um die Kosten einer „Schadensregulierung“, doch hat sich das Höchstgericht mit der Frage des Verhältnisses zwischen Paragraph 23, RATG und dem neuen Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB und insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für anwaltliche Mahnschreiben nicht auseinandergesetzt.
Der Entscheidung 8 Ob 25/03i wiederum ist nicht zu entnehmen, ob dort bezüglich der Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens der Rechtsweg für zulässig erkannt wurde. In dieser Entscheidung ist nur ganz allgemein von „Mahnspesen“ die Rede. Auch dieses Erkenntnis nimmt zur Rechtsnatur des § 23 RATG nicht Stellung.Der Entscheidung 8 Ob 25/03i wiederum ist nicht zu entnehmen, ob dort bezüglich der Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens der Rechtsweg für zulässig erkannt wurde. In dieser Entscheidung ist nur ganz allgemein von „Mahnspesen“ die Rede. Auch dieses Erkenntnis nimmt zur Rechtsnatur des Paragraph 23, RATG nicht Stellung.
4.6. Hat § 23 RATG durch das ZinsRÄG keine Änderung erfahren, dann hat es auch dabei zu bleiben, dass anwaltliche Mahnschreiben vom Einheitssatz gedeckt sind, wenn nicht ein Fall des § 23 Abs 4 RATG vorliegt. Sie sind daher weiterhin Bestandteil des anwaltlichen Kostenrechtes. Zufolge der Sonderregelung des § 23 Abs 1 RATG ist demnach § 1333 Abs 3 ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten „außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen“ auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird. Der erkennende Rekurssenat hält daher seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Geltendmachung der Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens aufrecht und schließt sich insoweit der gleichlautenden Rechtsprechung des Rechtsmittelsenates 2 sowie der älteren Rechtsprechung des Rechtsmittelsenates 4, jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt, an.4.6. Hat Paragraph 23, RATG durch das ZinsRÄG keine Änderung erfahren, dann hat es auch dabei zu bleiben, dass anwaltliche Mahnschreiben vom Einheitssatz gedeckt sind, wenn nicht ein Fall des Paragraph 23, Absatz 4, RATG vorliegt. Sie sind daher weiterhin Bestandteil des anwaltlichen Kostenrechtes. Zufolge der Sonderregelung des Paragraph 23, Absatz eins, RATG ist demnach Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten „außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen“ auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird. Der erkennende Rekurssenat hält daher seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Geltendmachung der Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens aufrecht und schließt sich insoweit der gleichlautenden Rechtsprechung des Rechtsmittelsenates 2 sowie der älteren Rechtsprechung des Rechtsmittelsenates 4, jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt, an.
Aus den dargestellten Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu
versagen.
Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht
Anmerkung
EKL00023 1R108.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2004:00100R00108.04H.0604.000Dokumentnummer
JJT_20040604_LGKL729_00100R00108_04H0000_000