TE OGH 2004/6/8 10Ob41/04h

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tiroler S*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Alois W*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zu 1. restlich EUR 72.118,34 sA und zu 2. EUR 546.118,34 sA, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 2004, GZ 3 R 151/03k-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfährt der Grundsatz, dass bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen ist, dann eine Ausnahme, wenn der Klageanspruch bzw der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständig rechtserzeugende bzw rechtsvernichtende Tatsachen gestützt wird und sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. In diesem Fall ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (1 Ob 14/01t, 3 Ob 47/98b; RZ 1995/93; MR 1987, 221; EvBl 1985/154 mwN ua). Die Beklagten, die auch im Hinblick auf ihre Solidarverpflichtung keine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO bilden (vgl MGA, ZPO15 E 73 zu § 14 mwN ua), haben im Verfahren erster Instanz unter anderem eingewendet, dass die Kreditverträge die einseitige Erhöhung der Zinssätze durch die klagende Partei ohne Bekanntgabe der Umstände, welche zur Erhöhung führten, nicht rechtfertigten und die entsprechenden Bestimmungen in den Kreditverträgen sittenwidrig seien.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfährt der Grundsatz, dass bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen ist, dann eine Ausnahme, wenn der Klageanspruch bzw der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständig rechtserzeugende bzw rechtsvernichtende Tatsachen gestützt wird und sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. In diesem Fall ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (1 Ob 14/01t, 3 Ob 47/98b; RZ 1995/93; MR 1987, 221; EvBl 1985/154 mwN ua). Die Beklagten, die auch im Hinblick auf ihre Solidarverpflichtung keine einheitliche Streitpartei gemäß Paragraph 14, ZPO bilden vergleiche MGA, ZPO15 E 73 zu Paragraph 14, mwN ua), haben im Verfahren erster Instanz unter anderem eingewendet, dass die Kreditverträge die einseitige Erhöhung der Zinssätze durch die klagende Partei ohne Bekanntgabe der Umstände, welche zur Erhöhung führten, nicht rechtfertigten und die entsprechenden Bestimmungen in den Kreditverträgen sittenwidrig seien.

Der Zweitbeklagte hat in seiner Berufung das klagstattgebende Ersturteil zwar zur Gänze angefochten, er kam aber in seiner Berufung

  • -Strichaufzählung
    im Gegensatz zu den Berufungsausführungen der erstbeklagten Partei
  • -Strichaufzählung
    auf dieses Vorbringen nicht mehr zurück und hielt damit den in erster Instanz erhobenen Einwand der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. Das Berufungsgericht hatte sich daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dieser Frage nicht auseinander zu setzen und konnte diese Rechtsfrage auch nicht von Amtswegen aufgreifen. Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz - wie im vorliegenden Fall - nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen, wurde das Ersturteil aber nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (1 Ob 592/95; RZ 1995/93; ÖBl 1992, 21; ÖBl 1991, 108; MR 1989, 52; EvBl 1985/154 mwN ua).
Bei der vom Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Berufung der erstbeklagten Partei zur Frage der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel vertretenen Rechtsansicht kann es sich schon deshalb nicht um eine für den Zweitbeklagten überraschende Rechtsansicht handeln, da das Berufungsgericht damit lediglich einem auch vom Zweitbeklagten im Verfahren erster Instanz bereits erhobenen, im Berufungsverfahren aber nicht mehr aufrecht erhaltenen Einwand gefolgt ist. Auch die mit dem Argument, das Berufungsgericht habe den Umfang der Anfechtung des Ersturteils durch den Zweitbeklagten verkannt, geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die bereits dargelegten Ausführungen zeigen, nicht vor.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil über den unzulässigerweise vorgebrachten Revisionsgrund hinaus keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird.

Anmerkung

E73692 10Ob41.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00041.04H.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20040608_OGH0002_0100OB00041_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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