Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache der Christine T*****, betreffend das Verfahren 24 Nc 1/04t des Landesgerichtes St. Pölten wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. April 2004, GZ 3 R 45/04s-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. Jänner 2004, GZ 10 Nc 4/04f-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Verfahren zu AZ 24 Nc 1/04t des Landesgerichtes St. Pölten lehnte die Antragstellerin den zuständigen Richter wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 29. 1. 2004 wies das Landesgericht St. Pölten den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 162/01y mwN uva; RIS-Justiz RS0074402; RS0098751). Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur anwaltlichen Verbesserung dieses Rekurses" Bedacht genommen werden musste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste als unzulässig zurückgewiesen werden.Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (10 Ob 162/01y mwN uva; RIS-Justiz RS0074402; RS0098751). Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur anwaltlichen Verbesserung dieses Rekurses" Bedacht genommen werden musste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E73691 10Ob40.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00040.04M.0608.000Dokumentnummer
JJT_20040608_OGH0002_0100OB00040_04M0000_000