TE OGH 2004/6/9 9ObA70/04s

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert S*****, Krankenkontrollor, *****, vertreten durch Oberhofer Lechner Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Ullmann, Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 3.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2004, GZ 13 Ra 22/04i-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Ob es nämlich durch betriebliche Übung zu einer Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages des Klägers gekommen ist, auf Grund der er Anspruch auf eine bestimmte Verwendung im Außendienst mit so genannten "ganzen Diäten" hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern - wie hier - keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106 ua).Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Dies ist nicht der Fall. Ob es nämlich durch betriebliche Übung zu einer Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages des Klägers gekommen ist, auf Grund der er Anspruch auf eine bestimmte Verwendung im Außendienst mit so genannten "ganzen Diäten" hat, ist eine Frage der Vertragsauslegung, der in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern - wie hier - keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106 ua).

Anmerkung

E73784 9ObA70.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00070.04S.0609.000

Dokumentnummer

JJT_20040609_OGH0002_009OBA00070_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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