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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des T I in L, geboren 1978, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Februar 2004, Zl. St 155/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Februar 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) habe (in ihrem Bescheid vom 11. Juli 2002) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Österreich wie folgt jeweils rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden:
1) Am 17. Mai 1999 vom Landesgericht Wels gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und § 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten,
2) am 19. Mai 1999 vom Bezirksgericht Linz gemäß § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe und
3) am 8. März 2002 (vom Landesgericht Linz) gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon ein Teil von fünf Monaten bedingt nachgesehen worden sei.
Diesen Verurteilungen lägen folgende strafbare Handlungen zu
Grunde:
Zu 1):
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen 16. Oktober und 19. Oktober 1998 gemeinsam mit einer weiteren Person nach Eindringen in ein Gebäude und Aufbrechen mehrerer Kaffeeautomaten und Metallladen ATS 7.123,-- gestohlen.
Am 7. März 1999 habe er nach Einsteigen in einen Kebab-Stand ATS 800,-- gestohlen.
Am 16. März 1999 habe er gemeinsam mit einer anderen Person nach Eindringen in ein Gebäude und Aufbrechen zahlreicher Büroschränke und Türen ATS 5.000,-- und einen Laptop im Wert von ATS 25.000,-- gestohlen.
Am 29. März 1999 habe er gemeinsam mit einer anderen Person nach Eindringen in ein Gebäude und Aufbrechen mehrerer Türen ATS 5.000,-- gestohlen.
Am selben Tag habe er gemeinsam mit anderen Personen (an einem anderen Ort) nach Einsteigen in ein Gebäude und Aufbrechen mehrerer Türen Getränke, CDs, Zigaretten, ein Messer, eine Signalpistole und ca. ATS 16.000,-- sowie einen Laptop in unbekanntem Wert (Gesamtwert ca. ATS 68.290,--) gestohlen.
Zu 2):
Am 25. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer durch einen Fußtritt einen Pkw beschädigt.
Zu 3):
In der Nacht zwischen 16. und 17. August 2000 sei der Beschwerdeführer in ein Unternehmensgebäude eingestiegen, habe dort eine Handkassa aufgebrochen und daraus ATS 24.856,39 gestohlen.
Am 30. August 2000 habe er auf gleiche Weise ATS 8.300,-- gestohlen.
Darüber hinaus habe die Erstbehörde zahlreiche Verwaltungsübertretungen ins Treffen geführt.
Laut dem erstinstanzlichen Bescheid halte sich der Beschwerdeführer seit Februar 1989 in Österreich auf, wobei aus den Aktenunterlagen nicht hervorgehe, dass er verheiratet wäre bzw. Kinder hätte.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 25. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer (u.a.) vorgebracht, dass er seit Februar 1989 in Österreich aufhältig wäre, seit 1996 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügte, am Arbeitsmarkt integriert wäre und seit Anfang Juni 2002 wieder einer geregelten Beschäftigung nachginge. Seine gesamte Familie lebte in Österreich, und er hätte keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland. Er hätte eine innige Beziehung zu seiner Mutter und würde derzeit bei ihr wohnen und sie finanziell unterstützen. Ebenso hätte er regen Kontakt zu seiner um drei Jahre älteren Schwester und seinen Verwandten mütterlicherseits und väterlicherseits, die alle in Österreich leben würden. Nach seinen strafbaren Handlungen wäre er von Februar 2001 bis Dezember 2001 in Kroatien gewesen und hätte dort seinen Militärdienst abgeleistet.
Am 23. September 2002 habe der Beschwerdeführer persönlich mit seinem Rechtsvertreter bei der belangten Behörde vorgesprochen, damit sich diese ein Bild von ihm machen könnte, und anlässlich dieser Vorsprache seine Straftaten bedauert.
Am 28. Oktober 2002 habe der Beschwerdeführer in Linz zum Nachteil eines Unternehmens zwei PC-Spiele im Wert von EUR 92,80 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weshalb er neuerlich gerichtlich verurteilt worden sei.
Ferner sei der Beschwerdeführer nach § 27 Suchtmittelgesetz - SMG "neuerlich" zur Anzeige gebracht worden. Laut der von ihm unterfertigten Niederschrift vom 3. Juni 2003 sei er im Zug einer Polizeikontrolle am 14. April 2003 mit 51 Gramm Cannabiskraut (Marihuana) angetroffen worden und habe er angegeben, dass er (und zwei weitere Personen) das Suchtgift zuvor von einer ihm unbekannten Person um EUR 150,-- erworben hätten. Das Suchtgift wäre gekauft worden, um es zu konsumieren. In dieser Niederschrift habe er noch ausgeführt, dass er manchmal einen Joint und manchmal fünf Joints am Tag rauchen würde und zuletzt einige Tage zuvor einen Joint konsumiert hätte.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.
Dem Beschwerdeführer sei anzulasten, dass eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um ihn auf den Weg der Tugend und Rechtschaffenheit zurückzubringen. Als besonders schwer müsse ihm angerechnet werden, dass ihn nicht einmal das bereits laufende aufenthaltsbeendende Verfahren dazu habe bringen können, ein den österreichischen Gesetzen entsprechendes Leben zu führen. So habe er noch bei seiner persönlichen Vorsprache am 23. September 2002 beteuert, das Unrecht seiner Taten einzusehen, und ca. einen Monat später bereits die nächste Straftat begangen. Es sei daher nicht mehr glaubhaft, dass er sich gebessert und von dem von ihm so bezeichneten schlechten Freundeskreis gelöst hätte. Auch sei zu beachten, dass er sich nunmehr im Suchtgiftbereich bewege.
Auf Grund dieser Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt.
