TE OGH 2004/6/8 1R175/04i

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Hofrat Dr. Künz als Vorsitzenden sowie Dr. Troll und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei R***** vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei K***** vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 8.689,22 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 15. April 2004, 3 C 46/04 w - 10, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Soweit sich der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Verbindung mit der Rechtssache 3 C 244/02 p BG Bezau, Punkt 2) des Spruches, richtet, wird er als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

2. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in den Punkten 1) und 3) des Spruches dahin abgeändert, dass er lautet:

“Die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit wird verworfen.”“Die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit wird verworfen.”

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 554,88 (darin enthalten an USt EUR 92,48) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 30.1.2004 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei vom ursprünglich Erstbeklagten Mario G***** und von der ursprünglich zweitbeklagten Partei K***** Handels GmbH mit Sitz in Deutschland zur ungeteilten Hand EUR 8.689,22 samt Zinsen. Dazu brachte die klagende Partei vor, die beklagten Parteien würden Günther R***** aus der Vereinbarung vom 26.10.2001 den Klagsbetrag schulden. Günther R***** habe seine Ansprüche gegenüber den beklagten Parteien gemäß Vereinbarung vom 30.4.2003 an die klagende Partei abgetreten. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes für die ursprünglich zweitbeklagte Partei stützte die klagende Partei auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN, der auch dann gegeben sei, wenn einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischen Gericht habe. Die Klage gegen den ursprünglich Erstbeklagten Mario G***** wurde dem Masseverwalter Dr. Anton W*****, Rechtsanwalt in Bregenz, am 4.2.2004 zugestellt. Dieser teilte mit Schreiben vom 17.2.2004, ON 4, mit, mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.7.2003, 14 S 131/03 g, sei über das Vermögen von Mario G***** das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Masseverwalter beabsichtige nicht, in das Verfahren einzutreten.Mit der am 30.1.2004 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei vom ursprünglich Erstbeklagten Mario G***** und von der ursprünglich zweitbeklagten Partei K***** Handels GmbH mit Sitz in Deutschland zur ungeteilten Hand EUR 8.689,22 samt Zinsen. Dazu brachte die klagende Partei vor, die beklagten Parteien würden Günther R***** aus der Vereinbarung vom 26.10.2001 den Klagsbetrag schulden. Günther R***** habe seine Ansprüche gegenüber den beklagten Parteien gemäß Vereinbarung vom 30.4.2003 an die klagende Partei abgetreten. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes für die ursprünglich zweitbeklagte Partei stützte die klagende Partei auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN, der auch dann gegeben sei, wenn einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischen Gericht habe. Die Klage gegen den ursprünglich Erstbeklagten Mario G***** wurde dem Masseverwalter Dr. Anton W*****, Rechtsanwalt in Bregenz, am 4.2.2004 zugestellt. Dieser teilte mit Schreiben vom 17.2.2004, ON 4, mit, mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.7.2003, 14 S 131/03 g, sei über das Vermögen von Mario G***** das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Masseverwalter beabsichtige nicht, in das Verfahren einzutreten.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.2.2004 wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich des ursprünglich Erstbeklagten Mario G***** gemäß § 6 Abs 1 KO zurück.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.2.2004 wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich des ursprünglich Erstbeklagten Mario G***** gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO zurück.

