Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm gemäß § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Labor für medizinisch-chemische Labordiagnostik Dr. E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** G*****, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, über den Kostenrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 20. Jänner 2004, GZ 24 Kt 360, 361/02-26, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm gemäß Paragraph 92, Absatz 2, KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Labor für medizinisch-chemische Labordiagnostik Dr. E***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** G*****, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, über den Kostenrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 20. Jänner 2004, GZ 24 Kt 360, 361/02-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu entrichtende Rahmengebühr mit 750 EUR festgesetzt wird.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 14. 2. 2003 wies das Erstgericht den auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gerichteten Antrag sowie den damit verbundenen Sicherungsantrag der Antragstellerin ab. Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die von der Antragstellerin zu entrichtende gerichtliche Rahmengebühr mit 3.000 EUR. Bei angemessener Gewichtung der im § 84 KartG genannten Kriterien, insbesondere bei Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwandes und unter Bedachtnahme auf die im Vergleich zu anderen Parteien im Kartellverfahren nicht zu hoch zu bewertenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, erscheine die festgesetzte Rahmengebühr angemessen.Mit Beschluss vom 14. 2. 2003 wies das Erstgericht den auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gerichteten Antrag sowie den damit verbundenen Sicherungsantrag der Antragstellerin ab. Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die von der Antragstellerin zu entrichtende gerichtliche Rahmengebühr mit 3.000 EUR. Bei angemessener Gewichtung der im Paragraph 84, KartG genannten Kriterien, insbesondere bei Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwandes und unter Bedachtnahme auf die im Vergleich zu anderen Parteien im Kartellverfahren nicht zu hoch zu bewertenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, erscheine die festgesetzte Rahmengebühr angemessen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag dahin, die Rahmengebühr mit 750 EUR festzusetzen. Die Amtsparteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Kostenrekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin macht geltend, sie sei zahlungsunfähig und habe keinerlei verwertbares Vermögen. Ihr Alleingesellschafter sei im Konkurs.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach § 35 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten (§ 80 Z 9 KartG).Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach Paragraph 35, KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten (Paragraph 80, Ziffer 9, KartG).
Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (§ 82 Z 3 lit c KartG) Rahmengebühr mit 10 % der Höchstgebühr bemessen. Die Rekurswerberin bescheinigt, dass schon vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ein Antrag, über das Vermögen der Antragstellerin den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und über das Vermögen ihres Alleingesellschafters der Konkurs eröffnet wurde.Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG) Rahmengebühr mit 10 % der Höchstgebühr bemessen. Die Rekurswerberin bescheinigt, dass schon vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ein Antrag, über das Vermögen der Antragstellerin den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und über das Vermögen ihres Alleingesellschafters der Konkurs eröffnet wurde.
Im Hinblick auf diese Umstände gibt das im § 84 KartG genannte Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen für die Bemessung der Rahmengebühr den Ausschlag, sodass diese in Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit der Mindestgebühr festzusetzen war.Im Hinblick auf diese Umstände gibt das im Paragraph 84, KartG genannte Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen für die Bemessung der Rahmengebühr den Ausschlag, sodass diese in Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit der Mindestgebühr festzusetzen war.
Anmerkung
E73656 16Ok8.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0160OK00008.04.0614.000Dokumentnummer
JJT_20040614_OGH0002_0160OK00008_0400000_000