TE OGH 2004/6/8 10Ob44/04z

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick Florian S*****, geboren am 23. Juli 1991, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ingrid S*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 2. April 2004, GZ 4 R 98/04k-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter gegen die Einräumung eines Besuchsrechts des Vaters nicht Folge gegeben und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, weil sich erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht stellten.Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter gegen die Einräumung eines Besuchsrechts des Vaters nicht Folge gegeben und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, weil sich erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht stellten.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes hängt die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114), was aber hier nicht der Fall ist. Ebenso wie schon das Erstgericht hat sich das Rekursgericht ausführlich mit der Problematik des väterlichen Besuchsrechts auseinandergesetzt und sich dabei an die Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehalten.Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes hängt die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114), was aber hier nicht der Fall ist. Ebenso wie schon das Erstgericht hat sich das Rekursgericht ausführlich mit der Problematik des väterlichen Besuchsrechts auseinandergesetzt und sich dabei an die Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehalten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E73694 10Ob44.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00044.04Z.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20040608_OGH0002_0100OB00044_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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