Die ursprüngliche zweitbeklagte Partei (im Folgenden nur: beklagte Partei) beantragte im Schriftsatz vom 15.3.2004 primär die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Art 6 Z 1 EuGVVO komme nicht in Betracht, weil die Klage gegen Mario G***** zurückgewiesen worden sei. Die behauptete Zuständigkeit der Streitgenossenschaft diene der klagenden Partei nur dazu, der beklagten Partei die Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entziehen und sei daher “nicht gültig”. Der klagenden Partei habe die Insolvenz von Mario G***** bekannt sein müssen, sodass die Klage gegen ihn wider besseren Wissens eingebracht worden sei. In der Streitverhandlung vom 15.4.2004, die nicht als abgesonderte Verhandlung über die Prozesseinreden iSd § 260 Abs 1 ZPO angeordnet wurde, brachte die klagende Partei ergänzend vor, Mario G***** habe trotz Konkurseröffnung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich nicht verloren. Mittlerweile sei das Konkursverfahren über das Vermögen von Mario G***** aufgehoben worden und die klagende Partei habe gegen ihn zu 3 C 244/04 p neuerlich eine Klage eingebracht. Deshalb werde auch die Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit jenem ausdrücklich beantragt. Überdies werde die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung vom 26.10.2001 gestützt, wonach die Leistungen im Inland zu erbringen seien.Die ursprüngliche zweitbeklagte Partei (im Folgenden nur: beklagte Partei) beantragte im Schriftsatz vom 15.3.2004 primär die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO komme nicht in Betracht, weil die Klage gegen Mario G***** zurückgewiesen worden sei. Die behauptete Zuständigkeit der Streitgenossenschaft diene der klagenden Partei nur dazu, der beklagten Partei die Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entziehen und sei daher “nicht gültig”. Der klagenden Partei habe die Insolvenz von Mario G***** bekannt sein müssen, sodass die Klage gegen ihn wider besseren Wissens eingebracht worden sei. In der Streitverhandlung vom 15.4.2004, die nicht als abgesonderte Verhandlung über die Prozesseinreden iSd Paragraph 260, Absatz eins, ZPO angeordnet wurde, brachte die klagende Partei ergänzend vor, Mario G***** habe trotz Konkurseröffnung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich nicht verloren. Mittlerweile sei das Konkursverfahren über das Vermögen von Mario G***** aufgehoben worden und die klagende Partei habe gegen ihn zu 3 C 244/04 p neuerlich eine Klage eingebracht. Deshalb werde auch die Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit jenem ausdrücklich beantragt. Überdies werde die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung vom 26.10.2001 gestützt, wonach die Leistungen im Inland zu erbringen seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zu 1) die Klage wegen fehlender internationaler und örtlicher Zuständigkeit zurück, wies zu 2) den Antrag auf Verbindung ab und verpflichtete zu 3) die klagende Partei zum Kostenersatz von EUR 1.054,27 an die beklagte Partei.

Dabei vertrat es die Auffassung, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im gegenständlichen Verfahren sei über das Vermögen von Mario G***** das Konkursverfahren noch anhängig gewesen. Das Konkursverfahren sei erst am 16.3.2004 aufgehoben worden. Weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung eine Prozesssperre gegen Mario G***** bestanden habe, sei eine den Art 6 Z 1 EuGVVO geforderte gleichzeitige Klagseinbringung nicht möglich gewesen. Somit scheide der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges aus. Daran ändere sich nichts, dass im Nachhinein noch einmal nach Konkursaufhebung eine neue Klage gegen Mario G***** erhoben worden sei. Die Zuständigkeit müsse bei Einbringung der Klage gegeben sein. Die nachträgliche Begründung eines Gerichtsstandes durch Verbindung einer Rechtssache komme nicht in Betracht. Auch greife der Gerichtsstand des Art 5 Z 1 EuGVVO nicht, weil die beklagte Partei als Bürgin im Zweifel nicht am Erfüllungsort des Hauptschuldners, sondern an dem für sie geltenden Erfüllungsort zu leisten habe. Geldschulden seien Schicksschulden, weshalb der Erfüllungsort für die beklagte Partei in Deutschland gelegen wäre.Dabei vertrat es die Auffassung, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im gegenständlichen Verfahren sei über das Vermögen von Mario G***** das Konkursverfahren noch anhängig gewesen. Das Konkursverfahren sei erst am 16.3.2004 aufgehoben worden. Weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung eine Prozesssperre gegen Mario G***** bestanden habe, sei eine den Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO geforderte gleichzeitige Klagseinbringung nicht möglich gewesen. Somit scheide der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges aus. Daran ändere sich nichts, dass im Nachhinein noch einmal nach Konkursaufhebung eine neue Klage gegen Mario G***** erhoben worden sei. Die Zuständigkeit müsse bei Einbringung der Klage gegeben sein. Die nachträgliche Begründung eines Gerichtsstandes durch Verbindung einer Rechtssache komme nicht in Betracht. Auch greife der Gerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO nicht, weil die beklagte Partei als Bürgin im Zweifel nicht am Erfüllungsort des Hauptschuldners, sondern an dem für sie geltenden Erfüllungsort zu leisten habe. Geldschulden seien Schicksschulden, weshalb der Erfüllungsort für die beklagte Partei in Deutschland gelegen wäre.

