TE OGH 2004/6/8 10Ob45/04x

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 30. April 2003 verstorbenen Dipl. Arch. Herta L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin Mag. Ute L*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2004, GZ 43 R 131/04i, 43 R 179/04y-22, womit die Rekurse der Erbin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Februar 2004, GZ 1 A 85/03a-16, und die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Februar 2004, GZ 1 A 85/03a-17, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach der am 30. April 2003 verstorbenen Dipl. Arch. Herta L*****, geboren am 15. Mai 1923, erließ das Erstgericht am 6. 2. 2004 den "Mantelbeschluss", mit dem es das Inventar zu Gericht annahm, die erbliche Tochter Mag. Ute L***** abhandlungsbehördlich zu verschiedenen Verfügungen ermächtigte und drei Forderungen abhandlungsbehördlich zur Kenntnis genommen wurden. Weiters wurden die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt und der erbl. Tochter zur Zahlung aufgetragen. Die Einantwortungsurkunde, wonach der Nachlass der erbl. Tochter Mag. Ute L*****, die sich bedingt zur Erbin erklärt hat, eingeantwortet wurde, wurde erlassen und die Verlassenschaftsabhandlung mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet erklärt.

Mantelbeschluss und Einantwortungsurkunde wurden der erbl. Tochter Mag. Ute L***** durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 19. 2. 2004 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein "19. 2. 2004" (ohne Uhrzeit) vermerkt.

Die erbl. Tochter Mag. Ute L***** überreichte am 23. 2. 2004 beim Erstgericht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, dass der "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde offenbare Unrichtigkeiten enthielten. Im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist wurde das Erstgericht ersucht, seine Entscheidung über den Berichtigungsantrag bis spätestens 3. 3. 2004 zuzustellen. Das Erstgericht fasste den Berichtigungsantrag als Rekurs auf und legte ihn dem Rekursgericht vor. Am 5. 3. 2004 überreichte die erbl. Tochter Mag. Ute L***** einen Rekurs gegen den "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde, dies mit dem Hinweis, dass ihr innerhalb der offenen Rekursfrist keine Erledigung ihrer Berichtigungsbegehren zugestellt worden sei. Inhaltlich wandte sich die erbl. Tochter gegen die Aufnahme bzw Nichtaufnahme verschiedener Forderungen in den Mantelbeschluss.

Das Rekursgericht überwies den Berichtigungsantrag gemäß § 44 JN an das Erstgericht und wies den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.Das Rekursgericht überwies den Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 44, JN an das Erstgericht und wies den Rekurs als verspätet zurück. Bei einem Beginn der Abholfrist am 19. 2. 2004 habe die Frist zur Erhebung des Rekurses am 4. 3. 2004 geendet, sodass der am 5. 3. 2004 überreichte Rekurs verspätet sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung erhob die erbl. Tochter Mag. Ute L***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts macht, mit denen in der Sache selbst erkannt wird, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (EvBl 1990/137; RIS-Justiz RS0007169).Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts macht, mit denen in der Sache selbst erkannt wird, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt (EvBl 1990/137; RIS-Justiz RS0007169).

Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 14 Abs 3 AußStrG). § 14 Abs 3 AußStrG gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte. Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren behandelt werden, sind rein vermögensrechtlicher Natur (vgl RIS-Justiz RS0007110), führen sie doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann. Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG nachzuholen. Die weitere Vorgangsweise ist nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten.Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte. Die hier in Frage stehenden Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren behandelt werden, sind rein vermögensrechtlicher Natur vergleiche RIS-Justiz RS0007110), führen sie doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann. Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch mangelt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nachzuholen. Die weitere Vorgangsweise ist nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E73695 10Ob45.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00045.04X.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20040608_OGH0002_0100OB00045_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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