In Anbetracht des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner Erwerbstätigkeit und des Umstandes, dass sich seine nächsten Verwandten in Österreich aufhielten, werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Ihm sei auch eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. In sozialer Hinsicht sei ihm die Integration jedoch zweifelsohne noch nicht gelungen, was seine regelmäßigen Straftaten sehr klar unterstrichen. Diese in sein Privat- und Familienleben eingreifende Maßnahme sei jedoch dringend erforderlich.
Unter Abwägung aller genannten Tatsachen und im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könnten seine Beteuerungen, wonach sein inkriminiertes Verhalten lediglich eine kurze Phase seines Lebens gedauert hätte, nichts ändern, zumal diese Beteuerungen einfach unglaubwürdig seien. Demgegenüber habe er gezeigt, dass er aus der Vergangenheit nichts gelernt habe und nicht willig sei, sich den österreichischen Gesetzen entsprechend zu verhalten.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei doch "schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste". Insbesondere die Tatsache, dass er nicht einmal durch das bereits laufende aufenthaltsbeendende Verfahren von der Begehung weiterer Straftaten habe abgehalten werden können, mache die Inanspruchnahme der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. dringend notwendig.
Vor dem Hintergrund der genannten Tatsachen sehe sich die belangte Behörde außer Stande, abzuschätzen, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, wegfallen würden. Das Aufenthaltsverbot habe daher nur auf unbefristete Dauer erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen verübte der Beschwerdeführer, wie oben (I.1.) dargestellt, im Zeitraum vom 16. Oktober 1998 bis 29. März 1999 zahlreiche Einbruchsdiebstähle. Ferner beschädigte er am 25. Februar 1999 einen (fremden) Pkw. Nachdem er, wie oben angeführt, wegen dieser Straftaten am 17. Mai 1999 und 19. Mai 1999 jeweils rechtskräftig verurteilt worden war, wurde er im August 2000 in einschlägiger Weise neuerlich straffällig, indem er zweimal einen Einbruchsdiebstahl verübte und hiebei ATS 24.856,39 und ATS 8.300,-- erbeutete.
Weder die Verurteilung wegen dieser neuerlichen Straftaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten am 8. März 2002 noch die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides konnten den Beschwerdeführer jedoch dazu bewegen, sich fortan wohlzuverhalten. Obwohl er gegenüber der belangten Behörde, bei der er am 23. September 2002 mit seinem Rechtsvertreter vorgesprochen hatte, damit sich diese ein Bild von ihm machen könnte, die von ihm begangenen Straftaten bedauert hatte, wurde er - wiederum in einschlägiger Weise - straffällig, indem er am 28. Oktober 2002, somit rund einen Monat nach der genannten Vorsprache, in Linz zwei Waren im Wert von EUR 92,80 zu stehlen versuchte, weshalb er neuerlich gerichtlich verurteilt wurde. Ferner wurde er, was von der Beschwerde ebenso nicht in Abrede gestellt wird, von Polizeibeamten am 14. April 2003 mit 51 Gramm Cannabiskraut (Marihuana) angetroffen, das er zuvor um EUR 150,-- erworben hatte, um es zu konsumieren.
In Anbetracht des insgesamt betrachtet massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, wozu noch kommt, dass, worauf die belangte Behörde hinweist, er sich offenbar nunmehr auch im Suchtgiftmilieu bewegt, kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer nicht "neuerlich" gemäß § 27 SMG zu Anzeige gebracht worden sei, weil er vor der im angefochtenen Bescheid festgestellten Anzeige noch nie gemäß § 27 leg. cit. zur Anzeige gebracht worden sei, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, dass die belangte Behörde ohnedies von der erstmaligen Anzeige nach dieser Gesetzesbestimmung ausgegangen ist und sie offenbar mit der Wendung "neuerlich" auf vorangegangene Strafanzeigen wegen der Begehung der Vermögensdelikte Bezug nimmt.
2.1. Unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem 11. Lebensjahr mit seiner gesamten Familie in Österreich befinde, mit Ausnahme der Ableistung seines Militärdienstes in Kroatien nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, dort keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr habe und für den Lebensunterhalt seiner Mutter sorge. Da die wirtschaftliche Situation in Kroatien schlecht sei und er dort keine Möglichkeit hätte, Unterkunft zu nehmen oder Arbeit zu finden, wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keineswegs schwerer als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie, insbesondere die seiner Mutter.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit Februar 1989), seine familiären Bindungen und seine Erwerbstätigkeit in Österreich berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen.
Diesen beträchtlichen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus seinen wiederholten einschlägigen Handlungen (Vermögensstraftaten) resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Vor allem im Hinblick darauf, dass weder seine gerichtliche Verurteilung am 8. März 2002 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe noch die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsbescheides ihn zu einem Wohlverhalten bewegen konnte und er nach seiner Vorsprache bei der belangten Behörde - entgegen seinen Beteuerungen - am 28. Oktober 2002 neuerlich in einschlägiger Weise straffällig wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot dringend erforderlich, somit im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, sei und darüber hinaus die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme jedenfalls kein geringeres Gewicht hätten als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und das Aufenthaltsverbot daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, keinem Einwand, und zwar auch dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufkomme. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Beschwerde nicht behauptet, dass nicht auch die Geschwister des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommen könnten. Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Möglichkeit hätte, Unterkunft zu nehmen oder Arbeit zu finden, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe.
3. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2004/18/0030, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird.
Im Hinblick darauf, dass weder die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen noch die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden, ist die Annahme der belangten Behörde, dass nicht vorhergesehen werden könne, wann die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Gründe wegfallen würden, nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180065.X00Im RIS seit
13.07.2007