Dagegen richtet sich der fristgerecht erhobene und von der beklagten Partei beantwortete Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, die Zurückweisung der Klage aufzuheben, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen und die Rechtssache mit dem Verfahren 3 C 244/04 p BG Bezau zu verbinden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Zutreffend hat das Erstgericht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß ihrem Art 76 Abs 1 mit 1.3.2002 in Kraft getreten ist, angewendet. Durch die unmittelbar anzuwendende Verordnung werden die Zuständigkeitsbestimmungen der JN im Bereich internationaler Zuständigkeit verdrängt, sodass entgegen dem Vorbringen in der Klage nicht auf § 93 Abs 1 JN, sondern auf Art 6 Z 1 EuGVVO Bedacht zu nehmen ist (Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 29; 1 Ob 63/03 a).Zutreffend hat das Erstgericht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß ihrem Artikel 76, Absatz eins, mit 1.3.2002 in Kraft getreten ist, angewendet. Durch die unmittelbar anzuwendende Verordnung werden die Zuständigkeitsbestimmungen der JN im Bereich internationaler Zuständigkeit verdrängt, sodass entgegen dem Vorbringen in der Klage nicht auf Paragraph 93, Absatz eins, JN, sondern auf Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO Bedacht zu nehmen ist (Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 29; 1 Ob 63/03 a).

Das europäische Zuständigkeitsrecht sieht für gewisse, in Zusammenhang stehende Verfahren eigene Gerichtsstände vor. Ihr Zweck liegt darin, es zu ermöglichen, dass zusammenhängende Verfahren vor ein und demselben Gericht ausgetragen werden können. Art 6 EuGVVO entspricht im Wesentlichen Art 6 EuGVÜ/LGVÜ. Art 6 EuGVVO bezieht sich jeweils auf Verfahren, die mit einer weiteren Streitigkeit in einem Zusammenhang stehen, sodass eine gemeinsame Führung der Verfahren geboten ist. Ebenso wie Art 5 regelt Art 6 EuGVVO neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Es ist daher unerheblich, ob nach dem innerstaatlichen Recht für den konkreten Fall eine örtliche Zuständigkeit vorgesehen ist. Nicht festgelegt wird aber das konkret zuständige Gericht (RIS-Justiz RS0113347; ZVR 2000/80).Das europäische Zuständigkeitsrecht sieht für gewisse, in Zusammenhang stehende Verfahren eigene Gerichtsstände vor. Ihr Zweck liegt darin, es zu ermöglichen, dass zusammenhängende Verfahren vor ein und demselben Gericht ausgetragen werden können. Artikel 6, EuGVVO entspricht im Wesentlichen Artikel 6, EuGVÜ/LGVÜ. Artikel 6, EuGVVO bezieht sich jeweils auf Verfahren, die mit einer weiteren Streitigkeit in einem Zusammenhang stehen, sodass eine gemeinsame Führung der Verfahren geboten ist. Ebenso wie Artikel 5, regelt Artikel 6, EuGVVO neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Es ist daher unerheblich, ob nach dem innerstaatlichen Recht für den konkreten Fall eine örtliche Zuständigkeit vorgesehen ist. Nicht festgelegt wird aber das konkret zuständige Gericht (RIS-Justiz RS0113347; ZVR 2000/80).

Nach Art 6 Z 1 EuGVVO kann ein Kläger gegen Streitgenossen jenes Gericht eines Mitgliedsstaats anrufen, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Gegenüber dem EuGVÜ, in dem im Wortlaut des Art 6 Z 1 nur darauf Bezug genommen wurde, dass einer der Beklagten im Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz haben musste, wurde die Regelung um das Erfordernis der engen Beziehung zwischen den Klagen ergänzt. Diese Ergänzung entspricht den Anforderungen, die auch schon bisher in der Judikatur des EuGH zu Art 6 Z 1 EuGVÜ gestellt wurden (EuGH 27.9.1988, 189/87, Kalfelis/Schröder). Ziel des Art 6 Z 1 EuGVVO ist es, Klagen zwischen denen ein enger Zusammenhang besteht, vor demselben Gericht zuzulassen, insbesondere auch um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Ob ein solcher enger Zusammenhang besteht, wird verordnungsautonom bestimmt (7 Ob 29/01 t). Widersprechende Entscheidungen drohen demnach schon dann, wenn Widersprüche in tragenden Urteilsgründen auftreten können (zB bei Gesamtschuld oder ineinandergreifenden Verträgen). Es ist also ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Klagen erforderlich (Konnexität). Das Erfordernis des Sachzusammenhangs ist in der Regel erfüllt bei solidarisch oder gesamthänderisch Verpflichteten, weil diese die Leistung gemeinsam schulden. Nicht entscheidend ist, ob diese Personen nach der ZPO eine materielle oder formelle Streitgenossenschaft oder eine einheitliche Streitpartei bilden. Typische Anwendungsfälle sind etwa Klagen gegen Hauptschuldner und Bürgen oder gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Im Falle der Bürgschaft ist das Bestehen der Hauptschuld Voraussetzung für den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen. Würden die Verfahren gegen den Hauptschuldner und den Bürgen getrennt von einander geführt werden, wären unterschiedliche Ergebnisse denkbar. So könnte das über den Hauptanspruch entscheidende Gericht zu dessen Unwirksamkeit gelangen, während das mit der Klage gegen den Bürgen befasste Gericht den Bürgen zur Zahlung verpflichten könnte. Dies wäre jedoch widersprüchlich, sodass es sinnvoll und notwendig ist, die Klage gegen den Hauptschuldner und den Bürgen in einem Verfahren vor einem Gericht abzuhandeln (Mayr/Czernich, aaO 73; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Art 6 Rz 7; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 6 Rz 4 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 6 Rz 16 ff; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 3 Rz 87 ff; 4 Ob 298/02 f).Nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO kann ein Kläger gegen Streitgenossen jenes Gericht eines Mitgliedsstaats anrufen, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Gegenüber dem EuGVÜ, in dem im Wortlaut des Artikel 6, Ziffer eins, nur darauf Bezug genommen wurde, dass einer der Beklagten im Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz haben musste, wurde die Regelung um das Erfordernis der engen Beziehung zwischen den Klagen ergänzt. Diese Ergänzung entspricht den Anforderungen, die auch schon bisher in der Judikatur des EuGH zu Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ gestellt wurden (EuGH 27.9.1988, 189/87, Kalfelis/Schröder). Ziel des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO ist es, Klagen zwischen denen ein enger Zusammenhang besteht, vor demselben Gericht zuzulassen, insbesondere auch um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Ob ein solcher enger Zusammenhang besteht, wird verordnungsautonom bestimmt (7 Ob 29/01 t). Widersprechende Entscheidungen drohen demnach schon dann, wenn Widersprüche in tragenden Urteilsgründen auftreten können (zB bei Gesamtschuld oder ineinandergreifenden Verträgen). Es ist also ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Klagen erforderlich (Konnexität). Das Erfordernis des Sachzusammenhangs ist in der Regel erfüllt bei solidarisch oder gesamthänderisch Verpflichteten, weil diese die Leistung gemeinsam schulden. Nicht entscheidend ist, ob diese Personen nach der ZPO eine materielle oder formelle Streitgenossenschaft oder eine einheitliche Streitpartei bilden. Typische Anwendungsfälle sind etwa Klagen gegen Hauptschuldner und Bürgen oder gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Im Falle der Bürgschaft ist das Bestehen der Hauptschuld Voraussetzung für den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen. Würden die Verfahren gegen den Hauptschuldner und den Bürgen getrennt von einander geführt werden, wären unterschiedliche Ergebnisse denkbar. So könnte das über den Hauptanspruch entscheidende Gericht zu dessen Unwirksamkeit gelangen, während das mit der Klage gegen den Bürgen befasste Gericht den Bürgen zur Zahlung verpflichten könnte. Dies wäre jedoch widersprüchlich, sodass es sinnvoll und notwendig ist, die Klage gegen den Hauptschuldner und den Bürgen in einem Verfahren vor einem Gericht abzuhandeln (Mayr/Czernich, aaO 73; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Artikel 6, Rz 7; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 6, Rz 4 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Artikel 6, Rz 16 ff; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, Paragraph 3, Rz 87 ff; 4 Ob 298/02 f).

Häufig ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen den mehreren Beklagten besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sog doppelrelevante Tatsache). In diesem Fall tritt das Problem auf, dass das Gericht die Zuständigkeitsfrage nur lösen kann, wenn es gleichzeitig die Hauptfrage beantwortet. Dies ist wenig effizient. Deshalb verlangt die neuere Rechtsprechung lediglich, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Sachzusammenhangs schlüssig ist, und verlagert die Frage, ob tatsächlich der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang vorliegt, in das eigentliche Hauptverfahren (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 93 JN; JBl 1999, 259; RZ 2000/44; 5 Ob 112/01 h; 5 Ob 274/02 h; 2 R 299/03 s LG Feldkirch).Häufig ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen den mehreren Beklagten besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sog doppelrelevante Tatsache). In diesem Fall tritt das Problem auf, dass das Gericht die Zuständigkeitsfrage nur lösen kann, wenn es gleichzeitig die Hauptfrage beantwortet. Dies ist wenig effizient. Deshalb verlangt die neuere Rechtsprechung lediglich, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Sachzusammenhangs schlüssig ist, und verlagert die Frage, ob tatsächlich der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang vorliegt, in das eigentliche Hauptverfahren (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 93, JN; JBl 1999, 259; RZ 2000/44; 5 Ob 112/01 h; 5 Ob 274/02 h; 2 R 299/03 s LG Feldkirch).

Nach den Klagsbehauptungen schuldet die beklagte Partei aus einer Vereinbarung vom 26.10.2001 zur ungeteilten Hand mit Mario G***** den Klagsbetrag. Entsprechend der von der klagenden Partei vorgelegten und vom Erstgericht in seiner Entscheidung verwendeten Vereinbarung soll die beklagte Partei eine “Bürgschaftserklärung” abgegeben haben. Somit ist neben der Behauptung auch die Glaubhaftmachung der geforderten Konnexität der Ansprüche gegen die beiden Beklagten erbracht (vgl König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft [Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ], RZ 1997, 240 f). Nicht zu folgen ist der Auffassung des Erstgerichtes, die Zurückweisung der Klage gegen Mario G***** wegen Konkurseröffnung hindere die Annahme des Wahlgerichtsstands des Zusammenhangs nach Art 6 Z 1 EuGVVO gegenüber der beklagten Partei. Die herrschende Meinung geht davon aus, es sei grundsätzlich auf die Kompetenzbegründung ohne Einfluss, dass die Klage gegen den im Gerichtsbezirk wohnhaften Beklagten unzulässig oder unbegründet ist. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass die Klage wegen Fehlens der internationalen oder örtlichen Zuständigkeit unzulässig ist, was hier in Bezug auf Mario G***** nicht zutrifft. (Kropholler aaO Rz 13; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 6; Geimer/Schütze aaO Rz 25 f; Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 6 EuGVO Rz 6; Simotta in Fasching2 I § 93 JN Rz 28).Nach den Klagsbehauptungen schuldet die beklagte Partei aus einer Vereinbarung vom 26.10.2001 zur ungeteilten Hand mit Mario G***** den Klagsbetrag. Entsprechend der von der klagenden Partei vorgelegten und vom Erstgericht in seiner Entscheidung verwendeten Vereinbarung soll die beklagte Partei eine “Bürgschaftserklärung” abgegeben haben. Somit ist neben der Behauptung auch die Glaubhaftmachung der geforderten Konnexität der Ansprüche gegen die beiden Beklagten erbracht vergleiche König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft [Art 6 Ziffer eins, LGVÜ/EuGVÜ], RZ 1997, 240 f). Nicht zu folgen ist der Auffassung des Erstgerichtes, die Zurückweisung der Klage gegen Mario G***** wegen Konkurseröffnung hindere die Annahme des Wahlgerichtsstands des Zusammenhangs nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO gegenüber der beklagten Partei. Die herrschende Meinung geht davon aus, es sei grundsätzlich auf die Kompetenzbegründung ohne Einfluss, dass die Klage gegen den im Gerichtsbezirk wohnhaften Beklagten unzulässig oder unbegründet ist. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass die Klage wegen Fehlens der internationalen oder örtlichen Zuständigkeit unzulässig ist, was hier in Bezug auf Mario G***** nicht zutrifft. (Kropholler aaO Rz 13; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 6; Geimer/Schütze aaO Rz 25 f; Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 6, EuGVO Rz 6; Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 93, JN Rz 28).

Allerdings ist - wie von der beklagten Partei vorgetragen wurde - als Missbrauchskontrolle zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben worden ist, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen. Diese Art der Missbrauchskontrolle stammt aus Art 6 Z 2 EuGVVO, gilt aber auch für Z 1 (Schlosser, EuGVÜ Art 6 Rz 3). Ob ein Missbrauch vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Soweit der Kläger ein sachliches Motiv für die Inanspruchnahme des Art 6 Z 1 EuGVVO glaubwürdig vorbringen kann, liegt kein Missbrauch vor (Mayr/Czernich aaO Rz 73; Burgstaller/Neumayr aaO Rz 7; JBl 1999, 259 insb 261).Allerdings ist - wie von der beklagten Partei vorgetragen wurde - als Missbrauchskontrolle zu prüfen, ob eine Klage nur erhoben worden ist, um eine andere Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen. Diese Art der Missbrauchskontrolle stammt aus Artikel 6, Ziffer 2, EuGVVO, gilt aber auch für Ziffer eins, (Schlosser, EuGVÜ Artikel 6, Rz 3). Ob ein Missbrauch vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Soweit der Kläger ein sachliches Motiv für die Inanspruchnahme des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO glaubwürdig vorbringen kann, liegt kein Missbrauch vor (Mayr/Czernich aaO Rz 73; Burgstaller/Neumayr aaO Rz 7; JBl 1999, 259 insb 261).

Hier wird von der beklagten Partei eingewendet, die klagende Partei hätte Kenntnis von der Konkurseröffnung über das Vermögen von Mario G***** haben müssen. Sie hätte daher auch wissen müssen, dass damit eine Klagsführung gegen ihn unzulässig wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Missbrauchskontrolle vornehmlich auf die Prüfung der Frage abstellt, dass ein behaupteter Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist und auch der Zusammenhang nicht fehlt (Schlosser aaO Art 6 Rz 3). Hiezu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Umstände (zumindest) glaubhaft gemacht wurden. Was die Prozesssperre wegen Konkurseröffnung anlangt, so ist davon auszugehen, dass von § 6 KO nicht alle Ansprüche gegen den Gemeinschuldner umfasst sind, sodass nicht von vornherein gesagt werden kann, eine Prozessführung gegen den Gemeinschuldner ist immer unzulässig. Zudem hat die klagende Partei noch vor Beschlussfassung neuerlich eine Klage gegen Mario G***** zu 3 C 244/04 p beim Erstgericht eingebracht, sodass insoweit der geforderte Zusammenhang mehrerer Klagen gegeben ist. Daraus folgt, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Mario G***** nicht anzunehmen ist, sodass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen ist.Hier wird von der beklagten Partei eingewendet, die klagende Partei hätte Kenntnis von der Konkurseröffnung über das Vermögen von Mario G***** haben müssen. Sie hätte daher auch wissen müssen, dass damit eine Klagsführung gegen ihn unzulässig wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Missbrauchskontrolle vornehmlich auf die Prüfung der Frage abstellt, dass ein behaupteter Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist und auch der Zusammenhang nicht fehlt (Schlosser aaO Artikel 6, Rz 3). Hiezu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Umstände (zumindest) glaubhaft gemacht wurden. Was die Prozesssperre wegen Konkurseröffnung anlangt, so ist davon auszugehen, dass von Paragraph 6, KO nicht alle Ansprüche gegen den Gemeinschuldner umfasst sind, sodass nicht von vornherein gesagt werden kann, eine Prozessführung gegen den Gemeinschuldner ist immer unzulässig. Zudem hat die klagende Partei noch vor Beschlussfassung neuerlich eine Klage gegen Mario G***** zu 3 C 244/04 p beim Erstgericht eingebracht, sodass insoweit der geforderte Zusammenhang mehrerer Klagen gegeben ist. Daraus folgt, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Mario G***** nicht anzunehmen ist, sodass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen ist.

In Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei ist der angefochtene Beschluss in den Punkten 1) und 3) dahin abzuändern, dass die Prozesseinrede der beklagten Partei verworfen wird. Soweit sich der Rekurs gegen die Ablehnung der Verbindung der beiden Rechtssachen richtet, ist er als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 192 Abs 2 ZPO die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung, Trennung, Ablehnung der Verbindung), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können.In Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei ist der angefochtene Beschluss in den Punkten 1) und 3) dahin abzuändern, dass die Prozesseinrede der beklagten Partei verworfen wird. Soweit sich der Rekurs gegen die Ablehnung der Verbindung der beiden Rechtssachen richtet, ist er als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen (Verbindung, Trennung, Ablehnung der Verbindung), soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können.

Bezüglich der Zurückweisung des Rekurses ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Es liegt ein Zwischenstreit vor (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955; 2 R 167/04 f LG Feldkirch), dessen Kosten sich, da über die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht abgesondert verhandelt wurde, auf die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten beschränkt. Der ordentliche Revisionsrekurs zur Zuständigkeitsfrage ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil - soweit ersichtlich - noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Art 6 Z 1 EuGVVO und zu der Vorgängerbestimmung des Art 6 Z 1 EuGVÜ im Zusammenhang damit besteht, dass die Klage gegen den inländischen Beklagten wegen Konkurseröffnung zurückgewiesen wird.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 und 52 ZPO. Es liegt ein Zwischenstreit vor (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955; 2 R 167/04 f LG Feldkirch), dessen Kosten sich, da über die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht abgesondert verhandelt wurde, auf die tarifmäßig verzeichneten Rekurskosten beschränkt. Der ordentliche Revisionsrekurs zur Zuständigkeitsfrage ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil - soweit ersichtlich - noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO und zu der Vorgängerbestimmung des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVÜ im Zusammenhang damit besteht, dass die Klage gegen den inländischen Beklagten wegen Konkurseröffnung zurückgewiesen wird.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0056 03r01754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2004:00300R00175.04I.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20040608_LG00929_00300R00175_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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